Sitzungstag: Freitag, den 17. Februar 2012
Streit um Dauerwohnsitz in ehemaliger Mühle
- Sitzungssaal III (Raum E012), 11:15 Uhr
- Aktenzeichen: 7 K 974/11.KO
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Beteiligte:
- Klägerin: N.N., vertreten durch RAe Jeromin und Kerkmann, Andernach
- Beklagte: Verbandsgemeinde Kirchberg, vertreten durch den Bürgermeister
- beigeladen: Ortsgemeinde Ober Kostenz, vertreten durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde Kirchberg
- Sachgebiet: Baurecht
Die Klägerin ist Eigentümerin einer ehemaligen Mühle in der Gemarkung Ober Kostenz. Für das Gebäude wurde vor Jahrzehnten eine Baugenehmigung zum Umbau in ein Wochenendhaus sowie den Einbau einer Heizungsanlage mit Lagerung von 8.000 l Heizöl im Keller genehmigt. Baurechtlich dürfen Wochenendhäuser nicht zum dauernden Wohnen genutzt werden. Die jetzige Eigentümerin möchte das Gebäude nicht nur am Wochenende, sondern zum dauernden Wohnen nutzen und hat eine Erweiterung des Gebäudes ins Auge gefasst. Die Baubehörde bei der beklagten Verbandsgemeinde lehnte eine entsprechende Bauvoranfrage zur Umnutzung des Gebäudes ab. Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes, der Dauergrünland festsetze, stünden entgegen und außerdem sei die Verfestigung oder das Entstehen einer Splittersiedlung zu befürchten. Außerdem fehle eine ausreichende Erschließung für das rund 300 m von der Ortslage im Außenbereich liegende Grundstück, das nicht durchgehend über einen asphaltierten Wirtschaftsweg erreicht werden könne. Die Klägerin hält ihr Vorhaben für zulässig. Aufgrund seiner untergeordneten Bedeutung könne es nicht gegen die Darstellungen des Flächennutzungsplanes verstoßen. Eine Splittersiedlung könne weder entstehen noch verfestigt werden, da das Gebäude die einzige maßgebliche Bebauung darstelle und im Übrigen seit Jahrzehnten eine Genehmigung zur Feriennutzung bestehe. Die Erschließung sei ausreichend, da bei einem Außenbereichsvorhaben die Erreichbarkeit über einen befahrbaren Wiesen- und Wirtschaftsweg ausreiche.
Sitzungstag: Mittwoch, den 22. Februar 2012
Abrissverfügung für exponierten Pferdestall
- Sitzungssaal A021 (NJZ KO), 09:00 Uhr
- Aktenzeichen: 1 K 817/11.KO
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Beteiligte:
- Kläger: N.N., vertreten durch SSBP Rechtsanwälte und Fachanwälte, Koblenz
- Beklagter: Landkreis Mayen-Koblenz, vertreten durch den Landrat
- Sachgebiet: Baugenehmigung
Der Kläger ist Landwirt und hat seine Hofstelle im Westerwaldkreis. Auf seinen Antrag genehmigte der Landkreis Mayen-Koblenz ihm im Oktober 2008 die Errichtung eines Stalles zur Unterbringung von drei Pensionspferden im Außenbereich von Bendorf. Bei der Bauausführung wurde von den Planzeichnungen in erheblicher Weise abgewichen und ein Gebäude errichtet, das über einen Balkon verfügt. Der Landwirt beantragte daraufhin erneut die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben. Der Landkreis lehnte die Erteilung einer Baugenehmigung ab, da das Vorhaben in seiner konkreten Gestalt nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Gesetzes diene, und verfügte den Abriss des Stalles. Hiermit ist der Landwirt nicht einverstanden und hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung wurde aufgehoben, da die Klage zurückgenommen wurde.
