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Mahngericht Mayen


Gemeinsames Mahngericht der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland Wappen des Landes Rheinland-PfalzWappen des Saarlands

Das automatisierte Mahnverfahren

  I. Allgemeines
  II. Zuständigkeit
  III. Mahnbescheidsantrag
  IV. Zulassungsverfahren
  V. Kosten für das Mahnverfahren 
  VI. Informationsbroschüre 


I. Allgemeines

Seit Anfang der 90'er Jahre werden alle Mahnverfahren im Land Rheinland-Pfalz bei der Zentralen Mahnabteilung des Amtsgerichts Mayen maschinell bearbeitet.
Als Grundlage für die Bearbeitung dient ein von der baden-württembergischen Justizverwaltung entwickeltes Großrechner-Verfahren.

Das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren wird zur Zeit (mit länderspezifischen Abweichungen) in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein landesweit (oder zum Teil auf einige Amtsgerichtsbezirke beschränkt) eingesetzt.
Diese Bundesländer haben sich in einem entsprechenden Anwenderverbund zusammengeschlossen. Die Koordinierungsstelle befindet sich beim Justizministerium Baden-Württemberg.
Die Pflege der Programme wird durch die EDV-Stelle des Oberlandesgerichts Stuttgart wahrgenommen.

Seit dem 01.04.2005 ist das Amtsgericht Mayen ebenfalls für die Bearbeitung der saarländischen Mahnverfahren zuständig.
Das Gericht führt als Mahngericht die Bezeichnung »Gemeinsames Mahngericht der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland«.

Das Saarland ist als zwölftes Bundesland dem Anwenderverbund beigetreten.

Sollten Sie Fragen zum Verfahren haben, deren Klärung sich nicht aus den hier vorliegenden Informationen ergibt, wenden Sie sich bitte an die Mahnabteilung oder fordern Sie die Informationsschrift zum Mahnverfahren per Fax (02651/403-100) bei uns an.


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II. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Mahnbescheidsanträgen richtet sich nach dem Wohn- bzw. Firmensitz des Antragstellers.

Bei dem Gemeinsamen Mahngericht der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland in Mayen werden zentral die Mahnbescheidsanträge der Antragsteller bearbeitet, die ihren Wohn- bzw. Firmensitz in einem dieser beiden Bundesländer haben.


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III. Mahnbescheidsantrag

1. Belegantrag

Seit der Einführung des automatisierten Mahnverfahrens besteht Vordruckzwang.
Dies bedeutet, dass für die Antragstellung stets der Vordruck für das maschinelle Mahnverfahren in der aktuellen Fassung zu verwenden ist: § 703 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m Abs. 2 ZPO i.V.m. der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten, vom 6. Juni 1978 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Art. 7 ZPO-RG vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887).

Diese Vordrucke können im örtlichen Buchhandel bezogen werden und sind von den Antragstellern bzw. ihren Prozessbevollmächtigten selbst zu beschaffen.

Eine Versendung von Anträgen durch das Amtsgericht ist grundsätzlich  n i c h t  möglich.

Auf unzulässigen Formularen eingereichte Anträge entfalten keine Wirkung und müssen gegebenenfalls zurückgewiesen werden (§ 691 Abs. 1 ZPO).

2. Online Mahnantrag

Der Online-Mahnantrag ermöglicht mit einem interaktiven Antragsformular die elektronische Antragstellung für jeden Bürger. Eine Vielzahl automatischer Plausibilitätsprüfungen hilft dabei, die im Antrag geforderten Angaben korrekt zusammen zu stellen. Die Anträge können in Formulare gedruckt werden, als maschinenlesbarer Barcode ausgedruckt oder (Signaturkarte vorausgesetzt) online per EGVP übermittelt werden.

Den Online Mahnantrag erreichen Sie unter der Adresse  www.online-mahnantrag.de

3. Belegloser Antrag

Neben der Verwendung des offiziellen Antragformulars besteht die Möglichkeit, den Mahnbescheidsantrag per EDA-MAIL oder mittels EGVP (elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) einzureichen.

Die Teilnahme an diesem elektronischen Datenaustausch, der sich in der Praxis sowohl für den Antragsteller als auch für das bearbeitende Gericht als der effizienteste Weg herausgestellt hat, muss beim Gemeinsamen Mahngericht der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland beantragt werden.

Zurzeit werden in Rheinland-Pfalz ca. 63 % aller Anträge über EGVP bzw. DFÜ eingereicht.

Weitere Informationen zum elektronischen Datenaustausch und Antragsformulare finden sie unter dem Menüpunkt Download.

Sollten Sie Interesse an der Teilnahme am elektronischen Datenaustausch haben, setzen Sie sich bitte mit den zuständigen Mitarbeitern des Gemeinsamen Mahngerichts in Verbindung:

Bitte beachten Sie, dass folgende Mitarbeiter nur für EDV-Anfragen zur Verfügung stehen !

Herrn Schülke (E-mail: Oliver.Schuelke@ko.mjv.rlp.de, Tel.: 02651/403-146) bzw.
Herrn Weisenfeld (E-mail: Manuel.Weisenfeld@ko.mjv.rlp.de, Tel.: 02651/403-181).
Herrn Braun (E-mail: Dirk.Braun@ko.mjv.rlp.de, Tel.: 02651/403-216).

