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Prozeßkosten- & Beratungshilfe


Beratungshilfe 

Beratungshilfe ist die Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

Sie wird auf Antrag gewährt wenn

  • Sie die erforderlichen Mittel nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen  können. Dies wird nach den Grundsätzen bemessen, wie sie für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe gelten. Hätten Sie einen Anspruch auf Prozeßkostenhilfe (siehe unten) ohne "Selbstbeteiligung" (also ohne Ratenzahlung), haben auch einen Anspruch auf Beratungshilfe.
  • nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme Ihnen zuzumuten ist,
  • die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist,
  • es sich um eine Angelegenheit es des Zivilrechts einschließlich der Angelegenheiten, für deren Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind, des Verwaltungsrechts, des Verfassungsrechts oder des Sozialrechts handelt.

Wenn Beratungshilfe gewährt wird, erhalten Sie einen Berechtigungsschein, mit dem Sie einen Anwalt Ihrer Wahl konsultieren können. Auch wenn die Staatskasse die Kosten trägt: der Anwalt kann von Ihnen dennoch eine Gebühr von 10,- € verlangen.

 

Den Berechtigungsschein erteilt das für Sie zuständigen Amtsgericht (meist Rechtsantragstelle).

Den Antrag stellen Sie selbst oder auch Ihr Anwalt.

 

Ein Einkommensnachweis (Lohnbescheinigung, Rentenbescheid, Sozialhilfebescheid, etc., sowie alle Belege über die laufenden Kosten) ist erforderlich.

 

Die Beratungshilfe kann auch durch das Amtsgericht selbst gewährt werden, soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe oder die Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung entsprochen werden kann. In diesen Fällen wird kein Berechtigungsschein erteilt.

In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt. Ist es im Gesamtzusammenhang notwendig, auf andere Rechtsgebiete einzugehen, wird auch insoweit Beratungshilfe gewährt.

 

Fragen zur Beratungshilfe beantwortet Ihnen die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts.

 

  Prozeßkostenhilfe

Die Prozeßkostenhilfe (PKH) erhalten Sie,  wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßfühung nicht oder nur teilweise aufbringen können und

  • die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
  • die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig erscheint.

Der Umfang:

  • Übernahme der Gerichtskosten
  • Übernahme der Kosten des eigenen Anwaltes. Verlieren Sie den Prozeß tragen Sie trotz PKH die Kosten des gegnerischen Anwaltes.
  • Abhängig von Ihren Einkommensverhältnissen erhalten Sie PKH ohne oder mit Ratenzahlungsverpflichtung.

Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe wird zusammen mit der Klageschrift oder Antragssschrift bei Gericht eingereicht. Über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe entscheidet die Richterin bzw. der Richter oder die Rechtspflegerin bzw. der Rechtspfleger,  die bzw. der auch für die Sache selbst zuständig ist. Für die Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ist nach dem Gesetz die Verwendung eines Vordrucks vorgeschrieben. 

 

Und so errechnen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse:
         +  Einnahmen:

Lohn und Gehalt, Unterhaltszahlungen, staatlichen Zuwendungen wie Sozialhilfe und Wohngeld sowie Leistungen der Sozialversicherung (Rente und Arbeitslosenunterstützung).

Die Einkünfte des Ehegatten bzw. Lebenspartners werden im Rahmen der ehelichen bzw. lebenspartnerschaftlichen Unterhaltspflicht teilweise hinzugerechnet.

        abzüglich  Ausgaben:

Steuern, Versicherungen, Miete, Strom, Heizung, Zinsen, Versicherungen, evtl. sonstige Verpflichtungen und ein Freibetrag werden von den Einnahmen abgezogen.

        abzüglich  Freibetrag:

Der Partei und ihrem Ehegatten bzw. Lebenspartner stehen für die persönliche Lebensführung je ein Freibetrag von jeweils 386,- € zur Verfügung, für jedes unterhaltsberechtigte Kind ein Freibetrag von 270,- € .

Angegeben werden müssen auch Sparguthaben und sonstiges Vermögen. Aber auch hier gibt es einen Freibetrag, der derzeit 2.600,- € für Sie selbst und 256,- € für jede Person, der sie Unterhalt gewähren, beträgt.

Diese Beträge können sind ändern, fragen Sie deshalb

bei Gericht nach!

einzusetzendes Einkommen:

Bleibt nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ein einzusetzendes Einkommen von weniger als 15,- € übrig, übernimmt die Staatskasse die Prozeßkosten ohne Rückzahlungsverpflichtung. In allen anderen Fällen wird die Prozeßkostenhilfe mit Ratenzahlungverpflichtung bewilligt. Die Höhe der Raten bestimmt sich nach dem einzusetzenden Einkommen (siehe Tabelle). Es sind höchstens 48 Monatsraten zu zahlen.

Das Gericht kann bis vier Jahre nach Abschluß des Verfahrens prüfen, ob sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Ist das der Fall, kann eine Ratenzahlungbestimmung getroffen werden, geändert werden oder die Rückzahlung in einer Summe angeordnet werden.

Weitere Informationen finden Sie auf dem Prozesskostenhilfeformular.

 

Die Vordrucke für Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe  erhalten Sie online im Justizportal

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