Sitzungstag: Montag, den 13. Februar 2012
Amtsangemessene Beschäftigung?
- Sitzungssaal A021 (NJZ KO), 09:00 Uhr
- Aktenzeichen: 6 K 1080/11.KO
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Beteiligte:
- Kläger: N.N., vertreten durch RAe Klinge - Hess, Koblenz
- Beklagte: Stadt Koblenz, vertreten durch den Oberbürgermeister
- Sachgebiet: Beamtenrecht
Der Kläger will seine amtsangemessene Beschäftigung erreichen.
Er ist Beamter des gehobenen Dienstes in der Besoldungsgruppe A 12. Seit dem 1. März 2008 ist er auf einer A 11-Stelle beschäftigt. Er trägt vor, er habe der Übernahme dieser für ihn unterwertigen Aufgaben übergangsweise zugestimmt, da ihm die Nachfolge des stellvertretenden Amtsleiters (A 12) zu dessen Ruhestandsbeginn am 1. März 2011 in Aussicht gestellt worden sei. Diese Stelle sei ihm nun jedoch nicht übertragen worden. Zwar habe die Beklagte eine neu zugeschnittene Stelle angeboten, diese bestehe jedoch ebenfalls nur aus Tätigkeiten, die der Besoldungsgruppe A 11 entsprächen und die nur Zuarbeiteraufgaben ohne eigene Entscheidungsbefugnis umfassten. Die Beklagte sei jedoch verpflichtet, ihn amtsangemessen nach A 12 zu beschäftigen und deshalb eine seinem Statusamt entsprechende Stelle zu schaffen.
Die Beklagte steht demgegenüber auf dem Standpunkt, dem Kläger seien wiederholt amtsangemessene Verwendungsmöglichkeiten angeboten worden, die er aus verschiedenen Gründen jeweils abgelehnt habe. Auch entspreche die neu zugeschnittene, vom Kläger jedoch ebenfalls abgelehnte Stelle einem Amt nach A 12. Eine weitergehende Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger trotz mehrmaliger Ablehnung von A 12-Dienstposten zukünftig weitere Verwendungsmöglichkeiten nach A 12 anzubieten, bestehe nicht.
Sitzungstag: Montag, den 13. Februar 2012
Beihilfe für gerätegestützte Krankengymnastik?
- Sitzungssaal A021 (NJZ KO), 09:45 Uhr
- Aktenzeichen: 6 K 964/11.KO
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Beteiligte:
- Klägerin: N.N., vertreten durch RAe Grassl und Kollegen, Koblenz
- Beklagter: Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Koblenz
- Sachgebiet: Beamtenrecht (Beihilfe)
Die Klägerin begehrt die Erstattung ihrer Aufwendungen für gerätegestützte Krankengymnastik.
Ihr waren ärztlicherseits insgesamt 46 Sitzungen verschrieben worden. Der Beklagte gewährte die beantragte Beihilfe jedoch nicht in vollem Umfang, sondern verwies auf eine Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen, nach der pro Krankheitsfall lediglich für bis zu 25 Krankengymnastik-Sitzungen Beihilfe gewährt werden könne.
Die Klägerin trägt vor, sie leide an einem komplexen Ganzwirbelsäulensyndrom, so u.a. an einem operativ ersetzten Brustwirbel nach einer Tumorerkrankung, einer Bandscheibenprotrusion im Halswirbelsäulenbereich und einer Hyperlordose im Lendenwirbelbereich. Diese drei Wirbelsäulenabschnitte seien in wechselnden Abständen physiotherapeutisch behandlungsbedürftig, insbesondere auch deshalb, weil eine neue Fraktur an einem Wirbel aufgetreten sei. Nur mit umfangreicher Krankengymnastik könne weiteren Verschlechterungen angemessen begegnet werden; mit einer Beschränkung der Beihilfe auf lediglich 25 Physiotherapie-Einheiten sei das Therapieziel nicht erreichbar.
Der Beklagte verweist demgegenüber darauf, dass die Verwaltungsvorschrift eine Begrenzung der Erstattungsfähigkeit auf höchstens 25 Sitzungen pro Krankheitsfall vorsehe. Diese Beschränkung sei insbesondere wegen der schwer zu treffenden Abgrenzung zwischen krankheitsbedingt erforderlichem Muskelaufbau und der dem privaten Lebensbereich zuzuordnenden sportlichen Betätigung nicht zu beanstanden.
Sitzungstag: Montag, den 13. Februar 2012
Gebühren für Bescheinigungen nach dem Umsatzsteuergesetz
- Sitzungssaal A021 (NJZ KO), 12:00 Uhr
- Aktenzeichen: 6 K 884/11.KO
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Beteiligte:
- Klägerin: N.N., vertreten durch RA Hans-Jürger Werner, Bonn
- Beklagter: Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur, Mainz
- Sachgebiet: Gebührenrecht
Die Klägerin, Inhaberin eines Tanzstudios, wendet sich gegen die Festsetzung von Gebühren für zwei Bescheinigungen nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG).
Nach § 4 Nr. 20 a) UStG sind die Umsätze eines privaten Unternehmens u. a. dann umsatzsteuerfrei, wenn dieses einem öffentlichen Theater gleichartig ist und die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass es die gleichen kulturellen Aufgaben wahrnimmt. § 4 Nr. 21 a) bb) UStG sieht zudem die Umsatzsteuerfreiheit von unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen vor, sofern die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf vorbereiten. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur erteilte der Klägerin auf Antrag beide Bescheinigungen und setzte hierfür unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und des wirtschaftlichen Wertes der Amtshandlung Verwaltungsgebühren in Höhe von 410,-- € bzw. 1.600,-- € fest.
Gegen deren Höhe wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie macht zum einen geltend, dass der Verwaltungsaufwand für eine derartige Bescheinigung nur gering sei. Zum anderen sei ein wirtschaftlicher Wert bei der Gebührenbemessung nicht zu berücksichtigen, da die Bescheinigung nicht automatisch zur Gebührenbefreiung führe, sondern diese zusätzlich vom Vorliegen der weiteren – vom Finanzamt zu prüfenden – Voraussetzungen des § 4 UStG abhängig sei. Der Beklagte hält entgegen, dass eine der Bescheinigungen sich auf einen zurückliegenden Zeitraum von 44 Jahren erstreckt und von daher eine aufwändige Prüfung erforderlich gemacht habe. Zudem sei der wirtschaftliche Wert der Bescheinigungen auch nicht nach der – ja noch nicht bekannten – Höhe der künftigen Steuerersparnis bemessen, sondern als mit der Zahl der bescheinigten Jahre zu multiplizierende Pauschale festgesetzt worden.
Sitzungstag: Montag den 13. Februar 2012
Nichtbestandene Laufbahnprüfung
- Sitzungssaal A021 (NJZ KO), 12:45 Uhr
- Aktenzeichen: 6 K 903/11.KO
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Beteiligte:
- Klägerin: N.N., vertreten durch RAe Dr. Caspers, Mock & Partner, Koblenz
- Beklagter: Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch den Leiter der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung - Fachbereich Polizei -, Hahn-Flughafen
- Sachgebiet: Beamtenrecht (Laufbahnprüfung)
Die Klägerin wendet sich gegen die Mitteilung über das Nichtbestehen der schriftlichen Prüfung für den gehobenen Polizeidienst.
Sie macht geltend, sie habe bei der Einsicht in ihre korrigierten Prüfungsklausuren bei einer Klausur festgestellt, dass zwei Blätter ihrer Bearbeitung fehlten. Sie habe diese beiden Seiten jedoch zusammen mit den anderen Blättern der Bearbeitung abgegeben. Auf den nun fehlenden Seiten habe sich die Bearbeitung von Aufgabe 3 befunden, deren Fehlen von den beiden Prüfern deshalb zu Unrecht beanstandet werde und bei deren Berücksichtigung und entsprechenden besseren Benotung die Prüfung insgesamt bestanden worden wäre.
Der Beklagte trägt vor, er habe versucht zu klären, ob die Seiten in seinem Verantwortungsbereich verloren gegangen sein könnten. Weder die Aufsichtsführenden noch die Korrektoren hätten Auffälligkeiten festgestellt, die auf ein irreguläres Verschwinden der beiden Seiten hindeuteten. Es sei daher davon auszugehen, dass die Klausur bereits nicht vollständig abgegeben worden sei. Die Nichterweislichkeit der vollständigen Abgabe der Klausur gehe jedenfalls zu Lasten der Klägerin, da sie insoweit beweispflichtig sei.
