- Vollstreckungsgericht -
Hauptsächlich wird wegen offener Geldforderungen vollstreckt, manchmal aber auch wegen anderer Forderungen, wie zum Beispiel bestehender Herausgabeansprüche. Soweit nicht der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan zuständig ist, zum Beispiel bei einer Sachpfändung (auch Bargeld) oder der Durchführung des Verfahrens zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, ist das Vollstreckungsgericht mit diesen Geschäften, nachstehend aufgelistet, befasst.
Durch das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung sollen dem bisher erfolglos vollstreckenden Gläubiger durch umfassenden Einblick in die gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners gegebenenfalls weiterführende Vollstreckungsoptionen aufgezeigt werden. Das Schuldnerverzeichnis soll der Öffentlichkeit ermöglichen, sich Kenntnis über die Kreditwürdigkeit bzw. die zu erwartende Zahlungsfähigkeit einer Person zu verschaffen, mit der man in Rechtsbeziehung treten möchte.
Das Amtsgericht ist als Vollstreckungsgericht zuständig für:
- die Führung des Schuldnerverzeichnisses
- die Erteilung von Auskünften aus dem Schuldnerverzeichnis
- die Erteilung von Abschriften abgegebener Vermögensverzeichnisse
- den Erlass von Haftbefehlen in Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
- die Pfändung und Überweisung von Forderungen und sonstigen Rechten
- die Entscheidung über Vollstreckungsschutzanträge
- die Entscheidung über Erinnerungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
- die Entscheidung über die Vollstreckung an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit
- die Gewährung von Prozesskostenhilfe in Zwangsvollstreckungsverfahren.
Die Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts erreichen Sie über die Telefonnummern:
- 06341/22217
- 06341/22271 (Telefax).
