Unsere Aufgaben
Das Amtsgericht unterhält verschiedene Abteilungen in denen die unterschiedlichsten Aufgaben der ordentlichen Gerichtsbarkeit erledigt werden:
Geschäftsleitung
Zivilsachen
Strafsachen
Familiensachen
Vormundschafts- und Betreuungssachen
Nachlass-/Erbschaftsangelegenheiten
Grundbuchamt
Registersachen
allgemeine Zwangsvollstreckung
Zwangsversteigerung
Insolvenzverfahren
Rechtsberatung und Rechtsantragstelle
Angelegenheiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz
Landwirtschaftssachen
Gerichtsvollzieher
Allgemeine Informationen über die einzelnen Verfahren und deren Ablauf finden Sie unter www.mjv.rlp.de auf der Internetseite des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz.
Geschäftsleitung
Das Amtsgericht Koblenz, wie jedes andere Gericht, organisiert seine Aufgabenverteilung autonom. Das Präsidium des Amtsgerichts, bestehend aus gewählten Richtern, bestimmt die Aufgaben der einzelnen Richterkolleginnen und -kollegen.
Die Geschäftsleitung bestimmt die Aufgaben der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger und die Tätigkeitsbereiche der weiteren Mitarbeiter. Die Geschäftsleitung ist auch zuständig für die Presse- und Informationsarbeit des Gerichts. Ferner übt sie das Hausrecht aus und ist zuständig für die Aufrechterhaltung der äußeren und inneren Ordnung des Gerichts.
Jedes Amtsgericht ist auch für die Verwaltung der ihm zugewiesenen Geldmittel verantwortlich.
Zivilabteilung
Rechtsstreitigkeiten zwischen Bürgern untereinander entscheiden die Zivilgerichte. Hier stehen sich zwei Prozessparteien als Kläger und Beklagter gegenüber. Beispielhaft werden Rechtsstreitigkeiten aus Mietverträgen, Kauf- u. Werkverträgen verhandelt, sowie allgemeine Rechtsstreitigkeiten über Forderungen aus Verträgen und auch Schadensersatzansprüche oder Klagen aus dem Bereich des Gewaltschutzes. Die Entscheidung erfolgt durch einen Richter. Das Nähere ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan.
Abteilung für Strafsachen
Zu unterscheiden ist die Abteilung für Jugendstrafsachen und die Abteilung für Erwachsenenstrafsachen. Ferner ist zu unterscheiden zwischen Einzelrichtersachen und Schöffensachen. Das Schöffengericht setzt sich zusammen aus einem hauptamtlichen Richter und zwei Laienrichtern. Diese werden als Schöffen bezeichnet. Die Entscheidungskompetenz obliegt dem jeweiligen Spruchkörper, d. h. also dem Einzelrichter oder dem Schöffengericht als ganzes. Das Amtsgericht ist zuständig für Strafverfahren, bei denen die Straferwartung der Anklagebehörde, d. h. der Staatsanwaltschaft Koblenz, 4 Jahre nicht überschreitet.
Familiensachen
Zu den Familiensachen zählen im Wesentlichen Ehescheidungen, Unterhaltsstreitigkeiten, Versorgungsausgleich, Streit über die elterliche Sorge betreffend minderjährige Kinder, das diesbezügliche Umgangsrecht, den Hausrat, die Zuteilung der Ehewohnung, Zugewinnausgleichssachen und die Feststellung oder Anfechtung einer Vaterschaft.
Ferner ist das Familiengericht zuständig für Angelegenheiten betreffend Minderjährige, z. B. der Entzug der elterlichen Sorge oder der Vermögenssorge, die Genehmigung von Unterbringungen von Minderjährigen in der geschlossenen Abteilung eines Krankenhauses oder Genehmigungen bei Grundstücksgeschäften, an denen Minderjährige beteiligt sind sowie Erwerbsgeschäfte und Nachlasssachen.
Vormundschafts-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
Diese Abteilung ist zuständig für Fälle, in denen Erwachsene ihre rechtlichen Angelegenheiten infolge psychischer Erkrankung, körperlicher oder geistiger bzw. seelischer Behinderung nicht mehr selbst erledigen können. Dann wird ein Betreuer bestellt, der die erforderlichen Entscheidungen trifft.
Für die Anordnung einer Unterbringung von psychisch Kranken, die in ihre Behandlung nicht einwilligen wollen oder können und eigen- oder fremdgefährdet sind, ist diese Abteilung ebenfalls zuständig.
Des Weiteren ist das Vormundschaftsgericht gehalten einzugreifen, wenn ein Kind ohne elterliche Sorge ist.
Nachlass- und Erbschaftsangelegenheiten
Testamente, Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente können in diese Abteilung zur Verwahrung gegeben werden, damit die Eröffnung der letztwilligen Verfügung des Verstorbenen sichergestellt ist. Auf dieser Grundlage können Erbnachweise -sog. Erbscheine- erteilt werden oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis, sofern eine derartige Anordnung vom Erblasser vorgenommen wurde.