Sitzungstag: Freitag, den 17. Februar 2012
Streit um Dauerwohnsitz in ehemaliger Mühle
- Sitzungssaal III (Raum E012), 11:15 Uhr
- Aktenzeichen: 7 K 974/11.KO
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Beteiligte:
- Klägerin: N.N., vertreten durch RAe Jeromin und Kerkmann, Andernach
- Beklagte: Verbandsgemeinde Kirchberg, vertreten durch den Bürgermeister
- beigeladen: Ortsgemeinde Ober Kostenz, vertreten durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde Kirchberg
- Sachgebiet: Baurecht
Die Klägerin ist Eigentümerin einer ehemaligen Mühle in der Gemarkung Ober Kostenz. Für das Gebäude wurde vor Jahrzehnten eine Baugenehmigung zum Umbau in ein Wochenendhaus sowie den Einbau einer Heizungsanlage mit Lagerung von 8.000 l Heizöl im Keller genehmigt. Baurechtlich dürfen Wochenendhäuser nicht zum dauernden Wohnen genutzt werden. Die jetzige Eigentümerin möchte das Gebäude nicht nur am Wochenende, sondern zum dauernden Wohnen nutzen und hat eine Erweiterung des Gebäudes ins Auge gefasst. Die Baubehörde bei der beklagten Verbandsgemeinde lehnte eine entsprechende Bauvoranfrage zur Umnutzung des Gebäudes ab. Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes, der Dauergrünland festsetze, stünden entgegen und außerdem sei die Verfestigung oder das Entstehen einer Splittersiedlung zu befürchten. Außerdem fehle eine ausreichende Erschließung für das rund 300 m von der Ortslage im Außenbereich liegende Grundstück, das nicht durchgehend über einen asphaltierten Wirtschaftsweg erreicht werden könne. Die Klägerin hält ihr Vorhaben für zulässig. Aufgrund seiner untergeordneten Bedeutung könne es nicht gegen die Darstellungen des Flächennutzungsplanes verstoßen. Eine Splittersiedlung könne weder entstehen noch verfestigt werden, da das Gebäude die einzige maßgebliche Bebauung darstelle und im Übrigen seit Jahrzehnten eine Genehmigung zur Feriennutzung bestehe. Die Erschließung sei ausreichend, da bei einem Außenbereichsvorhaben die Erreichbarkeit über einen befahrbaren Wiesen- und Wirtschaftsweg ausreiche.
Sitzungstag: Mittwoch, den 29. Februar 2012
Verbot des Führens einer Dienstwaffe
- Sitzungssaal III (Raum E012), 12:15 Uhr
- Aktenzeichen: 2 K 638/11.KO
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Beteiligte:
- Klägerin: N.N., vertreten durch DGB Rechtsschutz GmbH, Büro Koblenz
- Beklagte: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten der Bundesfinanzdirektion Südwest, Neustadt an der Weinstraße
- Sachgebiet: Beamtenrecht (Verbots der Führung einer Dienstwaffe)
Der Kläger, Zollbeamter in der Funktion als Prüfungs- und Ermittlungsbeamter, war bis 2010 Träger einer Dienstwaffe. Mit Verfügung vom Dezember 2010 wurde ihm das Tragen der Dienstwaffe mit sofortiger Wirkung untersagt, weil der an der Schießfortbildung und anderen Übungen nicht teilgenommen und den Schießtest trotz dreier Versuche nicht bestanden hatte. Folge davon war, dass die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben für den Kläger eingeschränkt und Außendiensttätigkeit nur in Begleitung von Waffenträgern gestattet wurde. Außerdem wurde auf den Entzug der Polizeizulage hingewiesen. Der Kläger wehrt sich dagegen mit der Begründung, die vorläufige Untersagung des Tragens einer Dienstwaffe mache die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben nicht unmöglich. Denn jedwede zugelassene andere Waffe zur Ausübung des unmittelbaren Zwangs könne weiter angewandt werden. Er sei auch ohne Schusswaffe in der Lage, den vollzugspolizeilichen Aufgaben vollumfänglich nachzukommen. Die Reduzierung der tatsächlichen Polizeivollzugsdiensttätigkeit auf das Führen der Dienstwaffe greife zu kurz. Die Beklagte weist im Gegenzug darauf hin, natürlich könne unmittelbarer Zwang auch durch Einsatz milderer Maßnahmen angewendet werden. Allerdings müsse ein Beamter im Vollzugsdienst den unmittelbaren Zwang erforderlichenfalls bis zum Gebrauch der Schusswaffe eskalieren können. Könne dies nicht, dürfe er auch mildere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs nicht anwenden.