Sitzungstag: Mittwoch, den 29. Februar 2012
Verbot des Führens einer Dienstwaffe
- Sitzungssaal III (Raum E012), 12:15 Uhr
- Aktenzeichen: 2 K 638/11.KO
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Beteiligte:
- Klägerin: N.N., vertreten durch DGB Rechtsschutz GmbH, Büro Koblenz
- Beklagte: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten der Bundesfinanzdirektion Südwest, Neustadt an der Weinstraße
- Sachgebiet: Beamtenrecht (Verbots der Führung einer Dienstwaffe)
Der Kläger, Zollbeamter in der Funktion als Prüfungs- und Ermittlungsbeamter, war bis 2010 Träger einer Dienstwaffe. Mit Verfügung vom Dezember 2010 wurde ihm das Tragen der Dienstwaffe mit sofortiger Wirkung untersagt, weil der an der Schießfortbildung und anderen Übungen nicht teilgenommen und den Schießtest trotz dreier Versuche nicht bestanden hatte. Folge davon war, dass die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben für den Kläger eingeschränkt und Außendiensttätigkeit nur in Begleitung von Waffenträgern gestattet wurde. Außerdem wurde auf den Entzug der Polizeizulage hingewiesen. Der Kläger wehrt sich dagegen mit der Begründung, die vorläufige Untersagung des Tragens einer Dienstwaffe mache die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben nicht unmöglich. Denn jedwede zugelassene andere Waffe zur Ausübung des unmittelbaren Zwangs könne weiter angewandt werden. Er sei auch ohne Schusswaffe in der Lage, den vollzugspolizeilichen Aufgaben vollumfänglich nachzukommen. Die Reduzierung der tatsächlichen Polizeivollzugsdiensttätigkeit auf das Führen der Dienstwaffe greife zu kurz. Die Beklagte weist im Gegenzug darauf hin, natürlich könne unmittelbarer Zwang auch durch Einsatz milderer Maßnahmen angewendet werden. Allerdings müsse ein Beamter im Vollzugsdienst den unmittelbaren Zwang erforderlichenfalls bis zum Gebrauch der Schusswaffe eskalieren können. Könne dies nicht, dürfe er auch mildere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs nicht anwenden.
Sitzungstag: Mittwoch, den 29. Februar 2012
Widerruf der Erlaubnis für eine Hundezucht- und –verkaufsanlage
- Sitzungssaal III (Raum E012), 10:30 Uhr
- Aktenzeichen: 2 K 1166/11.KO
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Beteiligte:
- Klägerin: N.N., vertreten durch Rechtsanwälte Sandkuhl & Schwippe, Ahlen/Westf.
- Beklagter: Landkreis Mayen-Koblenz, vertreten durch den Landrat
- Sachgebiet: Tierschutz
Die Klägerin betreibt im Landkreis Mayen-Koblenz eine Hundezucht- und –verkaufsanlage. Die hierzu vom Beklagten im Jahr 2007 erteilte Erlaubnis enthielt neben Anforderungen an die Ausgestaltung der Anlage u.a. eine Auflage, wonach pro verantwortliche Person höchstens zehn Zuchthunde mit Nachzucht gehalten werden dürfen, deren Anzahl sich entsprechend um die Anzahl zugekaufter Hunde reduziere. Nachdem die Amtsveterinäre des Beklagten bei mehreren Kontrollen im Jahr 2009 eine erhebliche Überbelegung der Anlage festgestellt hatten, die sich auch nach Erlass einer tierschutzrechtlichen Anordnung zur Beseitigung festgestellter Missstände sowie der Festsetzung eines Zwangsgeldes nach ihrer Einschätzung nicht wesentlich verbesserte, widerrief der Beklagte die genannte Erlaubnis. Hiergegen richtet sich, nach erfolglosem Widerspruchsverfahren, die vorliegende Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, dass eine Überbelegung nicht vorgelegen habe, da ihr die erteilte Erlaubnis tatsächlich das Halten von ca. 127 Hunden erlaube. Zudem sei die Anlage entsprechend den zugrunde liegenden Bauplänen fertiggestellt und auch durch die damaligen Amtsveterinäre des Beklagten abgenommen worden.
Sitzungstag: Donnerstag den 8. März 2012
Anspruch auf Grundsteuerermäßigung?