Diese können Ihnen die zusätzliche Unterlagen (Hardware-, Softwarebeschreibung, Konditionen, Datensatzbeschreibungen etc.) zukommen lassen und werden auch gerne die sich daraus ergebenden Fragen beantworten.



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IV. Zulassungsverfahren:

Elektronischer Datenaustausch (EDA-Verfahren)

A. Zulassung

Die Teilnahme am elektronischen Datenaustausch setzt die Erteilung einer Zulassung voraus, die beim Gemeinsamen Mahngericht der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland zu beantragen ist.

Dieses Zulassungsverfahren beschäftigt sich im Wesentlichen mit folgenden Punkten:

1.  Klärung der Frage, wie die zu übergebenden Datensätze generiert werden (Standardsoftware, Eigenprogrammierung)
2. Vergabe einer Kennziffer an den Antragsteller / Prozessbevollmächtigten.
Unter dieser Kennziffer werden die immer wiederkehrenden Antragssteller- bzw. Prozessbevollmächtigten-relevanten Daten gespeichert.
3. Erteilung einer Einzugsermächtigung durch den Antragsteller / Prozessbevollmächtigten.
Die angefallenen Gerichtskosten (Gebühr KV Nr. 1100 zu § 11 GKG) werden gesammelt und einmal wöchentlich abgebucht.
Eine Aufstellung der abgebuchten Beträge unter Auflistung der betroffenen Geschäftsnummer des Gerichts, der Geschäftszeichen des Antragstellers / Prozessbevollmächtigten bzw. einer kurzen Parteibezeichnung und des einzelnen Gebührenbetrags wird dem Antragsteller / Prozessbevollmächtigten zugesandt.
Die für das einzelne Verfahren erstellte Kostenrechnung enthält den Zusatz, dass die Gebühren abgebucht wurden.
4. Welcher »Ausbaugrad« wird beantragt?
Unabhängig vom beantragten Ausbaugrad ist die beleglose Einreichung folgender Anträge möglich:
  Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides (MB)
  Antrag auf Neuzustellung eines Mahnbescheides (NEMB)
  Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides (VB)
  Antrag auf Neuzustellung eines Vollstreckungsbescheides (NEVB)
  Monierungsantworten
  Antrag auf Einzug der zweiten Prozesskostenhälfte für das streitige Verfahren

Über den Ausbaugrad wird geregelt, welche vom Mahngericht erstellten Mitteilungen dem Antragsteller / Prozessbevollmächtigten elektronisch übermittelt werden.

Dabei kann es sich um folgende Mitteilungen handeln:
  Kosten- und Erlassnachricht zum Mahnbescheid
  Erlassnachricht zum Vollstreckungsbescheid
  Zustellungs-/Nichtzustellungsnachricht zum Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid
  Widerspruchsnachricht
  Abgabenachricht
  Monierungen


B. Testverfahren

In dem sich anschließenden Testverfahren wird überprüft, inwiefern die vom Antragsteller / Prozessbevollmächtigten an das Amtsgericht Mayen übergebenen Datensätzen den erforderlichen Konditionen entspricht.
Wird beim Antragsteller / Prozessbevollmächtigten eine Standardsoftware verwendet, die eine Anbindung an das automatisierte Mahnverfahren generell ermöglicht, ist diese Testphase schnell durchlaufen.

Sollte eine Eigenentwicklung des Antragstellers / Prozessbevollmächtigten die Datensätze für das automatisierte Mahnverfahren generieren, werden sich die Tests etwas aufwendiger gestalten.

In der Regel sollten die beim Antragsteller üblich auftretenden Fallkonstellationen durch die beim Amtsgericht Mayen eingereichten Testfälle abdecken. Sobald die Verarbeitung der eingereichten Datensätze fehlerfrei erfolgt, wird die Zulassung am elektronischen Datenaustausch erteilt.





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V. Kosten für das Mahnverfahren

Mit dem Eingang des Mahnbescheidsantrages bei Gericht entstehen Kosten für den Antragsteller in Form einer Verfahrensgebühr. Diese richtet sich nach der Höhe des Streitwertes.

Im Gegensatz zum konventionellen Verfahren ist im automatisierten Mahnverfahren keine Vorauszahlung üblich!

Die Kostenrechnung wird nach Erlass des Mahnbescheids, spätestens jedoch 3 Monate nach der Antragstellung maschinell erstellt und dem Antragsteller zusammen mit einem Überweisungsträger zugesandt.
Sollte die Überweisung unabhängig vom Überweisungsträger getätigt werden, so sind zumindest die unter Verwendungszweck angegebenen Daten mit anzugeben, um die Einzahlung zuordnen zu können und einen zügigen Verfahrensablauf zu gewährleisten.

Die Teilnahme am elektronischen Datenaustausch setzt hingegen zwingend die Erteilung einer Einzugsermächtigung durch den Antragsteller / Prozessbevollmächtigten voraus.

Gerichts- und Anwaltsgebühren können unter folgendem Link online mittels eines Kostenrechners errechnet werden.

>>> Zum Kostenrechner <<<



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VI. Informationsbroschüre "Die maschinelle Bearbeitung der gerichtlichen Mahnverfahren"

In dieser Broschüre wird der Ablauf des automatisierten gerichtlichen Mahnverfahrens einschließlich aller dabei eingesetzten Formulare beschrieben.

 Informationsbroschüre "Die maschinelle Bearbeitung der gerichtlichen Mahnverfahren" (Link)


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