Sitzungstag: Donnerstag den 8. März 2012
Anspruch auf Grundsteuerermäßigung?
- Sitzungssaal A021 (NJZ KO), 12:00 Uhr
- Aktenzeichen: 6 K 983/11.KO
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Beteiligte:
- Klägerin: N.N., vertreten durch die Geschäftsführer, vertreten durch Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berlin
- Beklagte: Stadt Idar-Oberstein, vertreten durch den Oberbürgermeister
- Sachgebiet: Grundsteuerrecht (Grundsteuererlass)
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Gewerbeimmobilie in Idar-Oberstein. Mitte 2008 hatte die Mieterin Zahlungsunfähigkeit angemeldet und keine Miete mehr bezahlt. An die Klägerin herausgegeben hat sie das Objekt jedoch erst zum 1. Oktober 2009. Die Klägerin ist der Ansicht, wegen des fast vollständigen, von ihr unverschuldeten Mietausfalls im Jahr 2009 sei die Grundsteuer 2009 wegen des Vorliegens einer besonderen Härte um 25 % zu ermäßigen. Die beklagte Stadt vertritt demgegenüber die Auffassung, dass sich die Klägerin nicht ausreichend um eine frühzeitige Räumung und anderweitige Vermietung der Immobilie bemüht und demgemäß den Ertragsausfall selbst zu vertreten habe.
Sitzungstag: Donnerstag, den 15. März 2012
Streit um Windkraftanlagen in Luxem und Nachtsheim
- Sitzungssaal III (Raum E012), 14:00 Uhr
- Aktenzeichen: 7 K 546/11.KO
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Beteiligte:
- Klägerin: N.N., vertreten durch RA Armin Schmitz, Mayen
- Beklagter: Landkreis Mayen-Koblenz, vertreten durch den Landrat
- beigeladen: 1. Verbandsgemeinde Vordereifel, vertreten durch den Bürgermeister, 2. Ortsgemeinde Nachtsheim, vertreten durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde Vordereifel
- Sachgebiet: Immissionsschutzrecht
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, welches u. a. die Planung und den Bau von Windkraftanlagen zum Gegenstand hat. Sie beantragte beim Landkreis Mayen-Koblenz einen Vorbescheid zur Errichtung je einer Windenergieanlage im Außenbereich der Ortsgemeinden Luxem und Nachtsheim. Die Genehmigung wurde unter Bezugnahme auf den Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Vordereifel versagt. Dieser Plan weise nach seiner 4. Änderung Vorrangflächen für Windenergieanlagen aus und definiere gleichzeitig das übrige Verbandsgemeindegebiet als Ausschlussbereich für raumbedeutsame Windenergieanlagen. Die Flächen, auf welcher die Klägerin ihre Anlagen errichten wolle, lägen nicht innerhalb der dargestellten Vorrangflächen und seien daher planungsrechtlich unzulässig.
Mit dieser Entscheidung ist die Klägerin nicht einverstanden und macht geltend, der Flächennutzungsplan könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, da ihm keine Ausschlusswirkung zukomme. Es fehle eine sachgerechte Abwägung aufgrund eines schlüssigen Plankonzeptes, das sich auf den gesamten Außenbereich der Verbandsgemeinde beziehe. Die Standortuntersuchung sei nicht durch sachliche Gründe, sondern überwiegend politische Gründe geprägt gewesen. So habe man mindestens acht Gemarkungen von Ortsgemeinden nicht in das Konzept eingebunden, da deren Gemeinderäte sich gegen Windkraft auf ihrem Gebiet ausgesprochen hätten. Im Verbandsgemeindegebiet seien weitere Potentialflächen in einer Größenordnung von wenigstens 3 qkm vorhanden. Es liege eine bloße Feigenblattplanung vor, welche eine Ausschlusswirkung nicht herbeiführen könne.