- Sitzungssaal A021 (NJZ KO), 12:00 Uhr
- Aktenzeichen: 6 K 983/11.KO
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Beteiligte:
- Klägerin: N.N., vertreten durch die Geschäftsführer, vertreten durch Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berlin
- Beklagte: Stadt Idar-Oberstein, vertreten durch den Oberbürgermeister
- Sachgebiet: Grundsteuerrecht (Grundsteuererlass)
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Gewerbeimmobilie in Idar-Oberstein. Mitte 2008 hatte die Mieterin Zahlungsunfähigkeit angemeldet und keine Miete mehr bezahlt. An die Klägerin herausgegeben hat sie das Objekt jedoch erst zum 1. Oktober 2009. Die Klägerin ist der Ansicht, wegen des fast vollständigen, von ihr unverschuldeten Mietausfalls im Jahr 2009 sei die Grundsteuer 2009 wegen des Vorliegens einer besonderen Härte um 25 % zu ermäßigen. Die beklagte Stadt vertritt demgegenüber die Auffassung, dass sich die Klägerin nicht ausreichend um eine frühzeitige Räumung und anderweitige Vermietung der Immobilie bemüht und demgemäß den Ertragsausfall selbst zu vertreten habe.
Sitzungstag: Donnerstag, den 15. März 2012
Streit um Windkraftanlagen in Luxem und Nachtsheim
- Sitzungssaal III (Raum E012), 14:00 Uhr
- Aktenzeichen: 7 K 546/11.KO
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Beteiligte:
- Klägerin: N.N., vertreten durch RA Armin Schmitz, Mayen
- Beklagter: Landkreis Mayen-Koblenz, vertreten durch den Landrat
- beigeladen: 1. Verbandsgemeinde Vordereifel, vertreten durch den Bürgermeister, 2. Ortsgemeinde Nachtsheim, vertreten durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde Vordereifel
- Sachgebiet: Immissionsschutzrecht
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, welches u. a. die Planung und den Bau von Windkraftanlagen zum Gegenstand hat. Sie beantragte beim Landkreis Mayen-Koblenz einen Vorbescheid zur Errichtung je einer Windenergieanlage im Außenbereich der Ortsgemeinden Luxem und Nachtsheim. Die Genehmigung wurde unter Bezugnahme auf den Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Vordereifel versagt. Dieser Plan weise nach seiner 4. Änderung Vorrangflächen für Windenergieanlagen aus und definiere gleichzeitig das übrige Verbandsgemeindegebiet als Ausschlussbereich für raumbedeutsame Windenergieanlagen. Die Flächen, auf welcher die Klägerin ihre Anlagen errichten wolle, lägen nicht innerhalb der dargestellten Vorrangflächen und seien daher planungsrechtlich unzulässig.
Mit dieser Entscheidung ist die Klägerin nicht einverstanden und macht geltend, der Flächennutzungsplan könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, da ihm keine Ausschlusswirkung zukomme. Es fehle eine sachgerechte Abwägung aufgrund eines schlüssigen Plankonzeptes, das sich auf den gesamten Außenbereich der Verbandsgemeinde beziehe. Die Standortuntersuchung sei nicht durch sachliche Gründe, sondern überwiegend politische Gründe geprägt gewesen. So habe man mindestens acht Gemarkungen von Ortsgemeinden nicht in das Konzept eingebunden, da deren Gemeinderäte sich gegen Windkraft auf ihrem Gebiet ausgesprochen hätten. Im Verbandsgemeindegebiet seien weitere Potentialflächen in einer Größenordnung von wenigstens 3 qkm vorhanden. Es liege eine bloße Feigenblattplanung vor, welche eine Ausschlusswirkung nicht herbeiführen könne.
Der Landkreis geht davon aus, dass er bei seiner Entscheidung an die Darstellungen des Flächennutzungsplanes gebunden sei. Die beigeladene Verbandsgemeinde vertritt die Auffassung, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes im Jahre 1998 eine sachgerechte Abwägung stattgefunden habe. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder Mängel der Abwägung seien innerhalb der maßgeblichen Fristen nicht geltend gemacht worden.
Sitzungstag: Donnerstag, den 29. März 2012
Geld für „Überstunden“
- Sitzungssaal A021 (NJZ KO), 10:00 Uhr
- Aktenzeichen: 6 K 1067/11.KO
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Beteiligte:
- Klägerin: N.N., vertreten durch RAe Dr. Martini, Mogg, Vogt, Koblenz
- Beklagter: Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Präsidentin der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Trier
- Sachgebiet: Beamtenrecht
Die Klägerin, eine Lehrerin im Ruhestand, begehrt einen finanziellen Ausgleich für zu viel geleistete Unterrichtsstunden. Im letzten Jahr ihrer Berufstätigkeit wurde eine ihr altersbedingt zustehende Reduzierung von wöchentlich drei Unterrichtsstunden nicht berücksichtigt. Die Klägerin hielt so 144 „Über-“Stunden. Nach dem Eintritt in den Ruhestand bemerkte die Klägerin ihre Mehrarbeit. Da sie einen Freizeitausgleich nicht mehr in Anspruch nehmen kann, möchte sie von ihrem Dienstherrn einen finanziellen Ausgleich von rund 3.400 Euro.
