Schiedspersonen
Nicht bei jeder Streitigkeit muss gleich das Gericht angerufen werden. In vielen Fällen
kann durch die Vermittlung einer Schiedsperson eine Einigung erzielt werden. Mit wenigen
Ausnahmen vorgeschrieben ist die Beteiligung der Schiedspersonen dann, wenn
Privatklage vor dem Strafgericht erhoben werden soll. Der Privatklage muss ein
Sühneversuch vorangehen, in dem die Schiedsperson versucht, einen Vergleich
zwischen den Parteien herbeizuführen.
Das Landesgesetz zur Ausführung des § 15 a des Gesetzes betreffend die Einführung
der Zivilprozessordnung (Landesschlichtungsgesetz -LSchlG-) vom 10.09.2008 ist am
01.12.2008 in Kraft getreten.
Durch dieses Landesschlichtungsgesetz (LSchlG) vom 10.09.2008 wird bestimmt, dass
in den Bereichen der nachbarrechtlichen Streitigkeiten und der Streitigkeiten über Ansprüche
wegen Verletzung der persönlichen Ehre eine Klageerhebung erst nach der Durchführung
des obligatorischen Schlichtungsverfahrens zulässig ist.
Diese Schlichtungsverfahren werden von den nach der Schiedsamtsordnung bestellten
Schiedspersonen oder von anderen Gütestellen durchgeführt.
Aus dem Verzeichnis der Schiedspersonen des Amtsgerichts ersehen Sie, welche
Schiedsfrau bzw. welcher Schiedsmann für Ihren Wohnort zuständig ist.
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Verbandsgemeindeverwaltung Schiedsperson Stellvertreter der Schiedsperson
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Altenglan Walter Draudt Helmut Rumpf
66885 Altenglan
06381/4209-0
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Glan-Münchweiler Klaus Schillo Norbert Schramm
66907 Glan-Münchweiler
06382/9127-0
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Kusel Günter Mägel Herbert Bollinger
66869 Kusel
06381/918-0
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Lauterecken Helmut Dahlmanns Margit Klahr-Bender
67742 Lauterecken
06382/791-0
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Wolfstein Lieselotte Keidel Anja Brödel
67752 Wolfstein
06304/913-0
