- Familiensachen -
Familiensachen sind den Amtsgerichten als erstinstanzliche Gerichte zugewiesen.
Das Amtsgericht ist als Familiengericht zuständig für:
- Ehescheidung
- Aufhebung von Lebenspartnerschaften
- Ehegatten- und Kindesunterhalt
- Lebenspartnerschaftsunterhalt
- Verwandtenunterhalt
- Sorge- und Umgangsrecht für Kinder
- Güterrechtliche Ansprüche
- Ehewohnung und Hausrat
- Bestimmung der Art der Unterhaltsgewährung
- Regelunterhaltsverfahren
- Unterstützung der Eltern bei der Ausübung der Vermögenssorge
- Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz bei Eheleuten
- Versorgungsausgleich.
Eine besondere internationale Zuständigkeit ist durch § 12 Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz für nachstehende Verfahren gegeben:
- Verfahren nach dem Haager Übereinkommen vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ)
- Verfahren nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen (SorgeRÜbkAG)
- Verfahren zur Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der in einem Mitgliedsstaat ergangenen Entscheidung nach Artikel 21 Abs. 3 der Brüssel II a-Verordnung
- Verfahren zur Regelung der praktischen Modalitäten des Umgangsrechts nach Artikel 48 Abs. 1 der Brüssel II a-Verordnung
- Zwangsvollstreckung von Entscheidungen eines Mitgliedstaates über das Umgangsrecht und die Rückgabe des Kindes nach den Artikeln 41 und 42 der Brüssel II a-Verordnung
- Verfahren nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen
- Verfahren über die Vollstreckbarerklärung nach Artikel 28 der Brüssel II a-Verordnung.
Insoweit ist das Amtsgericht Zweibrücken ausschließlich zuständig.
Die Geschäftsstelle für Familiensachen erreichen Sie über die Telefonnummern:
- 06341/22415
- 06341/22492 (Telefax).
