Die Vorsorgevollmacht
(auszugsweise entnommen aus Broschüre Wer hilft mir, wenn... des Ministeriums der Justiz, Mainz)
(Stand: Februar 2002)
Wenn Sie ein gerichtliches Betreuungsverfahren vermeiden oder auch nur sicherstellen wollen, dass im Notfall sofort gehandelt werden kann, dann sollten Sie schon jetzt eine andere Person bevollmächtigen. Das kann im Wege einer Vorsorgevollmacht geschehen.
1.) Welche Möglichkeiten bietet eine Vorsorgevollmacht?
Mit der Vorsorgevollmacht können Sie in Zeiten, in denen Sie selbst noch voll handlungsfähig sind, eine andere Person bevollmächtigen, für Sie dann tätig zu werden, wenn Sie selbst nicht mehr können.
Denkbar sind hier viele Möglichkeiten.
Die Vollmacht kann umfassend sein: Eine so genannte Generalvollmacht.
Sie kann auch auf bestimmte Aufgabenkreise beschränkt werden. Sie können etwa einen Bevollmächtigten für die Regelung der finanziellen Angelegenheiten bestellen und die Entscheidungen für den Bereich der Gesundheitsfürsorge einer anderen Person übertragen.
Möglich ist es auch, mehrere Bevollmächtigte für alle Bereiche zu bestellen, die sich gegenseitig kontrollieren.
Sie können die Vollmacht also genau so ausgestalten, wie es Ihren Bedürfnissen und Vorstellungen entspricht. Sie allein haben es in Hand zu bestimmen, wie es laufen soll.
2.) Was muss bei einer Vorsorgevollmacht beachtet werden?
Eine Vollmacht ist Vertrauenssache. Die oder der Bevollmächtigte erhält eine starke Rechtsstellung. Sie sollten daher ganz sicher sein, dass Ihr Vertrauen nicht missbraucht wird.
Sie sollten nur eine Person bevollmächtigen, mit der Sie dies vorher abgeklärt haben. Es bringt nichts, wenn die von Ihnen ins Auge gefasste Person überrascht wird und die Aufgabe nicht übernehmen will.
Die Vollmacht ist zwar formlos gültig und kann deshalb auch mündlich erteilt werden. Es ist aber, obwohl gesetzlich nicht vorgeschrieben, zur Sicherheit und auch aus Beweisgründen dringend zu empfehlen, sie schriftlich abzufassen. Eine notarielle Form ist nicht notwendig, aber sinnvoll. Insbesondere erhöht die notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht deren Beweiswert erheblich und schließt weitestgehend aus, dass später im Vertretungsfall Einwendungen gegen Ihre Geschäftsfähigkeit , gegen die Ernsthaftigkeit Ihrer Entscheidung sowie gegen die Tragweite und Bedeutung der Vorsorgevollmacht geltend gemacht werden.
Zwar können Sie Ihre Geschäftsfähigkeit bei einer privatschriftlichen Erklärung auch von Ihrem Hausarzt bestätigen lassen. Allerdings ist hier nicht ausgeschlossen, dass später vorgebracht wird, Ihr Hausarzt habe nur aus Gefälligkeit gehandelt. Vielleicht lässt die Formulierung auch rechtliche Zweifelsfragen aufkommen. Diese Modalität kann also spätere Streitigkeiten nicht zuverlässig verhindern.
Im Übrigen ist rechtskundiger Rat in diesen Angelegenheiten ohnehin von Vorteil. Vorsorgevollmachten in Vermögensangelegenheiten müssen abhängig von der individuellen Lebenssituation ausgestaltet werden. Daraus ergibt sich vergleichbar mit letztwilligen Verfügungen- eine Vielfalt von Gestaltungen, die in einem Vordruck kaum erfasst werden können. Hinzuweisen ist zum Beispiel auf die Frage, ob und in welchem Umfang der oder dem Bevollmächtigten Schenkungen erlaubt sein sollen. Die Missbrauchsgefahr liegt auf der Hand. Bei größeren Vermögenswerten können viele Dinge wichtig sein, an die man alleine nicht denkt. Auch zeigt sich nicht selten, dass sich Laien die auf einer Generalvollmacht beruhenden Befugnisse oft nicht vor Augen führen und bei entsprechender Beratung differenzierte Lösungen vorziehen.
Ist denkbar, dass etwa im Rahmen der Vermögensverwaltung- eine Darlehensaufnahme notwendig werden könnte, so ist eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht anzuraten.
Denn eine normale schriftliche Vollmacht ermächtigt nach neuester Gesetzeslage nicht zum Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen.
