Betreuung
Eine Betreuung wird nur errichtet, wenn eine erwachsene Person wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Aufgaben ganz oder teilweise nicht mehr selbst erledigen kann.
Bevor Sie eine Betreuung anregen, prüfen Sie bitte:
Liegt eine schriftliche Vorsorgevollmacht vor?
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ja
Dann wird bei den meisten Vollmachten keine Betreuung notwendig, weil Vertretung im Umfang der Vollmacht ein Betreuungsverfahren insoweit ausschließt. |
nein
Dann muss folgende Frage gestellt werden: |
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Kann die betroffene Person noch eine Vollmacht erteilen? Das heißt, kann sie noch verstehen, was eine Vollmacht ist und welche Folgen der Inhalt der Vollmacht mit sich bringt? |
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Wenn dieses verneint wird, ist ein Betreuungsverfahren notwendig. (Antrag s.u.)
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Soweit eine Betreuung errichtet werden muss, kann diese auch auf einzelne Aufgabenkreise beschränkt werden, z.B. bei nicht ausreichender Vollmacht.
Die wichtigsten Aufgabenkreise sind
- Vermögenssorge
- Aufenthaltsbestimmung
- Gesundheitssorge
Verwenden Sie bitte die Anregung für Betreuung, wenn ein Betreuungsverfahren notwendig ist.
Dieser "Anregung" zur Betreuung ist nach Möglichkeit ein ärztliches Attest - Kurzgutachten - beizufügen. Sie können dazu das Muster ausdrucken und von d. behandelnden Arzt/Ärztin ausfüllen lassen.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, erhalten Sie unter folgenden Telefonnummern qualifizierte Auskunft:
07274/952-226 Rechtspfleger für Betreuungssachen
07274/952-227 Serviceeinheit für Betreuungssachen
