Unsere Aufgaben
Geschäftsleitung
Zivilsachen
Strafsachen
Familiensachen
Betreuungssachen
Nachlass-/Erbschaftsangelegenheiten
Grundbuchamt
allgemeine Zwangsvollstreckung
Zwangsversteigerung
Rechtsberatung und Rechtsantragstelle
Angelegenheiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz
Gerichtsvollzieher
Allgemeine Informationen über die einzelnen Verfahren und deren Ablauf finden Sie unter www.mjv.rlp.de auf der Internetseite des Justizministeriums Rheinland-Pfalz.
Geschäftsleitung
Das Amtsgericht Lahnstein, wie jedes andere Gericht, organisiert seine Aufgabenverteilung autonom. Das Präsidium des Amtsgerichts, bestehend aus gewählten Richtern, bestimmt die Aufgaben der einzelnen Richterkolleginnen und -kollegen.Die Geschäftsleitung bestimmt die Aufgaben der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger und die Tätigkeitsbereiche der weiteren Mitarbeiter. Die Geschäftsleitung ist auch zuständig für die Presse- und Informationsarbeit des Gerichts. Ferner übt sie das Hausrecht aus und ist zuständig für die Aufrechterhaltung der äußeren und inneren Ordnung des Gerichts.Jedes Amtsgericht ist auch für die Verwaltung der ihm zugewiesenen Geldmittel verantwortlich.
Zivilabteilung
Rechtsstreitigkeiten zwischen Bürgern untereinander - auch Ansprüche nach dem Wohnungseigentumsgesetz - entscheiden die Zivilgerichte. Hier stehen sich zwei Prozessparteien als Kläger und Beklagter gegenüber. Beispielhaft werden Rechtsstreitigkeiten aus Mietverträgen, Kauf- u. Werkverträgen verhandelt, sowie allgemeine Rechtsstreitigkeiten über Forderungen aus Verträgen und auch Schadensersatzansprüche oder Klagen aus dem Bereich des Gewaltschutzes. Die Entscheidung erfolgt durch einen Richter. Das Nähere ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan.
Geschäftsstelle: Zimmer 106 Tel.: 02621/698 -125, 126
Abteilung für Strafsachen
Zu unterscheiden ist die Abteilung für Jugendstrafsachen und die Abteilung für Erwachsenenstrafsachen. Ferner ist zu unterscheiden zwischen Einzelrichtersachen und Schöffensachen. Das Schöffengericht setzt sich zusammen aus einem hauptamtlichen Richter und zwei Laienrichtern. Diese werden als Schöffen bezeichnet. Die Entscheidungskompetenz obliegt dem jeweiligen Spruchkörper, d. h. also dem Einzelrichter oder dem Schöffengericht als ganzes. Das Amtsgericht ist zuständig für Strafverfahren, bei denen die Straferwartung der Anklagebehörde, d. h. der Staatsanwaltschaft Koblenz, 4 Jahre nicht überschreitet.
Geschäftsstelle: Zimmer 107 Tel.: 02621/698 -123, -224
für Bußgeldsachen Zimmer 001 Tel.: 02621/698-139
Familiensachen
Zu den Familiensachen zählen im Wesentlichen Ehescheidungen, Unterhaltsstreitigkeiten, Versorgungsausgleich, Streit über die elterliche Sorge betreffend minderjährige Kinder, das diesbezügliche Umgangsrecht, den Hausrat, die Zuteilung der Ehewohnung, Zugewinnausgleichssachen und die Feststellung oder Anfechtung einer Vaterschaft.Ferner ist das Familiengericht zuständig für Angelegenheiten betreffend Minderjährige, z. B. der Entzug der elterlichen Sorge oder der Vermögenssorge, die Genehmigung von Unterbringungen von Minderjährigen in der geschlossenen Abteilung eines Krankenhauses oder Genehmigungen bei Grundstücksgeschäften, an denen Minderjährige beteiligt sind sowie Erwerbsgeschäfte und Nachlasssachen.
