Schiedspersonen des Amtsgerichts Idar-Oberstein
Neues Aufgabengebiet für die Schiedspersonen
Am 01.12.2008 tritt das Landesgesetz zur Ausführung des § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Landesschlichtungsgesetz - LSchlG) vom 10.09.2008 in Kraft.
Demnach wird für bestimmte bürgerliche Rechtsstreitgkeiten ein obligatorisches vorgerichtliches Schlichtungsverfahren vorgesehen. In den Bereichen der nachbarrechtlichen Streitigkeiten und den Ansprüchen wegen Verletzung der Persönlichen Ehre wird für Rheinland-Pfalz bestimmt, dass eine Klageerhebung erst nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens zulässig ist. Die Schlichtungsverfahren werden von den nach der Schiedsamtsordnung bestellten Schiedspersonen oder von anderen Gütestellen durchgeführt.
Nach § 9 der Schiedsamtsordnung (SchO) sind die Schiedspersonen weiterhin zuständige Vergleichsbehörde für den Sühneversuch in Strafsachen hauptsächlich bei den Vergehen:
- Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches)
- Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches)
- Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des Strafgesetzbuches)
- Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches)
- Bedrohung (§ 241 des Strafgesetzbuches)
- Sachbeschädigung (§ 303 des Strafgesetzbuches)
Weitere Straftatbestände sind in § 374 Abs.1 Nr. 6a bis 8 der Strafprozessordnung aufgeführt.
Nach § 31 der Schiedsamtsordnung findet in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ein Sühneversuch bei der Schiedsperson statt.
Bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein sind insgesamt 5 Schiedspersonen tätig. Für jede Schiedsperson ist eine Vertretung geregelt.
Stadt Idar-Oberstein |
Vertreterin |
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Günter Zappe |
Angelika Kötz |
Verbandsgemeinde Herrstein |
Vertreter |
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Alfred Stein |
Herbert Hohmann |
Verbandsgemeinde Rhaunen |
Vertreter |
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Rudi Röper |
Karl-Jürgen Strack |
Verbandsgemeinde Birkenfeld |
Vertreter |
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Klaus Schröter |
Michael Reischl |
Verbandsgemeinde Baumholder |
Vertreter |
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Karl-Heinz Thom |
Gottfried Wahl |
