Hinweise für Bietinteressenten
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Besichtigung des Versteigerungsobjekts Zwecks Besichtigung des Objekts müssen Sie sich mit dem Schuldner (Eigentümer) in Verbindung setzen. Eine Besichtigung kann vom Vollstreckungsgericht nicht ermöglicht werden. Ein Anspruch auf Besichtigung des Objektes besteht nicht. Nähere Angaben zu dem Objekt können sie auch dem im Rahmen der Verkehrswertermittlung erstellten Gutachten entnehmen. Das Gutachten kann während der üblichen Dienstzeiten beim Amtsgericht Landau in der Pfalz (Servicegeschäftsstelle für Zwangsversteigerungen) eingesehen werden. Eine Übersendung des Gutachtens an Interessenten ist nicht möglich. Versteigerungstermin Legitimationsnachweis Jeder Bieter muss sich durch einen Personalausweis oder Reisepass legitimieren. Firmenvertreter müssen ihre Vertretungsbefugnis zusätzlich durch die Vorlage eines beglaubigten Handelsregisterauszuges neueren Datums nachweisen (nicht älter als 2 Wochen). Wer in Vollmacht eines Dritten bieten will, muss eine öffentlich beglaubigte Bietvollmacht (in der Regel wird diese von einem Notar erstellt) vorlegen. Bietzeit Die Bietzeit beträgt mindestens 30 Minuten. Sicherheitsleistung Die Sicherheitsleistung beträgt in der Regel 10 % des festgesetzten Verkehrswertes und ist auf Verlangen eines Beteiligten im Versteigerungstermin sofort zu erbringen. (Beachte, erhöhte Sicherheitsleistung für Schuldner und neu eingetretenen Eigentümer) Die Bietsicherheit kann nur wie folgt erbracht werden:
Versteigerungsbedingungen Die Versteigerungsbedingungen werden vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten bekannt gegeben. Hier wird unter anderem mitgeteilt, ob Rechte bestehen bleiben und vom Ersteher zu übernehmen sind. Deshalb ist es unbedingt erforderlich, dass sie rechtzeitig zum Termin erscheinen. Wenn Rechte bestehen bleiben, ist zu beachten, dass diese neben ihrem Gebot zu erfüllen sind. Verkehrswert - Höhe des Gebots Im 1. Termin müssen 5/10 des Verkehrswertes (§ 85 a ZVG) geboten werden, damit der Zuschlag erteilt werden kann. Auf Antrag eines Gläubigers ist der Zuschlag auch zu versagen, wenn nicht 7/10 des Verkehrswertes (§ 74 a ZVG) geboten werden. Die 5/10 und 7/10 Grenze ist nicht mehr zu beachten, wenn der Zuschlag in einem früheren Termin bereits aus den Gründen des § 85 a ZVG oder § 74 a ZVG versagt wurde. Dies wird in der Terminsbestimmung angegeben. Güterrecht Sollten Sie weder im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft noch in Gütertrennung verheiratet sein, halten Sie bitte rechtzeitig vor dem Termin Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter. Gleiches gilt, wenn ausländisches Güterrecht (ausländische Staatsbürger) in Betracht kommt. Miet- und Pachtverträge Der Ersteher tritt in alle bestehenden Miet- und Pachtverträge ein. Der Ersteher hat ein Sonderkündigungsrecht zum 1. gesetzlich zulässigen Termin. Bei Streitigkeiten entscheidet das Prozessgericht. Das Sonderkündigungsrecht gilt nicht in Verfahren der Versteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft. Der Ersteher haftet gemäß § 566a BGB für die Rückgabe einer Mietkaution. Verteilungstermin Der Verteilungstermin findet einige Wochen nach dem Versteigerungstermin statt und wird dem Ersteher schriftlich mitgeteilt. Zu diesem Termin ist das restliche Meistgebot (nach Abzug einer Sicherheitsleistung) nebst Zinsen zu entrichten. Das restliche Meistgebot ist ab Zuschlag mit 4 % zu verzinsen. Die Zinspflicht entfällt, wenn der Betrag unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt wird. Stellen Sie bitte rechtzeitig vor dem Versteigerungstermin sicher, dass die Finanzierung des Meistgebots gewährleistet ist. Kosten An Kosten fallen an:
Gewährleistungsanprüche Gewährleitungsansprüche sind in Zwangsversteigerungsverfahren ausgeschlossen! Es findet weder eine Gewährleistung in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht statt. Bekanntmachung der Versteigerungstermine: Die beim Amtsgericht Landau in der Pfalz anberaumten Versteigerungstermine werden wie folgt bekannt gemacht:
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