Die Kosten für eine notarielle Beratung einschließlich Beurkundung einer Vorsorgevollmacht sind gesetzlich geregelt und variieren je nach Ausgestaltung der konkreten Vollmacht und der Höhe Ihres Vermögens. Die betreffende Gebührenspanne bewegt sich von 10,00 bei kleinsten Vermögen bis zu maximal 403,50 bei einem Millionenvermögen.
Vollmachten, die zur Verfügung über Grundbesitz ermächtigen, müssen öffentlich beglaubigt oder notariell beurkundet werden.
Banken und Sparkassen erkennen Vollmachten oft nur an, wenn hierfür ein bankeigenes Formular verwendet worden ist. Um Schwierigkeiten zu vermeiden, sollten Sie Ihr Kreditinstitut aufsuchen und dort Ihr Anliegen vortragen. Bei notariellen Vollmachten gibt es in der Regel keine Schwierigkeiten.
Eine Vollmacht sollte über den Tod hinaus erklärt werden. Dies vermeidet Schwierigkeiten, wenn es um die Regelung der Bestattungsfragen oder die Nachlassabwicklung geht.
Bei der Bevollmächtigung mehrerer Personen muss bestimmt sein, ob diese nur gemeinschaftlich handeln können oder jeder allein.
Es kann sich später herausstellen, dass die ausgestellte Vollmacht unwirksam ist. Deshalb empfiehlt es sich aufzunehmen, dass der Bevollmächtigte in diesem Fall dann als Betreuer von Ihnen vorgeschlagen wird.
3.) Kann die Vollmacht missbraucht werden?
Wie oben schon gesagt: eine Vollmacht ist Vertrauenssache. Und Vertrauen kann auch immer missbraucht werden. Eine gewisse Sicherung bietet die interne Anweisung an die bevollmächtigte Person, von der Vollmacht erst im Ernstfall Gebrauch zu machen.
Aber wenn das Original der Vollmacht vorgelegt werden kann, ist das von der bevollmächtigten Person getätigte Geschäft wirksam, auch wenn es gegen die interne Anweisung verstößt.
Nicht selten wird aus Sorge vor Missbrauch formuliert, dass die Vollmacht erst dann zum Zuge kommen soll, wenn ein Arzt bescheinigt, dass der Vollmachtgeber nicht mehr selbst handeln kann. Die Vollmacht ist nur eingeschränkt brauchbar: Solche Formulierungen sind deshalb nicht empfehlenswert. Ähnlich ist es, wenn man einleitend formuliert, dass die Vollmacht nur für den Fall, dass man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, gelten soll. Auch hier bestehen dann unter Umständen Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht. Vermeiden Sie deshalb Bedingungen. Sie sind kein Allheilmittel gegen den Missbrauch der Vollmacht.
Wenn Sie im Zweifel sind, was Sie tun sollen, dann ist eine notarielle Vollmacht, bei der auch über diese Fragen eingehend beraten wird, für Sie genau das Richtige.
4.) Was geschieht mit der Vollmacht?
Sie können das Original der Vollmacht bei Ihren Unterlagen an einem sicheren Ort zu Hause aufbewahren. Sie können es auch einer anderen Person zur Aufbewahrung aushändigen. Wenn Sie das Original aus der Hand geben, sollten Sie für sich selbst eine Kopie machen. Denn Sie können sich unter Umständen nach längerer Zeit nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern und haben dann die Möglichkeit, sich den Inhalt noch einmal ins Gedächtnis zu rufen. Dadurch können Sie auch besser überprüfen, ob eventuell Änderungen notwendig sind.
Wenn Sie das Original der Urkunde der bevollmächtigten Person aushändigen, müssen Sie sich darüber im klaren sein, dass diese dann sofort unter Vorlage der Urkunde handeln kann. Tun Sie dies deshalb nur, wenn Sie vorbehaltloses Vertrauen zu der Person haben, die Sie bevollmächtigen. Auf alle Fälle sollten Sie in Ihren Papieren, die Sie immer bei sich führen, eine Notiz aufnehmen, dass Sie eine Vollmacht erteilt haben und wie die oder der Bevollmächtigte zu erreichen ist. Am einfachsten ist es, wenn Sie ein Kärtchen etwa in Form des Personalausweises zurechtschneiden und dieses bei Ihrem Personalausweis aufbewahren. Wenn Sie etwa nach einem Verkehrsunfall bewusstlos ins Krankenhaus eingeliefert werden, dann kann auf diese Weise schnell und einfach festgestellt werden, wie die Dinge liegen.
5.) Kann ich nicht einfach ein Formular unterschreiben?
Die Verwendung von Formularen, bei denen man nur bestimmte Rubriken ausfüllt oder gar nur Kästchen ankreuzt, ist nicht zu empfehlen.
Man durchdenkt beim Schreiben und erst recht beim Selbstverfassen den Inhalt wesentlich besser.