Geschäftsstellen: Zimmer 011 Tel.: 02621/698 -115 und -215
Betreuungs- und Unterbringungssachen
Diese Abteilung ist zuständig für Fälle, in denen Erwachsene ihre rechtlichen Angelegenheiten infolge psychischer Erkrankung, körperlicher oder geistiger bzw. seelischer Behinderung nicht mehr selbst erledigen können. Dann wird ein Betreuer bestellt, der die erforderlichen Entscheidungen trifft.Für die Anordnung einer Unterbringung von psychisch Kranken, die in ihre Behandlung nicht einwilligen wollen oder können und eigen- oder fremdgefährdet sind, ist diese Abteilung ebenfalls zuständig.
Geschäftsstelle: Zimmer 015 Tel.: 02621/698 -118 und -218.
Nachlass- und Erbschaftsangelegenheiten
Testamente, Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente können in diese Abteilung zur Verwahrung gegeben werden, damit die Eröffnung der letztwilligen Verfügung des Verstorbenen sichergestellt ist. Auf dieser Grundlage können Erbnachweise -sog. Erbscheine- erteilt werden oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis, sofern eine derartige Anordnung vom Erblasser vorgenommen wurde.Der Erbschein ist eine gerichtliche Urkunde, die den Namen und die Anschrift der Erben und die Höhe der Erbquote ausweist. Die Urkunde wird auf Antrag ausgestellt. Den Antrag kann jeder Erbe, Testamentsvollstrecker oder ein Erbteilserwerber stellen, auch Gläubiger mit vollstreckbarem Titel oder Insolvenzverwalter.Der Antrag muss bei einem Notar oder dem Nachlassgericht gestellt werden. Dessen Zuständigkeit richtet sich danach, wo der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Mitzubringen sind ein Ausweispapier sowie Personenstandsurkunden, also z. B. ein Familienstammbuch, woraus der Verwandtschaftsgrad zum Erblasser ersichtlich wird und das vorherige Ableben von gesetzlichen Erben oder sonstigen Angehörigen.Jedes Testament, ob wirksam oder unwirksam, muss zur amtlichen Eröffnung an das Nachlassgericht abgeliefert werden.Wer kein Erbe sein will muss die Erbschaft ausschlagen, was in der Regel binnen 6 Wochen ab Kenntnis vom Erbfall erledigt werden muss.Wenn ein wertvoller Nachlass vorhanden, aber kein Erbe existiert oder bekannt ist, der sich um die Hinterlassenschaft kümmert, kann das Nachlassgericht eine sog. Nachlasspflegschaft anordnen und einen Verwalter einsetzen.
Geschäftsstelle: Zimmer 014 Tel.: 02621/698 -117
Grundbuchamt
Das Grundbuchamt ist zuständig für alle Grundstücksangelegenheiten. Beim Grundbuchamt sind sämtliche im Zuständigkeitsbezirk des Amtsgerichts gelegenen Grundstücke verzeichnet. Das Grundbuch weist die Eigentümer aus und evtl. Belastungen eines Grundstücks mit Grundpfandrechten, Wohnungsrechten oder sonstigen Lasten und Beschränkungen. Wer Einblick nehmen möchte, muss ein berechtigtes Interesse darlegen. Der Grundbuchbestand wurde vor einigen Jahren aus den früheren Grundbüchern in elektronische Form übernommen. Ein Zugang über das Internet ist allerdings nicht möglich.
Geschäftsstellen: Zimmer 003 Tel.: 02621/698 -113 und -213 Zimmer 004 Tel.: 02621/698 -112
Allgemeine Zwangsvollstreckung
Wenn ein Kläger zu seinen Gunsten gegen einen Beklagten ein Urteil erwirkt hat und der Beklagte dennoch nicht seinen Verpflichtungen aus dem Urteil nachkommt, muss der dann als Gläubiger bezeichnete erfolgreiche Kläger den Weg der Zwangsvollstreckung beschreiten. Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten. Er kann einen Gerichtsvollzieher mit der Pfändung oder der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung beauftragen, die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung von Grundstücken des Schuldners einleiten oder eine Gehalts- bzw. Forderungs- oder Kontenpfändung ausbringen. Für Letzteres ist diese Abteilung des Amtsgerichts zuständig. Sie ist auch für Rechtsbehelfe des Schuldners gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Form von Anträgen auf Pfändungsschutz, Vollstreckungsschutz, Kontenschutz oder Aufschub einer Räumung zuständig.