Der Landkreis geht davon aus, dass er bei seiner Entscheidung an die Darstellungen des Flächennutzungsplanes gebunden sei. Die beigeladene Verbandsgemeinde vertritt die Auffassung, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes im Jahre 1998 eine sachgerechte Abwägung stattgefunden habe. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder Mängel der Abwägung seien innerhalb der maßgeblichen Fristen nicht geltend gemacht worden.
Sitzungstag: Donnerstag, den 29. März 2012
Grundsteuerermäßigung für leerstehende Wohngebäude?
- Sitzungssaal A021 (NJZ KO), 11:00 Uhr
- Aktenzeichen: 6 K 998/11.KO
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Beteiligte:
- Klägerin: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - Anstalt des öffentlichen Rechts -, Trier, vertreten durch den Vorstand, vertreten durch RAe Klinge – Hess, Koblenz
- Beklagte: Stadt Idar-Oberstein, vertreten durch den Oberbürgermeister
- Sachgebiet: Grundsteuerrecht (Grundsteuererlass)
Die Klägerin, die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, ist Eigentümerin mehrerer Wohngebäude in der Straßburgkaserne in Idar-Oberstein. Nachdem die US-Streitkräfte das Areal Ende 2008 an die Bundesrepublik Deutschland zurückgegeben haben, stehen die Wohnungen leer. Die Klägerin ist der Ansicht, dass eine Vermietung zu Wohnzwecken bereits wegen der Lärmbelastung durch eine in der Nähe gelegene Schießanlage nicht in Betracht komme und auch eine anderweitige wirtschaftliche Verwertung derzeit nicht möglich sei, da die Beklagte nach dem Wegfall der militärischen Sondernutzung die Nutzbarkeit der Grundstücke noch nicht in Form eines Bebauungsplans neu geregelt habe. Die Klägerin ist der Ansicht, angesichts des vollständigen, von ihr unverschuldeten Ertragsausfalls im Jahr 2009 sei die Grundsteuer 2009 wegen des Vorliegens einer besonderen Härte um die Hälfte zu reduzieren. Die beklagte Stadt vertritt demgegenüber die Auffassung, dass eine Vermietung zu Wohnzwecken, insbesondere eine solche an US-Militärangehörige, für die es im Raum Idar-Oberstein an ausreichendem Mietwohnraum fehle, weiterhin zulässig sei und die Klägerin daher mangels entsprechender Bemühungen um eine Vermietung den Ertragsausfall selbst zu vertreten habe. Zudem sei die ehemalige militärische Wohnsiedlung der US-Streitkräfte von vorneherein nicht dazu bestimmt gewesen, Ertrag abzuwerfen, so dass es sich beim dem jetzigen Leerstand auch nicht um einen außergewöhnlichen, einen Grundsteuerlass rechtfertigenden Umstand handeln könne.
Sitzungstag: Donnerstag, den 29. März 2012
Bootsverleih im ehemaligen Feuerwehrhaus
- Ortstermin, 11:45 Uhr
- Aktenzeichen: 7 K 644/11.KO
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Beteiligte:
- Kläger: 1. N.N., 2. N.N., jeweils vertreten durch RAe Klinge - Hess, Koblenz
- Beklagter: Landkreis Bad Kreuznach, vertreten durch den Landrat
- beigeladen: Firma N.N. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, vertreten durch Anwaltskanzlei Lenhoff, Meisenheim
- Sachgebiet: Baurecht (Baunachbarrecht)
Die Kläger wenden sich gegen die der beigeladenen Firma erteilte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des auf dem Nachbargrundstück stehenden ehemaligen Feuerwehrhauses der Stadt Meisenheim am Glan zum Bootsverleih. Sie machen geltend, es handele sich um einen störenden Gewerbebetrieb, der in dem gegebenen Allgemeinen Wohngebiet unzulässig sei. Außerdem gingen von dem Betrieb unzumutbare Störungen aus, insbesondere am Wochenende. Die Baubehörde und die Beigeladene halten den Gewerbebetrieb von seiner Art her für zulässig und sehen die einschlägigen Lärmwerte eingehalten.
