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Startseite  >  Gerichte  >  Ordentliche Gerichte  >  Amtsgerichte  >  Mayen  >  Beratungshilfe

Beratungshilfe


Beratungshilfe ist die Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

Sie wird auf Antrag gewährt, wenn

  • Sie die erforderlichen Mittel nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen  können. Es gelten hierbei die Grundsätze für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im gerichtlichen Verfahren. Sofern Sie im gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe ohne "Selbstbeteiligung" (also ohne Ratenzahlung) beanspruchen könnten, haben auch einen Anspruch auf Beratungshilfe
  • keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme Ihnen zuzumuten ist
  • die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist
  • es sich um eine Angelegenheit des Zivilrechts, des Arbeitsrechts, des Verwaltungsrechts, des Verfassungsrechts oder des Sozialrechts handelt.

Wenn Beratungshilfe gewährt wird, erhalten Sie einen Berechtigungsschein, mit dem Sie einen Anwalt Ihrer Wahl konsultieren können. Auch wenn die Staatskasse die Kosten trägt: der Anwalt kann von Ihnen dennoch eine Gebühr von 10,- € verlangen.

Den Berechtigungsschein erteilt das für Sie zuständige Amtsgericht. Beim Amtsgericht Mayen wenden Sie sich an

  • Herrn Rechtspfleger Retterath (Zimmer 014, Tel. 02651 / 403 114), falls Ihr Nachname mit den Anfangsbuchstaben A bis L  beginnt
  • Herrn Rechtspfleger Weber (Zimmer 004), Tel. 02651 / 403 104), falls Ihr Nachname mit den Anfangsbuchstaben M bis Z beginnt

jeweils montags bis freitags zwischen 9.00 Uhr und 12.00 Uhr.

Den Antrag können Sie selbst oder auch Ihr Anwalt stellen. 

Ein Einkommensnachweis (Lohnbescheinigung, Rentenbescheid, Sozialhilfebescheid usw.) sowie alle Belege über Ihre laufenden Kosten sind bei der Antragstellung vorzulegen.

Die Beratungshilfe kann auch durch das Amtsgericht selbst gewährt werden, soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe oder die Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung entsprochen werden kann. In diesen Fällen wird kein Berechtigungsschein erteilt.

In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung erteilt. Ist es im Zusammenhang damit notwendig, auf andere Rechtsgebiete einzugehen, wird auch insoweit Beratungshilfe gewährt.