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Termine


Sitzungstag: 06.03.2012

Pflichtmitgliedschaft in der Landespsychotherapeutenkammer

  • Sitzungssaal: E009 (I)
  • Uhrzeit: 09.45 Uhr
  • Aktenzeichen:  6 A 11306/11.OVG
  • Beteiligte:
    • NN. (PB: RA Klöckner, Pirmasens)
    • Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz (PB: RA Gerlach, Mannheim)
  • Sachgebiet: Recht der freien Berufe

Die Beklagte wendet sich gegen die Feststellung, der Kläger gehöre ihr nicht als Pflichtmitglied an.

Der Kläger ist anerkannter psychologischer Psychotherapeut. Seit 1994 ist er in einer Erziehungsberatungsstelle tätig – seit 2005 als deren Leiter - und wurde regelmäßig von der Beklagten zu Kammerbeiträgen herangezogen. Unter Berufung auf Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz aus dem Jahre 2008 machte er erstmals im Jahre 2010 geltend, er sei nicht psychotherapeutisch tätig und deshalb nicht Pflichtmitglied der Beklagten. Er beantragte, die Beklagte solle feststellen, dass er ihr nicht als Pflichtmitglied angehöre, beziehungsweise ihn aus der Pflichtmitgliedschaft entlassen..

Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht den ablehnenden Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben und die vom Kläger begehrte Feststellung getroffen. Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten.


Sitzungstag: 06.03.2012

Pflichtmitgliedschaft in der Landespsychotherapeutenkammer

  • Sitzungssaal: E009 (I)
  • Uhrzeit: 10.30 Uhr
  • Aktenzeichen:  6 A 11307/11.OVG
  • Beteiligte:
    • NN. (PB: DGB Rechtsschutz GmbH, Kaiserslautern)
    • Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz (PB: RA Gerlach, Mannheim)
  • Sachgebiet: Recht der freien Berufe

Die Beklagte wendet sich gegen die Aufhebung eines gegenüber dem Kläger ergangenen Beitragsbescheids.

Der Kläger ist approbierter psychologischer Psychotherapeut. Seit 1991 ist er in einer psychologischen Beratungsstelle tätig und wurde von der Beklagten regelmäßig zu Kammerbeiträgen herangezogen. Unter Berufung auf Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz aus dem Jahre 2008 wandte er sich erstmals gegen den Beitragsbescheid für das Jahr 2010, wobei er geltend machte, er sei nicht psychotherapeutisch tätig und daher nicht Pflichtmitglied der Beklagten.

Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben. Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten.


Sitzungstag: 14.03.2012

Verschlechterung der Erreichbarkeit einer Buchhandlung durch eine neue Kreisverkehrsanlage?

  • Sitzungssaal: E009 (I)
  • Uhrzeit: 09:30 Uhr
  • Aktenzeichen: 8 C 11096/11.OVG
  • Beteiligte:
    • T.  (PB: RAe Jeromin und Kerkmann, Andernach)
    • Land Rheinland-Pfalz
  • Sachgebiet: Verkehrswegeplanungsrecht

Die Klägerin, Inhaberin einer Buchhandlung in Birkenfeld/Nahe, wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss, aufgrund dessen eine in der Nähe ihres Ladengeschäfts vorbeiführende Kreuzung der B 269 mit zwei Landesstraßen zu einer Kreisverkehrsanlage umgestaltet werden soll. Sie ist der Auffassung, der Ausbau der Kreuzung zu einer Kreisverkehrsanlage sei einerseits nicht geeignet,  die angestrebten Ziele einer Beschleunigung des Verkehrsflusses in der Innenstadt und einer Verbesserung der Verkehrssicherheit zu erreichen. Andererseits führe der Ausbau zu einer wesentlichen Verschlechterung der Erreichbarkeit und damit der Attraktivität ihres Gewerbebetriebs; dies stelle einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in ihr Grundeigentum dar.

Der Beklagte hält dem insbesondere entgegen, dass das Geschäftsgrundstück der Klägerin künftig über eine nur 15 m von der bisherigen Zufahrt entfernt gelegene neue Zufahrtsmöglichkeit erreichbar und weiterhin vom Kreisverkehr aus gut einsehbar sein werde, so dass keine Verschlechterung der bisherigen Grundstückssituation der Klägerin eintrete.


