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Schiedsamt


Schlichten statt Richten

Sofern eine Partei an einer außergerichtlichen Einigung interessiert ist, kann durch Vermittlung einer Schiedsfrau bzw. eines Schiedsmannes eine Einigung herbeigefügt werden.              

Besonders sinnvoll ist dies bei Streitigkeiten unter Nachbarn oder Familienangehörigen. Auch in anderen Streitigkeiten kann das Schiedsamt angerufen werden und zwar in solchen privatrechtlichen Streitigkeiten, die auf Zahlung von Geld gerichtet sind oder deren Streitgegenstand in Geld schätzbar ist.

Vorgeschrieben ist die Beteiligung der Schiedsperson dann, wenn eine Privatklage vor dem Strafgericht erhoben werden soll. Der Privatklage muss in aller Regel ein Sühneversuch vorangehen, in dem die Schiedsperson versucht, einen Vergleich zwischen den Parteien herbeizuführen.

Das Landesschlichtungsgesetz schreibt auch für bestimmte Nachbarschaftsstreitigkeiten und für Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre grundsätzlich vor, dass die Erhebung einer Klage vor Gericht erst zulässig ist, wenn vorher ein obligatorisches Schlichtungsverfahren vor einer Schiedsperson oder einer anderen Gütestelle durchgeführt wurde.

Im Einzelnen handelt es sich dabei um Streitigkeiten über Ansprüche wegen

  • der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelten Einwirkungen
    (z.B. Einwirkung durch Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusche, Erschütterungen von einem anderen Grundstück), sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
  • Uberwuchses nach § 910 BGB,
  • Hinüberfalls nach 910 BGB,
  • eines Grenzbaumes nach § 923 BGB,
  • der im Landesnachbarschaftsgesetz geregelten Nachbarrechte
    (z.B. Errichtung einer Nachbar- oder Grenzwand, Befestigung von Schornsteinen, Lüftungsschächten oder Antennenanlagen), sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
  • Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

Ausnahmsweise ist bei den vorgenannten Streitigkeiten ein obligatorisches Schlichtungsverfahren dann nicht erforderlich, wenn nicht alle Parteien im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Durchführung des Verfahrens ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine Niederlassung in Rheinland-Pfalz in demselben oder in benachbarten Landgerichtsbezirken haben.

Aus der nachfolgenden Liste ersehen Sie, welche Schiedsfrau oder welcher Schiedsmann für Ihren Wohnsitz zuständig ist.

Näheres über die Sprechzeiten dieser Personen erfahren Sie auch bei der örtlichen Gemeindeverwaltung und weitere Informationen bietet Ihnen das Internet unter www.bds-rheinland-pfalz.de oder unter dem Stichwort �Schlichten statt Richten� auf der Homepage des Ministeriums der Justiz in Rheinland-Pfalz oder auf der Homepage Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen Landesvereinigung Rheinland-Pfalz.

Nachfolgend sind die Schiedsamtsbezirke und die jeweiligen Schiedsstellen dargestellt.

Stadtgemeinde Andernach, Schiedsamtsbezirk I
(nördlich der Bahnlinie Koblenz-Köln und Stadtteil Namedy):

Schiedsfrau Erika Zimmermann, Fraunhoferstraße 10, 56626 Andernach
Tel.: 02631-891621

Vertreter: Schiedsmann Manfred Platten

Stadtgemeinde Andernach, Schiedsamtsbezirk II
(südlich der Bahnlinie Koblenz-Köln von der Kölner Straße bis einschließlich Bahnlinie Andernach-Mayen, sowie Stadtteile Miesenheim, Eich und Kell):

Schiedsmann Manfred Platten, Dr. Schwab-Straße 4, 56626 Andernach
Tel.: 02632-47252

Vertreterin: Schiedsfrau Erika Zimmermann

Verbandsgemeinde Pellenz, Schiedsamtsbezirk I
(Ortsgemeinden Kruft, Kretz und Nickenich):

Schiedsmann Klemens Auer, Hauptstraße 8, 56645 Nickenich
Tel.: 02632-81201

Vertreter: Schiedsmann Peter Jünger

Verbandsgemeinde Pellenz, Schiedsamtsbezirk II
Ortsgemeinden Plaidt und Saffig):

Schiedsmann Peter Jünger, Hinter der Mühle 16, 56637 Plaidt
Tel.: 02632-71409 priv. und 02631-986-529 dstl.

Vertreter: Schiedsmann Klemens Auer

Verbandsgemeinde Weißenthurm,
Schiedsamtsbezirk Weißenthurm:

Schiedsmann Reinhard Amstad, Schillerstraße 15, 56575 Weißenthurm
Tel.: 02637-2520

Vertreter: Schiedsmann Winfried Winden

Verbandsgemeinde Weißenthurm,
Schiedsamtsbezirk Mülheim-Kärlich:

Schiedsmann Antonius Rüsing, Siedlung-Depot 22 a, 56218 Mülheim-Kärlich
Tel.: 0261-9224245 und 0171-1430330

Vertreter: Schiedsmann Hans-Josef Reif

Verbandsgemeinde Weißenthurm,
Schiedsamtsbezirk Kaltenengers, St. Sebastian, Urmitz-Rhein:

Schiedsmann Hans-Josef Reif, Im Dreistück 2, 56220 St. Sebastian
Tel.: 0261-82298

Vertreter: Schiedsmann Antonius Rüsing

Verbandsgemeinde Weißenthurm,
Schiedsamtsbezirk Kettig und Bassenheim:

Schiedsmann Winfried Winden, Rosenstraße 12, 56220 Kettig
Tel.: 02637-2541

Vertreter: Schiedsmann Reinhard Amstad