Sitzungstag: Donnerstag, den 29. März 2012
Grundsteuerermäßigung für leerstehende Wohngebäude?
- Sitzungssaal A021 (NJZ KO), 11:00 Uhr
- Aktenzeichen: 6 K 998/11.KO
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Beteiligte:
- Klägerin: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - Anstalt des öffentlichen Rechts -, Trier, vertreten durch den Vorstand, vertreten durch RAe Klinge – Hess, Koblenz
- Beklagte: Stadt Idar-Oberstein, vertreten durch den Oberbürgermeister
- Sachgebiet: Grundsteuerrecht (Grundsteuererlass)
Die Klägerin, die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, ist Eigentümerin mehrerer Wohngebäude in der Straßburgkaserne in Idar-Oberstein. Nachdem die US-Streitkräfte das Areal Ende 2008 an die Bundesrepublik Deutschland zurückgegeben haben, stehen die Wohnungen leer. Die Klägerin ist der Ansicht, dass eine Vermietung zu Wohnzwecken bereits wegen der Lärmbelastung durch eine in der Nähe gelegene Schießanlage nicht in Betracht komme und auch eine anderweitige wirtschaftliche Verwertung derzeit nicht möglich sei, da die Beklagte nach dem Wegfall der militärischen Sondernutzung die Nutzbarkeit der Grundstücke noch nicht in Form eines Bebauungsplans neu geregelt habe. Die Klägerin ist der Ansicht, angesichts des vollständigen, von ihr unverschuldeten Ertragsausfalls im Jahr 2009 sei die Grundsteuer 2009 wegen des Vorliegens einer besonderen Härte um die Hälfte zu reduzieren. Die beklagte Stadt vertritt demgegenüber die Auffassung, dass eine Vermietung zu Wohnzwecken, insbesondere eine solche an US-Militärangehörige, für die es im Raum Idar-Oberstein an ausreichendem Mietwohnraum fehle, weiterhin zulässig sei und die Klägerin daher mangels entsprechender Bemühungen um eine Vermietung den Ertragsausfall selbst zu vertreten habe. Zudem sei die ehemalige militärische Wohnsiedlung der US-Streitkräfte von vorneherein nicht dazu bestimmt gewesen, Ertrag abzuwerfen, so dass es sich beim dem jetzigen Leerstand auch nicht um einen außergewöhnlichen, einen Grundsteuerlass rechtfertigenden Umstand handeln könne.
Sitzungstag: Donnerstag, den 29. März 2012
Bootsverleih im ehemaligen Feuerwehrhaus
- Ortstermin, 11:45 Uhr
- Aktenzeichen: 7 K 644/11.KO
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Beteiligte:
- Kläger: 1. N.N., 2. N.N., jeweils vertreten durch RAe Klinge - Hess, Koblenz
- Beklagter: Landkreis Bad Kreuznach, vertreten durch den Landrat
- beigeladen: Firma N.N. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, vertreten durch Anwaltskanzlei Lenhoff, Meisenheim
- Sachgebiet: Baurecht (Baunachbarrecht)
Die Kläger wenden sich gegen die der beigeladenen Firma erteilte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des auf dem Nachbargrundstück stehenden ehemaligen Feuerwehrhauses der Stadt Meisenheim am Glan zum Bootsverleih. Sie machen geltend, es handele sich um einen störenden Gewerbebetrieb, der in dem gegebenen Allgemeinen Wohngebiet unzulässig sei. Außerdem gingen von dem Betrieb unzumutbare Störungen aus, insbesondere am Wochenende. Die Baubehörde und die Beigeladene halten den Gewerbebetrieb von seiner Art her für zulässig und sehen die einschlägigen Lärmwerte eingehalten.