Sitzungstag: 23.03.2012

Pausenzeiten und Überstundenausgleich für Feuerwehrbeamte

  • Sitzungssaal: E009 (I)
  • Uhrzeit: 9:45 Uhr
  • Aktenzeichen: 2 A 11355 und 11356/11.OVG
  • Beteiligte:
    • K. und F.  (PB: RAe Glöser, Acker & Hechmat)
    • Stadt Mainz
  • Sachgebiet: Beamtenrecht (Arbeitszeit und Pausenregelung bei der Feuerwehr)

Der Kläger ist Feuerwehrbeamter der beklagten Stadt. Deren Schichtdienstplan bestimmt für den Feuerwehrdienst eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 56 Stunden. Die vorgesehenen Pausenzeiten sind als Bereitschaftszeit ausgestaltet, während derer die Beamten die Feuerwache nicht verlassen dürfen; der Nachtdienst ist als Bereitschaftszeit eingerichtet und beinhaltet keine Pausen. Der Ausgleich für die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden hinausgehende Arbeitszeit erfolgt teilweise durch die Gewährung von Freizeitausgleich und im Übrigen durch Vergütung.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Organisation des Feuerwehrdienstes dergestalt, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht übersteigt, sowie zur Gewährung im Voraus festgelegter Ruhezeiten ohne Bereitschaftsdienst. Darüber hinaus verlangt der Kläger einen Freizeitausgleich für bislang geleistete 77 Überstunden. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und beschränkte lediglich den Freizeitausgleich auf 51,33 Stunden mit der Begründung, Zeiten des Bereitschaftsdienstes seien wegen ihrer im Vergleich zur Vollarbeit geringeren Belastung nur zu zwei Dritteln auszugleichen.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung begehrt der Kläger einen Freizeitausgleich, hilfsweise eine Vergütung für weitere 25,5 Überstunden. Die beklagte Stadt hingegen beantragt in ihrer Anschlussberufung, das erstinstanzliche Urteil insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen, als sie verpflichtet wurde, dem Kläger im Voraus festgelegte Ruhepausen ohne Bereitschaftsdienst zu gewähren. Die Einhaltung fester Pausenzeiten sei bei Feuerwehrbeamten weder nötig noch – aufgrund feuerwehrspezifischer Anforderungen – objektiv möglich.


Sitzungstag: 25.04.2012

Verkehrsberuhigende Maßnahmen im verkehrsberuhigten Bereich

  • Ortsbesichtigung (Treffpunkt: Hausgrundstück des Klägers);
    anschließend mündliche Verhandlung im Sitzungssaal E009 (I)
  • Uhrzeit: 10:00 Uhr
  • Aktenzeichen:  7 A 10976/11.OVG
  • Beteiligte:
    • A. (PB: RAe Dr. Eichele und Ditgen, Koblenz)
    • Stadt Koblenz
  • Sachgebiet: Verkehrsrecht

Der Kläger ist mit seiner Familie Anlieger einer Straße, die teilweise als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen ist. Dort darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Es bestehen keine Gehwege. Auf der Straße sind zur Minderung der Geschwindigkeit unter anderem Aufpflasterungen angebracht und ein Blumenkübel aufgestellt. Der Kläger begehrt von der beklagten Stadt, weitere verkehrsberuhigende Maßnahmen zu ergreifen, wie etwa die Schließung der Straße für den Durchgangsverkehr zu einer Landesstraße. Nach seiner Auffassung sind  wegen des hohen Verkehrsaufkommens und der überhöhten Geschwindigkeit vieler Kraftfahrzeuge ein gefahrloser Aufenthalt von Fußgängern und die bestimmungsgemäße Nutzung als verkehrsberuhigter Bereich, in dem auch Kinderspiele erlaubt seien, nicht mehr möglich. Die beklagte Stadt verneint eine zu hohe Verkehrsdichte auf der Straße und sieht für weitere verkehrsberuhigende Maßnahmen keine Notwendigkeit. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und verpflichtete die Beklagte, durch zusätzliche verkehrsrechtliche und straßenbautechnische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass der fließende Verkehr tatsächlich beruhigt wird. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein.


Sitzungstag: 25.04.2012

Mobilfunkanlage im Wohngebiet

  • Sitzungssaal: A 021
  • Uhrzeit: 14:00 Uhr
  • Aktenzeichen: 1 A 11318/11.OVG
  • Beteiligte
    • K. ( PB: RAe Brezina & Koll., Wasserburg)
    • Landkreis Neuwied
    • Telefonica O2 Germany GmbH & Co ( PB: RAe Gleiss Lutz, Stuttgart) 
  • Sachgebiet: Baugenehmigung 

Der Kläger wendet sich gegen die Genehmigung einer Mobilfunkanlage, die auf einem Haus auf der seinem Wohnhaus gegenüberliegenden Straßenseite inzwischen errichtet worden ist. Ein Eilrechtsschutzverfahren des Klägers blieb in beiden Instanzen erfolglos.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die streitige Anlage könne als fernmeldetechnische Nebenanlage gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO in dem hier vorliegenden faktischen reinen Wohngebiet ausnahmsweise zugelassen werden.

Im Berufungsverfahren streiten die Beteiligten vornehmlich darüber, ob die genehmigte Mobilfunkanlage eine Neben- oder eine Hauptanlage ist, wobei der Kläger auf die Größe des durch die Anlage abgedeckten Bereichs im Mobilfunknetz abstellt. Der Beklagte und die Beigeladene verweisen demgegenüber auf die untergeordnete Funktion der Anlage im gesamten Mobilfunknetz.