Ehrenamtliche Richterinnen und Richter
Für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter wird bei jedem Gericht ein Wahlausschuss gebildet. Dieser besteht aus dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts (Oberverwaltungsgerichts), einem von der Landesregierung bestimmten Verwaltungsbeamten und sieben vom Landtag gewählten Vertrauensleuten. Die Kreise und kreisfreien Städte schlagen geeignete Personen zur Wahl vor. Aus ihren Vorschlagslisten wählt der Wahlausschuss die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter auf die Dauer von fünf Jahren.
Jede ehrenamtliche Richterin und jeder ehrenamtliche Richter muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, soll das 25. Lebensjahr vollendet und den Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben. Von dem Ehrenamt ist beispielsweise ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist. Bestimmte Personengruppen, wie Mitglieder des Bundes- oder Landtages, Richter, Angehörige des öffentlichen Dienstes und Rechtsanwälte können nicht zu Laienbeisitzern berufen werden.
In öffentlicher Sitzung leisten die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter ihren Eid mit der Eidesformel:
�Ich schwöre, die Pflichten einer ehrenamtlichen Richterin/eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung für Rheinland-Pfalz und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen, ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.�
Der Eid kann auch ohne die Worte �so wahr mir Gott helfe� geleistet werden. Wenn ehrenamtliche Richterinnen und Richter aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wollen, legen sie ein entsprechendes Gelöbnis ab.
Nach ihrer Wahl werden die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter durch das Präsidium des Gerichts einer Kammer des Verwaltungsgerichts bzw. einem Senat des Oberverwaltungsgerichts zugeteilt. Das Präsidium legt ferner fest, in welcher Reihenfolge die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zu Sitzungen herangezogen werden.
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter wirken bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit den gleichen Rechten wie Berufsrichterinnen und Berufsrichter mit. Dabei sind sie unabhängig und nur Gesetz und Recht unterworfen. In ihrem Richteramt sind sie an Weisungen nicht gebunden. Sie müssen unparteilich sein und die Objektivität wahren. Sie haben das gleiche Stimmrecht wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter und tragen dieselbe Verantwortung. In der mündlichen Verhandlung können auch ehrenamtliche Richterinnen und Richter Fragen an die Prozessbeteiligten, die Zeugen und Sachverständigen stellen. Die Beratung nach der mündlichen Verhandlung ist geheim. Auch die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter haben über den Ablauf der Beratung und die Abstimmung Stillschweigen zu bewahren.
Die für den jeweiligen Sitzungstag bestimmten ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sind �gesetzliche Richter� im Sinne des Grundgesetzes. Nur aus zwingenden Gründen dürfen sie daher der Sitzung, zu der sie geladen sind, fernbleiben.
Für ihre Teilnahme an Sitzungen erhalten ehrenamtliche Richterinnen und Richter eine Entschädigung für Aufwand und Zeitversäumnis, ggf. auch für Verdienstausfall sowie Fahrtkostenersatz. Die näheren Einzelheiten regelt das Justizvergütungs- und -justizentschädigungsgesetz (JVEG).
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter können nach mindestens 12jähriger Amtszeit als Anerkennung die Ehrennadel des Landes Rheinland-Pfalz erhalten. Die letzte Ehrung fand am 9. Juni 2010 zusammen mit ehrenamtlichen Richtern des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße statt. Näheres hierzu unter Ehrennadel 2010.
