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07.11.2008

Finanzgericht


Organisation         Verfahren            Zuständigkeit           Kosten

 Organisation

In Rheinland-Pfalz ist das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zuständig.

Zuständigkeit

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ist zuständig für die gerichtliche Anfechtung von Verwaltungsakten und anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, wenn das Finanzamt Prozessgegner ist. In seltenen Fällen kann auch die Oberfinanzdirektion oder das Ministerium der Finanzen Prozessgegner sein.
Das Finanzgericht ist auch zuständig für Streitigkeiten zum Kindergeld.

Verfahren

Bevor Sie beim Finanzgericht Klage einreichen können, muss in der Regel erst ein Vorverfahren durchgeführt werden. Die Finanzbehörden sollen bei einem Einspruch gegen einen Steuerbescheid erst Gelegenheit bekommen, die angefochtene Entscheidung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
Sie finden am Ende jedes Steuer- oder Abgabenbescheides eine Rechtsbehelfsbelehrung in der steht, wie Sie gegen den Bescheid vorgehen können. Auch in Einspruchs- oder Beschwerdeentscheidungen finden Sie diese Rechtsbehelfsbelehrung. Sie informiert Sie darüber, wo, in welcher Form und innerhalb welcher Frist Sie beim Finanzgericht klagen können. Diese Regelungen müssen genau befolgt werden. Lesen Sie die Rechtsbehelfsbelehrung bitte gründlich.

Jeder Bürger kann sich grundsätzlich selbst an das Finanzgericht wenden. Die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte des Finanzgerichts helfen Ihnen bei der Abfassung Ihrer Klage- oder Antragsschrift. Selbstverständlich können Sie sich auch durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt, Steuerberater/in oder Wirtschaftsprüfer/in vertreten lassen. Auch im Verfahren selbst sind Sie, wenn Sie niemanden bevollmächtigt haben, nicht auf sich allein gestellt. Das Finanzgericht hat eine umfassende Aufklärungspflicht und geht allen Anhaltspunkten nach, die es durch den Rechtsuchenden oder durch die Akten erhält und die eine Klärung des Sachverhalts ermöglichen können. Das Gericht hilft Ihnen auch bei der Formulierung Ihrer Anträge.

Sobald die Klage- oder Antragsschrift beim Gericht eingegangen ist, fordert das Gericht die den Fall betreffenden Akten und Unterlagen sowie sonstige Beweismittel vom Steuerzahler und vom Finanzamt an. Es stellt schon jetzt Fragen zur Aufklärung des Sachverhalts und weist auf Unklarheiten hin.
In geeigneten Fällen wird ein Erörterungstermin angesetzt, in dem die streitige Angelegenheit in tatsächlicher Hinsicht weiter aufgeklärt wird und Hinweise auf gesetzliche Regelungen gegeben werden. Falls der Streit in diesem Termin noch nicht beigelegt werden kann, wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. In der Regel wird am Ende der mündlichen Verhandlung die gerichtliche Entscheidung verkündet.

Falls Sie mit einem Urteil nicht einverstanden sind, können Sie Revision einlegen, wenn das Finanzgericht z.B. wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Revision zugelassen hat. Wenn die Revision nicht zugelassen wird, können Sie diese Entscheidung durch eine Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde) anfechten. Über die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesfinanzhof. Vor diesem ist eine Vertretung durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt, Steuerberater/in oder Wirtschaftsprüfer/in zwingend vorgeschrieben.

Kosten

Die Gerichtsgebühren betragen in der Regel 4,0 Gebühren, die sich aus dem Streitwert berechnen. Wird die Partei anwaltlich oder durch einen Steuerberater vertreten, entsteht (neben Auslagen) in der Regel eine 1,6 fache Verfahrensgebühr und eventuell eine 1,2 fache Terminsgebühr. Diese Kosten hat grundsätzlich derjenige zu tragen, dem sie durch gerichtliche Entscheidung auferlegt worden sind. Eine Gebührentabelle finden Sie hier.