Der Erbschein ist eine gerichtliche Urkunde, die den Namen und die Anschrift der Erben und die Höhe der Erbquote ausweist. Die Urkunde wird auf Antrag ausgestellt. Den Antrag kann jeder Erbe, Testamentsvollstrecker oder ein Erbteilserwerber stellen, auch Gläubiger mit vollstreckbarem Titel oder Insolvenzverwalter.
Der Antrag muss bei einem Notar oder dem Nachlassgericht gestellt werden. Dessen Zuständigkeit richtet sich danach, wo der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Mitzubringen sind ein Ausweispapier sowie Personenstandsurkunden, also z. B. ein Familienstammbuch, woraus der Verwandtschaftsgrad zum Erblasser ersichtlich wird und das vorherige Ableben von gesetzlichen Erben oder sonstigen Angehörigen.
Jedes Testament, ob wirksam oder unwirksam, muss zur amtlichen Eröffnung an das Nachlassgericht abgeliefert werden.
Wer kein Erbe sein will muss die Erbschaft ausschlagen, was in der Regel binnen 6 Wochen ab Kenntnis vom Erbfall erledigt werden muss.
Wenn ein wertvoller Nachlass vorhanden, aber kein Erbe existiert oder bekannt ist, der sich um die Hinterlassenschaft kümmert, kann das Nachlassgericht eine sog. Nachlasspflegschaft anordnen und einen Verwalter einsetzen.
Grundbuchamt
Das Grundbuchamt ist zuständig für alle Grundstücksangelegenheiten. Beim Grundbuchamt sind sämtliche im Zuständigkeitsbezirk des Amtsgerichts gelegenen Grundstücke verzeichnet. Das Grundbuch weist die Eigentümer aus und evtl. Belastungen eines Grundstücks mit Grundpfandrechten, Wohnungsrechten oder sonstigen Lasten und Beschränkungen. Wer Einblick nehmen möchte, muss ein berechtigtes Interesse darlegen. Der Grundbuchbestand wurde vor einigen Jahren aus den früheren Grundbüchern in elektronische Form übernommen. Ein Zugang über das Internet ist allerdings nicht möglich.
Für die Amtsgerichtsbezirke Koblenz, Andernach, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Cochem, Lahnstein, Mayen, Sinzig und St. Goar ist das Amtsgericht Koblenz das zuständige Gericht für Handels- und Vereinsregistersachen.
Sonstige beim Registergericht Koblenz geführte Register: Partnerschaftsregister (zentral für ganz Rheinland-Pfalz), Genossenschaftsregister, Güterrechtsregister.
Das Registerverfahrensrecht gehört zur sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Register dienen der Offenbarung von Tatsachen und Rechtsverhältnissen, die für den Rechtsverkehr von wesentlicher Bedeutung sind. Als öffentliches Verzeichnis von Rechtstatsachen sind sie insbesondere ein Mittel zur Steigerung der Publizität mit der Aufgabe den allgemeinen Schutz des Rechtsverkehrs zu erhöhen. Das Ziel der Register ist es, die eingetragenen Tatsachen zuverlässig, vollständig und lückenlos wiederzugeben.
Eine Online-Einsicht in die bei dem Amtsgericht Koblenz geführten Handels- und Vereinsregister ist bei jedem rheinland-pfälzischen Amtsgericht möglich. Wenden Sie sich bitte hierfür an die Geschäftsstelle des Amtsgerichts in der näheren Umgebung ihres Wohnorts. Dort kann auf schriftlichen oder persönlichen Antrag auch ein nichtamtlicher Registerausdruck erstellt werden. Ein amtlicher Registerausdruck kann auf schriftlichen oder persönlichen Antrag nur durch das zuständige Registergericht erteilt werden.
Weitere Informationen zu den in öffentlichen Registern verlautbarten Rechtsverhältnissen sind im gemeinsamen Registerportal der Länder unter www.handelsregister.de abrufbar. Zum Vereinsregister kann eine Broschüre beim Ministerium der Justiz angefordert werden. Diese steht auch als Online-PdF zur Verfügung.
Allgemeine Zwangsvollstreckung
Wenn ein Kläger zu seinen Gunsten gegen einen Beklagten ein Urteil erwirkt hat und der Beklagte dennoch nicht seinen Verpflichtungen aus dem Urteil nachkommt, muss der dann als Gläubiger bezeichnete erfolgreiche Kläger den Weg der Zwangsvollstreckung beschreiten. Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten. Er kann einen Gerichtsvollzieher mit der Pfändung oder der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung beauftragen, die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung von Grundstücken des Schuldners einleiten oder eine Gehalts- bzw. Forderungs- oder Kontenpfändung ausbringen. Für Letzteres ist diese Abteilung des Amtsgerichts zuständig. Sie ist auch für Rechtsbehelfe des Schuldners gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Form von Anträgen auf Pfändungsschutz, Vollstreckungsschutz, Kontenschutz oder Aufschub einer Räumung zuständig.
