Vereinsregister
Vereinsregister
Die Anmeldungen zum Vereinsregister ist von den Vorstandsmitgliedern oder den Liquidatoren in vertretungsberechtigter Zahl vorzunehmen. Wer vertretungsberechtigt ist, ergibt sich in der Regel aus der Satzung („Vorstand i.S.d. § 26 BGB“).
Sämtliche Anmeldungen müssen in öffentlich beglaubigter Form (d.h. mit der/den Unterschriftsbeglaubigung/en durch einen Notar oder in Rheinland-Pfalz durch die Stadtverwaltung oder den Bürgermeister) beim Registergericht vorgelegt werden. Eine amtliche Beglaubigung durch andere Ämter oder Dienststellen reicht nicht aus. Die Unterschriftsbeglaubigung ist auch dann erforderlich, wenn die betreffende/n Unterschrift/en aufgrund einer früheren Anmeldung dem Gericht bereits bekannt ist/sind!
Zum Vereinsregister kann auch eine Broschüre beim Ministerium der Justiz angefordert werden. Diese steht auch als Online-PdF zur Verfügung.
Merkblätter:
Anmeldevorschläge:
