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Schiedsamt


Schlichten ist oft besser als richten.

Zur außergerichtlichen Schlichtung sind daher im Amtsgerichtsbezirk 12 Schiedsämter eingerichtet.



Nicht bei jeder Streitigkeit muss gleich das Gericht angerufen werden. In vielen Fällen kann durch die Vermittlung einer Schiedsfrau bzw. eines Schiedsmannes eine Einigung erzielt werden.

Bei Streitigkeiten unter Nachbarn oder Familienangehörigen dürfte die Erörterung bei einer Schiedsperson zu empfehlen sein. Auch in anderen Streitigkeiten kann sie angerufen werden, und zwar in den privatrechtlichen Rechtsstreitigkeiten, die auf Zahlung von Geld gerichtet sind oder deren Streitgegenstand in Geld schätzbar ist.

Mit wenigen Ausnahmen vorgeschrieben ist die Beteiligung der Schiedsperson dann, wenn Privatklage vor dem Strafgericht erhoben werden soll. Der Privatklage muss ein Sühneversuchvorangehen, in dem die Schiedsperson versucht, einen Vergleich zwischen den Parteien herbeizuführen.

Eine Übersicht über die Schiedsleute finden Sie hier