Die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung von Grundstücken, Häusern, Wohnungseigentum und Immobilien ist eine Möglichkeit zur Befriedigung von Gläubigerforderungen, die nach entsprechenden Urteilen nicht freiwillig vom Schuldner beglichen werden. Eine Zwangsversteigerung eines Hausgrundstückes kann auch von Miteigentümern, die die Auseinandersetzung ihrer Gemeinschaft wünschen, betrieben werden. Es schließt sich an den Beschluss über die Durchführung von Zwangsversteigerungen oder Zwangsverwaltungen von Grundstücken und Wohnungseigentum ein Verfahren an, das mit der Übertragung (Zuschlag) des Versteigerungsobjektes an Dritte oder auch Beteiligte des Verfahrens endet. Der Schuldner verliert dann sein Eigentum. Der Erlös der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung wird dazu verwendet, die Schuld ganz oder zum Teil zurückzuführen.
Spezielle Informationen über die Vorgehensweise bei Teilnahme an Versteigerungsterminen sind bei der Geschäftsstelle für Zwangsversteigerungen kostenfrei erhältlich.
Die Zwangsversteigerungsobjekte und die entsprechenden Versteigerungstermine sind im Erdgeschoss des Amtsgerichtsgebäudes in Schaukästen ausgestellt. Bei Interesse an einem Versteigerungsobjekt kann die Geschäftsstelle der Versteigerungsabteilung Einblick in vorhandene Bewertungsgutachten gewähren.
Termine und Gutachten zu den Zwangsversteigerungsobjekten finden Sie auch unter www.versteigerungspool.de und www.immobilienpool.de
Insolvenzverfahren
Es ist zu unterscheiden zwischen Firmeninsolvenz und Verbraucherinsolvenz. In den letztgenannten Verfahren stellt eine zahlungsunfähige Privatperson den Antrag, nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens entschuldet zu werden. Jeder Volljährige hat die Möglichkeit, bei Zahlungsunfähigkeit ein solches Verfahren nach Durchführung eines vorgeschalteten Schuldenbereinigungsverfahrens z. B. bei der Caritas Neuwied oder anderen Institutionen bei Gericht zu beantragen. Sodann wird ein Schuldentilgungsplan entworfen, der den Gläubigern zum Zwecke der Zustimmung oder Ablehnung übersandt wird. Das Gericht setzt sodann im Wege eines Beschlusses die Art und Weise der Schuldenbereinigung fest. In einer sog. Wohlverhaltenszeit von 6 Jahren muss der Schuldner seine pfändungsfreien Beträge an einen Verwalter übergeben, der für die Rückführung der Schulden gemäß dem Plan sorgt. Nach 7 Jahren kann dann der Schuldenerlass erfolgen.
Bei Firmeninsolvenzen wird zunächst durch einen vom Gericht bestellten Gutachter geprüft, inwieweit Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt; wenn dies der Fall ist, wird ein Insolvenzbeschluss gefasst und ein Insolvenzverwalter eingesetzt, der darüber entscheidet, ob das Unternehmen saniert werden kann oder die vorhandenen Mittel unter den Gläubigern verteilt werden sollen.
Ein Merkblatt zum Insolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung sowie zur Wohlverhaltensperiode ist kostenfrei bei der Geschäftsstelle für Insolvenzen erhältlich.
Die öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren erfolgen seit dem 01. September 2003 unter www.insolvenzbekanntmachungen.de im Internet, daneben auch im Bundesanzeiger, regionalen oder lokalen Blättern.
Beratungshilfe und Rechtsantragstelle
Beratungshilfe durch das Amtsgericht kann gewährt werden, wenn dem Anliegen des Rat suchenden Bürgers durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Hilfsmöglichkeiten oder die Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung entsprochen werden kann. Wenn der Rat suchende nicht über die finanziellen Mittel zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes verfügt, kann diesem ein Beratungsschein ausgestellt werden, mit dem er einen Rechtsanwalt seiner Wahl aufsuchen kann. Der Rechtsanwalt rechnet sodann die Kosten, bis auf einen geringen Selbstbehaltsbetrag, den der Bürger aufbringen muss, mit der Staatskasse ab.
Die Rechtsantragstelle ist keine Stelle, wo kostenlose Rechtsberatung betrieben wird. Hierfür sind die Anwälte die richtige Anlaufstelle. Bei fehlenden liquiden Mitteln hilft die Beratungshilfe weiter.
Die Rechtsantragstelle hilft beim Formulieren von Anträgen und Eingaben, nachdem zunächst geklärt wird, welches Anliegen der Rat Suchende hat. Der hierfür zuständige Sachbearbeiter, ein Rechtspfleger, prüft dabei nicht die Rechtslage und übernimmt auch keine Gewähr für einen bestimmten Erfolg des Anliegens. Er unterstützt den Rat Suchenden lediglich bei der juristisch formgerechten Abfassung seines Begehrens. Deshalb ist die Rechtsantragstelle kein Ersatz für anwaltliche Beratung und führt auch keinen Prozess für einen Rat Suchenden.
Für diese - in aller Regel zeitlich aufwendige - Arbeit empfiehlt es sich, vorab einen Termin mit dem zuständigen Rechtspfleger zu vereinbaren.
