Landesuntersuchungshaftvollzugsgesetz
Landesuntersuchungshaftvollzugsgesetz passiert Landtag - Bamberger: Wesentliche Verbesserungen umgesetzt
Erst durch die jüngste Föderalismusreform ist die Gesetzgebungskompetenz für den Justizvollzug vom Bund auf die Länder übertragen worden. Der Gesetzentwurf schöpft diese neue Kompetenz des Landes aus und regelt den Vollzug der Untersuchungshaft.
"Der Entwurf enthält klare Regelungen zur Gestaltung des Untersuchungshaftvollzugs und bringt für die Untersuchungsgefangenen im Vergleich zur gegenwärtigen Praxis Verbesserungen. So erhalten Untersuchungsgefangene nunmehr das gleiche Arbeitsentgelt wie Strafgefangene und haben bei Bedürftigkeit wie diese einen Anspruch auf Taschengeld", so der Minister.
Der Minister hob insbesondere den Vollzug der Untersuchungshaft bei jungen Untersuchungsgefangenen hervor. "Besondere Bestimmungen für junge Untersuchungsgefangene tragen dem Umstand Rechnung, dass Jugendliche in den meisten Fällen noch mit Mitteln der Erziehung erreichbar und positiv zu beeinflussen sind." Deshalb solle schon die Zeit der Untersuchungshaft genutzt werden, um den jungen Gefangenen altersgemäße und individuell erforderliche Angebote der Aus- und Fortbildung zu machen, aber ihnen auch sinnvolle Möglichkeiten der Freizeitgestaltung aufzuzeigen und andere entwicklungsfördernde Hilfestellungen anzubieten.
Der Entwurf berücksichtige weiterhin das besondere Bedürfnis an familiären Kontakten, insbesondere durch Verlängerung der regulären Besuchszeiten auf mindestens 2 Stunden monatlich für alle Untersuchungsgefangene und 4 Stunden monatlich für junge Untersuchungsgefangene, unterstrich Bamberger abschließend. Als junge Untersuchungsgefangene gelten Gefangene, die zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Information:
Der Bund hat von seiner ihm nach der Föderalismusreform verbliebenen Gesetzgebungskompetenz für das Untersuchungshaftrecht als Teil des gerichtlichen Verfahrens ebenfalls Gebrauch gemacht. Das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts ist bereits verabschiedet. Es tritt wie der Gesetzentwurf der Landesregierung am 1. Januar 2010 in Kraft. Beide Gesetze sind aufeinander abgestimmt und ergänzen sich. Der Bund regelt insbesondere die Gründe für die Anordnung der Untersuchungshaft, ihre Dauer und die Rechtsbehelfe. Der Gesetzentwurf der Landesregierung regelt dagegen die Ausgestaltung des Vollzugs der Untersuchungshaft und die Angelegenheiten der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt.
| Datum: | 02.09.2009 |
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| Herausgeber: | Ministerium der Justiz, Rheinland-Pfalz |
