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Startseite  >  Gerichte  >  Bewährungs- und Gerichtshilfe

Bewährungs- und Gerichtshilfe


 Sozialdienst der Justiz
 
Das Land Rheinland-Pfalz hat die Aufgaben des Sozialdienstes der Justiz durch das Landesgesetz über den Sozialdienst der Justiz geregelt.
Danach gliedert sich der Sozialdienst in die 

Bewährungshilfe bei den Landgerichten und 
die Gerichtshilfe bei den Staatsanwaltschaften

Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sowie Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer sind hauptamtlich tätige Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen bzw. Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter, die ein Fachhochschulstudium absolviert haben.
 
 Bewährungshilfe
 
Eine Bewährungshelferin oder ein Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt, wenn es die Verbüßung einer Jugend- oder Freiheitsstrafe oder die Vollstreckung des Restes einer Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat.
Bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht ist die Unterstellung obligatorisch.
Die gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich aus den §§ 56-58 StGB sowie den §§ 21-30, 88 und 113 JGG.
 
Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite.
Er hilft insbesondere bei der Gestaltung der existenziellen Lebensbedingungen wie
Wohnungs- und Arbeitsplatzsuche, Regelung finanzieller Probleme, Vermittlung in weitergehende therapeutische Hilfen (z.B. Sucht- oder Sexualtherapie) sowie Beratung und Unterstützung bei allen erkennbaren persönlichen Problemen.
Neben der Einzelbetreuung bietet die Bewährungshilfe über die Kooperation mit den Vereinen der Bewährungs- und Straffälligenhilfe auch Projekt - und Gruppenarbeit an. Dies sind insbesondere Wohn- und Beschäftigungsprojekte, aber auch soziale Trainingskurse, Anti-Aggressions-Training und freizeitpädagogische Angebote. Detaillierte Angaben hierzu finden Sie unter der Broschüre �Straffälligenhilfe auf neuen Wegen" ebenfalls auf dieser Homepage.
Darüber hinaus hat der Bewährungshelfer aber auch die vom Gericht auferlegten Auflagen und Weisungen zu überwachen. Er berichtet dem Gericht in bestimmten Zeitabständen über die Lebensführung des Verurteilten. 
Für Verurteilte, die im Rahmen der Führungsaufsicht nach den §§ 68 ff StGB einem Bewährungshelfer unterstellt wurden, gelten für die Betreuung die gleichen Bedingungen, wie oben beschrieben.
 
In Rheinland-Pfalz sind derzeit rund 100 Bewährungshelfer am Sitz der 8 Landgerichte tätig. Nähere Angaben über Zuständigkeiten und Sprechstunden erfahren Sie über die nachstehenden Adressen und Telefonnummern.
 

Landgericht 

Bad Kreuznach Traubenstr. 10, 55543 Bad Kreuznach Tel: 0671-708900
Frankenthal  Bahnhofstr. 33, 67227 Frankenthal Tel: 06233-80432
Kaiserslautern Glockenstr. 76,  67655 Kaiserslautern Tel: 0631-3721-192
Koblenz  Charlottenstr 54, 56077 Koblenz  Tel: 0261-972810
Landau Marienring 13, 76829 Landau  Tel: 06341-22315
Mainz

Hindenburgstr. 8,

55118 Mainz Tel: 06131-1414501
Trier  Schönbornstr. 1b, 54295 Trier  Tel: 0651-466-2220 / -2310
Zweibrücken  Goetheplatz 1, 66484 Zweibrücken  Tel: 06332-8050


 Gerichtshilfe
 
Die Gerichtshilfe ist bei den Staatsanwaltschaften tätig. Rechtliche Grundlage für die Tätigkeit der Gerichtshilfe sind die Bestimmungen der §§160 Abs. 3 und 463 StPO. Sie kann von Gerichten und Staatsanwaltschaften in jedem Stadium eines Strafverfahrens eingeschaltet werden.
Ihr Schwerpunkt liegt im Ermittlungsverfahren. Aufgabe sind hier insbesondere die Erforschung der Persönlichkeit und des Umfelds eines Beschuldigten, der Ursachen und Beweggründe für das Verhalten, aber auch die Prognose für die künftige Lebensführung. Hierzu führt die Gerichtshilfe Gespräche mit dem Betroffenen sowie Personen seines Umfelds (Familie, Partner, Freunde etc.). Die Stellungnahme der Gerichtshilfe dient der Vorbereitung einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts. Die Gerichtshilfe berücksichtigt alle Umstände, die zu Gunsten oder zu Lasten des Beschuldigten ins Gewicht fallen. Es sollen Gegebenheiten festgestellt werden, die für die Strafzumessung, die Strafaussetzung zur Bewährung und die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung von Bedeutung sein können (§ 46 StGB).
 
Die Gerichtshilfe kann im Bedarfsfall weitergehende psychosoziale Hilfen sowohl für den Beschuldigten als auch das Opfer einer Straftat vermitteln.
 
Sie erreichen die Gerichtshilfe unter folgenden Anschriften.
 

Staaatsanwaltschaft

Bad Kreuznach Wilhelmstr. 7-11, 55543 Bad Kreuznach Tel: 0671-708936
Frankenthal  Emil-Rosenberg-Str. 2, 67227 Frankenthal Tel: 06233-80339
Kaiserslautern

Bahnhofstr. 24, 

67657 Kaiserslautern

Tel: 0631-3721268
Koblenz  Karmeliterstr. 14, 56068 Koblenz  Tel: 0261-1022214
Landau Marienring 13 76829 Landau Tel: 06341-22524
Mainz Hindenburgst. 8, 55118 Mainz Tel: 06131-1413070
Trier  Irminenfreihof 10, 54290 Trier  Tel: 0651-466388
Zweibrücken  Goetheplatz 2, 66484 Zweibrücken Tel: 06332-805295