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Schiedsamt


90Neu - Neu

Das Landesschlichtungsgesetz (LSchlG) tritt am 01.12.2008 in Kraft.

Mit diesem Gesetz wird von der dem Landesgesetzgeber in § 15 a Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (EGZPO) eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, für bestimmte bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ein obligatorisches vorgerichtliches Schlichtungsverfahren vorzusehen. In den Bereichen der nachbarrechtlichen Streitigkeiten und der Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre wird für Rheinland-Pfalz bestimmt, dass eine Klageerhebung erst nach der Durchführung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens zulässig ist. Die Schlichtungsverfahren werden von den nach der Schiedsamtsordnung (SchO) bestellten Schiedspersonen oder von anderen Gütestellen durchgeführt.


Schiedspersonen

Es ist nicht immer notwendig, dass die Zivilgerichte auch in Bagatellsachen in Anspruch genommen werden. Ein gerichtliches Urteil führt nicht unbedingt zum Erfolg, denn es fördert nicht immer den Rechtsfrieden zwischen den Parteien. Handelt es sich bei den Parteien um Nachbarn, müssen diese weiterhin miteinander auskommen.

Eine gütliche außergerichtliche Streitschlichtung, wie sie das Schiedsamt anbietet, ist oft der bessere und auch kostengünstigere Weg. In der Regel beträgt die Gebühr für das Schlichtungsverfahren 10,23 EUR, kommt eine Einigung zustande 20,45 EUR. Dazu kommen die Auslagen, die in der Regel auch nur wenige EUR betragen.

Die Aufgaben der Schiedsämter werden von einem Schiedsmann oder einer Schiedsfrau wahrgenommen, die ehrenamtlich tätig sind.

Die Schiedspersonen werden von der Direktorin bzw. dem Direktor des zuständigen Amtsgerichts förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.

Die Schiedspersonen leben und wohnen in der Gemeinde des Schiedsamts und kennen oft die menschlichen Hintergründe eines Streits, haben daher nicht selten bessere Vorschläge für dessen Beilegung, als dies ein Gericht mit seinen prozessualen Mitteln leisten könnte.

Wann kann das Schiedsamt angerufen werden?

  • In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen)nach Maßgabe der Schiedsamtsordnung (SchO)

Dies empfiehlt sich vor allem, wenn es sich um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Hausgenossen handelt und bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen mit dem Kaufmann oder Handwerker in der Nachbarschaft. Ablehnung des Sühneversuchs, wenn sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben wäre (derzeit bei Streitigkeiten über Ansprüche über 5.000 �) oder wenn die Angelegenheit der Schiedsperson in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig erscheint.

  • In Privatklagesachen

Bei vielen kleinen Straftaten, wie z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung kann die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Verfolgung dieser Straftat verneinen.

Will der "Verletzte" bzw. "Geschädigte" dennoch eine Bestrafung erreichen, muss er sich erst einmal an das Schiedsamt wenden, ehe eine Privatklage vor dem Strafgericht gegen den "Beschuldigten" erhoben werden kann.

Ablauf eines Verfahrens vor dem Schiedsamt:

Der Antragsteller, d. h. der "Verletzte" bzw. "Geschädigte" wendet sich persönlich oder schriftlich an das zuständige Schiedsamt. Zuständig ist das Schiedsamt, in dessen Gemeinde der Antragsgegner wohnt.
Die Schiedsperson bestimmt Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung und lädt die Beteiligten dazu ein.
An der Schlichtungsverhandlung, die nicht öffentlich ist, haben die Beteiligten in strafrechtlichen Angelegenheiten persönlich zu erscheinen.

Die Schiedsperson wird versuchen, zusammen mit den Beteiligten, eine gütliche Einigung zu finden. Dabei sind die Schiedspersonen sehr erfolgreich. In der Vergangenheit konnten weit über die Hälfte der Schlichtungsverhandlungen mit einer gütlichen Einigung abgeschlossen werden. Diese Einigung (Vergleich) wird protokolliert, von den Beteiligten und der Schiedsperson unterschrieben und erlangt Rechtsgültigkeit. Ein solcher Vergleich kann sogar Grundlage für eine Zwangsvollstreckung sein.

Weitere Informationen zu den Schiedsmännern und Schiedsfrauen erhalten Sie in der Broschüre des Ministeriums der Justiz �Schlichten statt Richten� sowie auf der Homepage des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen.

Welche anderen Möglichkeiten der aussergerichtlichen Streitschlichtung es noch gibt, erfahren Sie, wenn Sie auf Schlichtungsstellen klicken!


Die Schiedsamtsbezirke des Amtsgerichts Germersheim sind identisch mit den Verwaltungsgrenzen der Gebietskörperschaften (Verbandsgemeinden bzw. Stadt Germersheim).

Die Sprechzeiten der Schiedspersonen erfahren Sie bei den Stadt- bzw. Verbandsgemeinde-verwaltungen.

 

Schiedsamtsbezirk

Schiedsperson

Stellvertreter/-in


Stadt Germersheim
Stadtverwaltung Germersheim
Kolpingplatz 3

76726 Germersheim

(Tel. 07274 960 - 0 )


Herr Alfred Nebel


Frau Dagmar Münzer


Verbandsgemeinde Bellheim

Verbandsgemeindeverwaltung Bellheim
Schubertstr. 18

76756 Bellheim

(Tel. 07272 7008 - 0 )


Herr Norbert Gschwind


Herr Harald Müller


Verbandsgemeinde Lingenfeld

Verbandsgemeindeverwaltung
Lingenfeld
Hauptstr.60

67360 Lingenfeld

(Tel. 06344 509 - 0 )


Herr Josef Arnold


Herr Hans-Günter Besau


Verbandsgemeinde Rülzheim

Verbandsgemeindeverwaltung Rülzheim
Am Deutschordensplatz 1

76761 Rülzheim

(Tel. 07272 7002 - 0)


Herr Theo Geiger


Herr Peter Haubold