Geschäftsstelle: Zimmer 010 Tel.: 02621/698 -120 und -220
Zwangsversteigerungsverfahren
Die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung von Grundstücken, Häusern, Wohnungseigentum und Immobilien ist eine Möglichkeit zur Befriedigung von Gläubigerforderungen, die nach entsprechenden Urteilen nicht freiwillig vom Schuldner beglichen werden. Eine Zwangsversteigerung eines Hausgrundstückes kann auch von Miteigentümern, die die Auseinandersetzung ihrer Gemeinschaft wünschen, betrieben werden. Es schließt sich an den Beschluss über die Durchführung von Zwangsversteigerungen oder Zwangsverwaltungen von Grundstücken und Wohnungseigentum ein Verfahren an, das mit der Übertragung (Zuschlag) des Versteigerungsobjektes an Dritte oder auch Beteiligte des Verfahrens endet. Der Schuldner verliert dann sein Eigentum. Der Erlös der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung wird dazu verwendet, die Schuld ganz oder zum Teil zurückzuführen.Spezielle Informationen über die Vorgehensweise bei Teilnahme an Versteigerungsterminen sind bei der Geschäftsstelle für Zwangsversteigerungen kostenfrei erhältlich.Die Zwangsversteigerungsobjekte und die entsprechenden Versteigerungstermine sind im Erdgeschoss des Amtsgerichtsgebäudes in Schaukästen ausgestellt. Bei Interesse an einem Versteigerungsobjekt kann die Geschäftsstelle der Versteigerungsabteilung Einblick in vorhandene Bewertungsgutachten gewähren.Termine und Gutachten zu den Zwangsversteigerungsobjekten finden Sie auch unter www.hanmark.de
Geschäftsstelle: Zimmer 111 Tel.: 02621/698 -135
Beratungshilfe und Rechtsantragstelle
Beratungshilfe durch das Amtsgericht kann gewährt werden, wenn dem Anliegen des Rat suchenden Bürgers durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Hilfsmöglichkeiten oder die Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung entsprochen werden kann. Wenn der Rat suchende nicht über die finanziellen Mittel zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes verfügt, kann diesem ein Beratungsschein ausgestellt werden, mit dem er einen Rechtsanwalt seiner Wahl aufsuchen kann. Der Rechtsanwalt rechnet sodann die Kosten, bis auf einen geringen Selbstbehaltsbetrag, den der Bürger aufbringen muss, mit der Staatskasse ab.Die Rechtsantragstelle ist keine Stelle, wo kostenlose Rechtsberatung betrieben wird. Hierfür sind die Anwälte die richtige Anlaufstelle. Bei fehlenden liquiden Mitteln hilft die Beratungshilfe weiter.Die Rechtsantragstelle hilft beim Formulieren von Anträgen und Eingaben, nachdem zunächst geklärt wird, welches Anliegen der Rat Suchende hat. Der hierfür zuständige Sachbearbeiter, ein Rechtspfleger, prüft dabei nicht die Rechtslage und übernimmt auch keine Gewähr für einen bestimmten Erfolg des Anliegens. Er unterstützt den Rat Suchenden lediglich bei der juristisch formgerechten Abfassung seines Begehrens. Deshalb ist die Rechtsantragstelle kein Ersatz für anwaltliche Beratung und führt auch keinen Prozess für einen Rat Suchenden.Für diese –in aller Regel zeitlich aufwendige- Arbeit empfiehlt es sich, vorab einen Termin mit dem zuständigen Rechtspfleger zu vereinbaren.
Geschäftsstelle: Zimmer 010 Tel.: 02621/698 -220
