Besonders interessante Verfahren
Hier finden Sie weitere für die Öffentlichkeit besonders interessante Verfahren, die beim Verwaltungsgericht Koblenz anhängig sind.Muss Beamter Zuwendungen herausgeben?
- Aktenzeichen: 2 K 722/11.KO
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Beteiligte:
- Kläger: N.N., vertreten durch RAe Schlegelmilch, Kremer, Frings und Hellmig, Köln
- Beklagte: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeseisenbahnvermögen, vertreten durch den Präsidenten Dienststelle Mitte, vertreten durch RAe Dr. Regina Kailich und Kollegen, Ladenburg
- beigeladen: DB Netz AG, vertreten durch den Vorstand Rechtsabteilung, Frankfurt
- Sachgebiet: Beamtenrecht (Herausgabe von Belohnungen und Geschenken)
Der Kläger, als Bundesbahnbeamter bei der DB Netz AG zuletzt im Bereich Baubegleitung und Bauüberwachung beschäftigt, war Inhaber einer Nebentätigkeitsgenemigung als - in geringem Umfang tätiger - freier Mitarbeiter in einem Planungsbüro für Gleisbau. Dessen Auftraggeber, eine GmbH, wurde wiederum vom Kläger im Namen der Deutschen Bahn mit diversen Arbeiten betraut. Der Kläger erhielt für seine Leistungen in den Jahren 2000 und 2001 insgesamt knapp 138.000,- DM. Daneben erhielt er von der GmbH gegen Übergabe von Belegen private Tankkosten und Kosten für private Bewirtungen erstattet. Das Landgericht Koblenz verurteilte ihn wegen Vorteilsannahme zu einer Freiheitsstrafe. Die Deutsche Bahn verlangt vom Kläger mit dem angefochtenen Leistungsbescheid die Herausgabe der erlangten Zuwendungen. Der Kläger wehrt sich dagegen u.a. mit der Begründung, die DB AG könne die Forderung nicht geltend machen, da sein Dienstherr die Bundesrepublik Deutschland sei. Außerdem sei die Forderung verjährt. Schließlich verwahre er sich gegen die erhobenen Vorwürfe; schließlich sei er Inhaber einer Nebentätigkeitsgenehmigung gewesen und habe sämtliche Einkünfte versteuert.
Streit um Schlachten von Straußen
- Aktenzeichen: 2 K 860/11.KO
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Beteiligte:
- Klägerin: N.N., vertreten durch RAe Busse & Miessen, Bonn
- Beklagter: Landkreis Ahrweiler, vertreten durch den Landrat
- Sachgebiet: Tierschutz
Die Klägerin, Inhaberin einer Straußenfarm, begehrt von der Kreisverwaltung (Ahrweiler), die Erteilung einer Schießerlaubnis zum Töten der von ihr gehaltenen Strauße zwecks Schlachtung. Die bisher angewandte Methode – Einfangen der Tiere und elektrische Betäubung – ist nach ihrer Meinung zu zeit- und arbeitsaufwändig und für die Strauße mit erheblichem Stress verbunden. Die Kreisverwaltung lehnt die Erteilung der Erlaubnis aus tierschutzrechtlichen Erwägungen ab, da ein Schuss in den Kopf (Gehirn) eines Straußes nicht sicher durchführbar sei und bei Streifschüssen erhebliche Verletzungen des Tieres auftreten könnten.
Entlassung eines Stabsunteroffiziers wegen schikanöser Ausbildungsmethoden
- Aktenzeichen: 2 K 1089/11.KO
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Beteiligte:
- Kläger: N.N., vertreten durch RAe Neuhaus Massenkeil Zeller & Partner
- Beklagte: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, dieses vertreten durch die Stammdienststelle der Bundeswehr, Köln
- Sachgebiet: Soldatenrecht
Der Kläger, ein Stabsunteroffizier, wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit. Seitens der Bundeswehr werden ihm schikanöse Ausbildungsmethoden vorgeworfen. So soll der Kläger ihm zur Erstausbildung anvertraute Rekrutinnen und Rekruten u. a. verbal vor der Gruppe beleidigt und gedemütigt, mit Gegenständen beworfen und trotz Krankenstatus mit „Liegestützen“ bestraft haben. Der Kläger bestreitet einen Teil der Vorwürfe und macht im Übrigen geltend, die Maßnahmen hätten nicht der Diskriminierung oder Demütigung, sondern lediglich dem Ansporn der Rekruten gedient. Insgesamt habe er allenfalls fahrlässig die Dienstvorschriften missachtet, so dass die Entlassung aus dem Dienst eine überzogene Reaktion des Dienstherrn darstelle. Die beklagte Bundesrepublik ist demgegenüber der Auffassung, dass das Verhalten des Klägers die militärische Ordnung ernstlich gefährde und dieser Gefährdung nur mit der fristlosen Entlassung des Klägers aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden könne.
Streit um Abiturklausur in Sozialkunde
- Aktenzeichen: 7 K 90/12.KO
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Beteiligte:
- Kläger: N.N.; vertreten durch RAe Obst & Lermen, Koblenz
- Beklagter: Land Rheinland-Pfalz, letztvertreten durch den Präsidenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion - Außenstelle Schulaufsicht -, Koblenz
- Sachgebiet: Schulrecht
Der Kläger erstrebt eine bessere Bewertung seiner Abiturklausur im Leistungskurs Gemeinschafskunde mit Schwerpunkt Sozialkunde. Die Klausur war Gegenstand der Abiturprüfung 2011 und beschäftigte sich mit der Abschaffung der Wehrpflicht. In einem Aufgabenteil sollte eine Zeitungskarikatur zu diesem Thema interpretiert werden.
Die Klausur des Klägers wurde mit ausreichend benotet. Erst eine Anhebung der Benotung um vier Punkte würde sich auf die Abiturdurchschnittsnote auswirken.
