- Strafsachen -
Die Strafgerichtsbarkeit gehört zur so genannten ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Das Amtsgericht ist in Strafsachen zuständig für:
- Strafsachen einschließlich
Strafbefehlsverfahren (§§ 407 – 412 StPO)
beschleunigte Verfahren (§§ 417 – 420 StPO)
vereinfachtes Jugendverfahren (§§ 76 – 78 JGG) - Ordnungswidrigkeiten
- Privatklagesachen
- Tätigkeiten in Ermittlungsverfahren (Ermittlungsrichter)
- Tätigkeiten in Haftsachen (Haftrichter)
- Überwachung und Entscheidungen in Bewährungssachen
- Vollstreckung der unter Anwendung von Jugendstrafrecht verhängten Sanktionen in Verfahren gegen Jugendliche (14 – 17 Jahre) / Heranwachsende (18 – 20 Jahre)
- Rechtshilfe.
Bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz sind in Strafsachen folgende Spruchkörper zuständig:
bei Erwachsenen (ab dem 21. Lebensjahr):
Strafrichter bei Vergehen, wenn (§ 25 GVG)
- sie im Wege der Privatklage verfolgt werden,
- Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als 2 Jahre zu erwarten ist.
Schöffengericht bei Vergehen und Verbrechen, wenn (§28 GVG)
- Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als 4 Jahre
- keine andere freiheitsentziehende Maßregel als die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu erwarten ist
- sofern die Sache nicht aufgrund der Schwere des Delikts zur Zuständigkeit des Schwurgerichts (Strafkammer) gehört.
erweitertes Schöffengericht bei Vergehen und Verbrechen, wenn (§ 29 GVG)
- die Zuständigkeit des Schöffengerichts gegeben ist,
- die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag stellt und aufgrund des Umfangs der Sache die Mitwirkung eines weiteren Berufsrichters erforderlich erscheint.
bei Jugendlichen (14 –17 Jahre)
bei Heranwachsenden (18 –20 Jahre)
Jugendrichter bei Verfehlungen, wenn (§ 39 JGG)
- nur Erziehungsmaßregeln und/oder Zuchtmittel
- Fahrverbot und/oder Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten sind.
Jugendschöffengericht bei Verfehlungen, wenn (§ 40 JGG)
- Jugendstrafe (6 Monate – 10 Jahre)
- Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder einem Krankenhaus zu erwarten ist
- sofern die Sache nicht aufgrund der Schwere des Delikts Zuständigkeit des Schwurgerichts (Jugendkammer) gehört.
Die Geschäftsstellen der Strafabteilung erreichen Sie über die Telefonnummern:
- 06341/22409
- 06341/22410
- 06341/22413
- 06341/22445
- 06341/22491 (Telefax).
