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Wir über uns

Allgemeine Informationen über die Tätigkeit des Finanzgerichts


Das Finanzgericht von Rheinland-Pfalz hat seinen Sitz in Neustadt an der Weinstraße.

Zuständigkeit 

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ist u.a. zuständig für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über bundesgesetzliche Abgabenangelegenheiten. Dazu gehören beispielsweise Klagen der Steuerbürger gegen die Finanzämter in Rheinland-Pfalz wegen Einkommensteuer (Lohnsteuer), Umsatzsteuer und Gewerbesteuer sowie Körperschaftsteuer, aber auch wegen Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, Kraftfahrzeugsteuer sowie Klagen hinsichtlich  des Bewertungsrechts, nicht zu vergessen die Streitigkeiten des Steuerverfahrensrechts, also der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung; entsprechende Zuständigkeiten des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz gibt es für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Kirchensteuerangelegenheiten und die Grundsteuerstreitigkeiten werden in Rheinland-Pfalz von den Verwaltungsgerichten behandelt.

Seit 1996 erstreckt sich die Zuständigkeit des Finanzgerichts auch auf die Kindergeldangelegenheiten also auch auf Streitigkeiten der Bürger des Landes mit Familienkassen, insbesondere auch denen der Arbeitsverwaltung.

Darüber hinaus ist das Finanzgericht auch für Zollsachen zuständig. Neben den eigentlichen Zöllen wird dabei der gesamte Bereich der Verbrauchsteuern (u.a. Mineralöl-, Tabak-, Bier- und Sektsteuer) und das Recht der Europäischen Union abgedeckt.
Steuerstrafverfahren gehören hingegen nicht zur Zuständigkeit des Finanzgerichts. Solche Verfahren kommen vor die Amts- und Landgerichte.
Amtshaftungs-Schadensersatzansprüche gegen die Finanzbehörden können ebenfalls nicht vor dem Finanzgericht, sondern nur vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

Im Verfahren vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz ist der Steuerbürger immer Kläger, Beklagter ist in der Regel immer das Finanzamt, das Hauptzollamt  bzw. die Familienkasse. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ist landesweit für das Bundesland Rheinland-Pfalz zuständig und gleichzeitig erste und letzte Tatsacheninstanz; einen Vertretungszwang gibt es nicht, wenngleich häufig Rechtsanwälte und Steuerberater als Prozessbevollmächtigte auftreten. Gegen Urteile des Finanzgerichts gibt es – wenn zugelassen oder Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich – als Rechtsmittel die Revision zum Bundesfinanzhof in München.

Geschichte und Entwicklung des Finanzgerichts 

Die Gründung des Finanzgerichts geht auf das Landesgesetz vom 11. August 1949 (GVBl. Rheinland-Pfalz 1949 I, 338) zurück.

Die RAO von 1919, auf die die Finanzgerichtsbarkeit zurückgeht, sah die Aufgabe der Finanzgerichte in erster Linie darin, die Finanzverwaltung auf die Gesetzmäßigkeit ihres Vorgehens zu kontrollieren, während der Aspekt der Rechtsschutzgewährung für den Steuerbürger damals nicht im Vordergrund stand. Das sogenannte Vorschaltgesetz von 1957 stellte außer der von Anfang an vorhandenen sachlichen Unabhängigkeit auch die persönliche Unabhängigkeit der Richter sicher.
Mit der heute noch gültigen Finanzgerichtsordnung von 1965, die den Gedanken der Rechtsschutzgewährung für den einzelnen gegenüber rechtswidrigen Verwaltungsmaßnahmen betont, bekam die Finanzgerichtsbarkeit eine - wenngleich zwischenzeitlich mehrfach geänderte - Verfahrensordnung, die modernen juristischen Standards entspricht.