- Grundbuchamt -
Die Eintragung so gebildeter Grundstücke im Grundbuch ist die Voraussetzung des Rechtsverkehrs mit Grundstücken und bildet somit die notwendige Grundlage zum Nachweis des Eigentums und von Belastungen an Grundstücken.
Die Einsicht in das Grundbuch ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Das Grundbuch gibt Auskunft über die das jeweilige Grundstück betreffenden privatrechtlichen Verhältnisse. Als öffentliches Register dient es grundsätzlich der Einsichtnahme durch Dritte. Da das Grundbuch jedoch zahlreiche den Eigentümer betreffende persönliche Daten enthält, steht es nicht zur Einsicht für jedermann offen. Nach § 12 der Grundbuchordnung (GBO) wird die Einsicht vielmehr nur demjenigen gestattet, der gegenüber dem Grundbuchamt ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein "berechtigtes Interesse" ist gegeben, wenn Sie sachliche Gründe für die gewünschte Einsichtnahme vorbringen können, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloße Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen.
- Zur Darlegung des berechtigten Interesses an der Einsichtnahme müssen Tatsachen vorgetragen werden, die eine Abwägung durch das Grundbuchamt zulassen. Bei Zweifeln kann das Grundbuchamt eine Glaubhaftmachung verlangen.
- In das Grundbuch kann persönlich eingesehen werden oder durch Personen die sich unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausweisen.
- Die Einsicht beim Grundbuchamt Landau in der Pfalz kann nur für in dessen Bezirk liegende Grundstück erfolgen.
- Bestimmte Einsichtnehmer, die aus beruflichen Gründen besonders häufig Einsicht in das Grundbuch nehmen müssen (z. B. Behörden, Notare, Kreditinstitute), können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zum sog. automatisierten Abrufverfahren zugelassen werden, das den Online-Abruf aus dem Grundbuch ermöglicht. Die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ist gebührenpflichtig.
Für die Einsicht in das Grundbuch beim Grundbuchamt werden keine Gebühren erhoben.
Grundbuchauszüge werden nur auf schriftlichen Antrag (auch per Fax, nicht per E-Mail) hin an Berechtigte versandt. Die Kosten belaufen sich auf 10.-- Euro für einen unbeglaubigten und 18.-- Euro für einen beglaubigten Auszug.
Für Rechtsberatungen, Beurkundungen und Unterschriftsbeglaubigungen in Grundbuchangelegenheiten sind die Grundbuchämter nicht zuständig.
Zur Löschung von Grundpfandrechten (Grundschulden, Hypotheken, Rentenschulden) bedarf es eines schriftlichen Antrags eines Antragsberechtigten und der Zustimmung des Eigentümers; sollte das betroffene Grundstück mehreren Eigentümern (zu Bruchteilen oder in Gesamthandsgemeinschaft) gehören, ist die Zustimmung von sämtlichen Eigentümern zu geben.
Die Unterschriften der Eigentümer auf dieser Zustimmung müssen zumindest öffentlich beglaubigt werden (§ 27 GBO) von einer hierzu durch Landesgesetz autorisierten Stelle (das Amtsgericht selbst ist hierzu nicht befugt):
- Notar
- Ortsbürgermeister / Ortsvorsteher
- Stadtverwaltung
- Verbandsgemeindeverwaltung.
Ferner ist die Löschungsbewilligung des Grundpfandrechtsgläubigers (in der Regel der Bank) in zumindest öffentlich beglaubigter Form erforderlich. Sollte es sich um ein Briefrecht handelt, muss der bei Eintragung des Rechts erteilte Grundpfandrechtsbrief mit vorgelegt werden.
Ist ein im Grundbuch eingetragener Eigentümer verstorben, so sind an dessen Stelle seine Erben in das Grundbuch im Wege der Grundbuchberichtigung einzutragen. Diese berichtigende Eintragung erfolgt jedoch nur auf schriftlichen Antrag des/der Erben, eines Miterben oder eines Testamentsvollstreckers hin. Der Antrag kann auch durch die vorgenannten antragsberechtigten Personen zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Zum Nachweis der Rechtsnachfolge ist dem Grundbuchamt entweder eine Erbscheinsausfertigung oder, sofern ein solches vorliegt, ein öffentliches Testament bzw. Erbvertrag nebst Eröffnungsprotokoll vorzulegen (§ 35 Grundbuchordnung). Erbscheine können beim zuständigen Nachlassgericht oder einem Notar beantragt werden. Gebühren für die Eintragung von Erben des verstorbenen Eigentümers werden nicht erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird (§ 60 Absatz 4 Kostenordnung); daher liegt eine zeitnahe Antragstellung auch im Interesse der Erben.
Das Amtsgericht ist als Grundbuchamt zuständig für die Eintragung von:
- Eigentumsumschreibungen (Auflassungen)
- Erbenberichtigung
- Grundschulden
- Hypotheken
- Grunddienstbarkeiten
- beschränkt persönliche Dienstbarkeiten
- Nießbrauchsbestellungen
- Vormerkungen
- Veränderungsnachweisen
- Teilungserklärungen etc.
sowie
- die Erteilung von Grundbuchauszügen
- die Gewährung von Einsicht in das Grundbuch und die Erteilung von Auskünften.
Die Geschäftsstellen für Grundbuchsachen erreichen Sie über die Telefonnummern:
- 06341/22110
- 06341/22113
- 06341/22114
- 06341/22137
- 06341/22191 (Telefax).
