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Kostenübersicht


Kostenübersicht

Gültig für Verfahren, die ab dem 01.07.2004 anhängig werden.

Ein Verfahren vor dem Finanzgericht kostet - im Gegensatz zum kostenfreien Vorverfahren beim Finanzamt, Hauptzollamt bzw. Familienkasse- Geld, und zwar schon zu Beginn des Verfahrens. Mit Einreichung der Klageschrift ist die „vorläufige“ Verfahrensgebühr zu begleichen.

Die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens bestehen aus den Gerichtskosten und den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Hierzu gehören auch die außergerichtlichen Kosten des Vorverfahrens. Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind jedoch nicht erstattungsfähig (§ 139 Abs. 2 FGO).
Die folgenden Erläuterungen sollen helfen, das Kostenrisiko eines finanzgerichtlichen Verfahrens einzuordnen. Dabei wird davon ausgegangen, dass sich der Kläger nicht durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt vertreten lässt. Nicht berücksichtigt sind eventuelle Auslagen des Gerichts, also Aufwendungen, die während des Prozesses anfallen, wie beispielsweise Fotokopiekosten, Entschädigungen für Zeugen oder Sachverständige.

Die Höhe der Gerichtskosten bemisst sich zunächst nach dem sog. Streitwert, der die wirtschaftliche Bedeutung, die das Verfahren für den Kläger hat, beschreibt (§ 52 Abs. 1 Satz 1 GKG). Beantragt der Kläger etwa den Erlass einer Steuerschuld von 2.000,-- €, so beträgt der Streitwert exakt 2.000,-- €. Begehrt der Kläger mit seiner Klage die Anerkennung von Werbungskosten, so wird als Streitwert der Betrag zugrundegelegt, um den die Einkommensteuer nach Berücksichtigung der Werbungskosten vermindert würde. Wehrt sich der Kläger gegen die Rückforderung von Kindergeld, entspricht der Streitwert dem Rückforderungsbetrag. Bei einem Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung beträgt der Streitwert regelmäßig 10 % des Wertes, der bei einem entsprechenden Klageverfahren gelten würde.
Zu beachten ist, dass gem. § 52 Abs. 4 GKG der Streitwert generell mindestens 1.000,-- € beträgt, auch wenn das tatsächliche wirtschaftliche Interesse geringer ist.
Bereits mit Einreichung der Klageschrift wird eine vierfache Verfahrensgebühr fällig, die sich aus dem Mindeststreitwert in Höhe von 1.000,-- € (§ 52 Abs. 4 GKG) berechnet und 220,-- € beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4, § 63 Abs. 1 S.4 GKG). Diese Gebühren werden bei der Schlussabrechnung am Ende eines Verfahrens berücksichtigt. Für die endgültige Höhe der Gerichtskosten ist des weiteren maßgebend, auf welche Weise das Verfahren vor dem Finanzgericht abgeschlossen wird. Entscheidet das Gericht durch Urteil oder Gerichtsbescheid, fallen insgesamt 4,0 Gerichtsgebühren an. Wird das Verfahren durch einen Beschluss gem. § 138 FGO erledigt, ohne dass ein Gerichtsbescheid oder Urteil vorausgegangen ist, ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf 2,0. Dies gilt auch dann, wenn die Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird.
Eine gebührenfreie Rücknahme gibt es nicht mehr. In Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung sind in der Regel 2,0 Gerichtsgebühren zu entrichten. Diese Gebühr ermäßigt sich auf 0,75 Gebühren, wenn der Antrag rechtzeitig zurückgenommen wird oder durch Beschluss gem. § 138 FGO entschieden wird.