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Die örtliche Zuständigkeit der Gerichtsvollzieher bestimmt sich nach den den Gerichtsvollziehern zugewiesenen Wohnorten der Schuldner beziehungsweise bei Firmen nach dem Geschäftssitz.
Den zuständigen Gerichtsvollzieher können Sie durch anklicken des Ortes bzw. der Straße in den nachstehenden Tabelle feststellen.
Die Zuständigkeit richtet sich:
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nach den Orten des Amtsgerichtsbezirks
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den Straßen für die Stadt Landau (ist eine Straße nicht aufgeführt, kann es sich um die Straße eines eingemeindeten Dorfes handeln)
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den eingemeindeten Dörfern der Stadt Landau (die Straßen sind ebenfalls aufgeführt).
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