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Hinweis zu den Gerichtskosten


Im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit werden die Gerichtsgebühren mit der Einreichung der Klageschrift fällig; Kostenschuldner ist zunächst einmal derjenige, der die Klageschrift eingereicht hat.

Zur Bestimmung der Gerichtsgebühren setzt das Gericht den Streitwert, wie es im Gesetz heißt: „…sogleich ohne Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vorläufig fest...“, es sei denn, Gegenstand des Verfahrens ist eine bestimmte Geldsumme in Euro oder aber es ist ein bestimmter Wert gesetzlich festgesetzt. Der Beschluss über die vorläufige Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar.

Die endgültige, mit Rechtsbehelfen anfechtbare Streitwertfestsetzung ergeht  zusammen mit der abschließenden Entscheidung ( Urteil oder anderweitiger Erledigung des Rechtsstreits). Zu diesem Zeitpunkt erfolgt auch erst die endgültige Bestimmung des Kostenschuldners.

Anhaltspunkte für den Streitwert bietet der sog. Streitwertkatalog. Die dort genannten Streitwerte sind nur die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren und stellen keineswegs die Höhe der Kosten dar. Bei einem mit Urteil endenden Hauptsacheverfahren fallen beispielsweise bei einem Streitwert von 5.000,00 € Gebühren in Höhe von 363,00 € an (Stand 01. 06. 2011).

Ferner hat eine Partei, welche die Kosten nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann, gegebenenfalls Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Näheres hierzu kann bei der Rechtsantragstelle erfragt werden. In derartigen Fällen ist das Antragsformular zu verwenden.