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Hinweise zum Nachlassverfahren


 Zuständigkeit:

 

Das Nachlassverfahren wird bei dem Gericht durchgeführt, in dessen Bezirk d. Verstorbene den letzten Wohnsitz hatte.

 

Das Nachlassgericht

-       eröffnet Testamente/Erbverträge (über die Gültigkeit eines Testamentes/Erbvertrages wird erst im Rahmen eines Erbscheinverfahrens entschieden!)

-       nimmt Erbausschlagungen entgegen

-       erteilt (nur auf Antrag !) einen Erbschein

-       sichert den Nachlass, soweit Erben nicht feststehen

 

Das Nachlassgericht regelt nicht

-       die mit dem Sterbefall anfallenden Geschäfte (z.B. Beerdigung)

-       die mit dem Erbfall anfallenden Geschäfte (z.B. Auflösen von Bankkonten, Einfordern von Versicherungsleistungen u.s.w.)

-       die Erbauseinandersetzung unter mehreren Erben

-       etwaige Streitigkeiten unter Erben oder Pflichtteilsberechtigten.

 

Sprechzeiten zur persönlichen Vorsprache bei dem Nachlassgericht:

Montag bis Freitag von 9.00 - 12.00 Uhr oder nach Vereinbarung.

Telefonisch erreichen Sie die Geschäftsstelle für Nachlasssachen unter 07274/952-204.

Erbausschlagung:

Für die Aufnahme einer Erbausschlagung ist auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat.

Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt.

Testamente:

Testamente d. Verstorbenen sind im Original an das zuständige Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 BGB). Jeder, der ein Testament d. Verstorbenen im Besitz hat, ist dazu verpflichtet.

Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, ist in der Regel kein Erbschein erforderlich. Hier genügt eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen mit Eröffnungsprotokoll.

 

Erbschein:

Der Erbschein ist ein Zeugnis des Nachlassgerichts über das Erbrecht (Wer wurde Erbe?) und die Größe des Erbteils, welcher nur auf Antrag  und erst nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch mindestens einen der Erben persönlich vor dem Nachlassgericht oder einem Notar erteilt wird.

Für den Erbschein fallen Kosten an.

Hat der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Die Erben haben das Verhältnis anzugeben, auf dem ihr Erbrecht beruht (verwandtschaftliche Beziehung, Ehegattenverhältnis einschließlich Güterstand). Diese Angaben sind durch Vorlage folgender Urkunden nachzuweisen:

  • - Sterbeurkunde des Erblassers

  • - sämtliche Geburts- bzw. Abstammungsurkunden oder Familienstammbücher, die die Verwandtschaft der Erben mit dem Erblasser nachweisen,

  • - Heiratsurkunde bei Ehegattenerbrecht, (soweit ein Ehevertrag abgeschlossen wurde, ist auch dieser in Ausfertigung vorzulegen)

  • - die Sterbeurkunden sämtlicher Personen, die als (Mit-)Erben in Betracht gekommen wären, wenn sie den Erbfall erlebt hätten.

Antragsberechtigt ist der Erbe. Sind mehrere Miterben vorhanden, reicht es aus, wenn ein Miterbe den Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheines stellt. Wird der Antrag nicht von sämtlichen Erben gestellt, hat der Antragsteller anzugeben, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben und eine Vollmacht (1) der übrigen Miterben vorzulegen.

Soweit eine Vollmacht nicht vorgelegt wird, werden diese schriftlich angehört, was zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führt. Sind gesetzliche Erben durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, kann sich auch deren Anhörung durch Vorlage einer Vollmacht erübrigen.

Falls Sie einen Erbschein benötigen, können Sie sich entweder an einen Notar Ihrer Wahl wenden oder bei der Geschäftsstelle für Nachlasssachen telefonisch oder persönlich einen Termin vereinbaren.

Zur Kostenberechnung ist der Wert des Nachlasses unter Verwendung des Nachlassverzeichnisses (2) anzugeben.

Der Erbschein wird in der Regel erst nach Vorlage dieses Verzeichnisses erteilt.

(1), (2) siehe Formulare in der Anlage

Weitere Hinweise zum Thema Erbrecht finden Sie in der Broschüre des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter:

http://www.mjv.rlp.de/service

Nachlass-Vollmacht

Nachlass-Vereichnis