Schiedsamt
Schlichten ist oft besser als richten!
Nicht bei jeder Streitigkeit muss gleich das Gericht angerufen werden. In vielen Fällen kann durch die Vermittlung einer Schiedsperson eine Einigung erzielt werden.
Bei Streitigkeiten unter Nachbarn oder Familienangehörigen kann die Erörterung bei einer Schiedsperson empfehlenswert sein. Auch in anderen Streitigkeiten kann sie eingeschaltet werden, und zwar in den privatrechtlichen Rechtsstreitigkeiten, die auf Zahlung von Geld gerichtet sind oder deren Streitgegenstand in Geld schätzbar ist.
Mit wenigen Ausnahmen vorgeschrieben ist die Beteiligung der Schiedsperson dann, wenn Privatklage vor dem Strafrichter erhoben werden soll. Der Privatklage muss ein Sühneversuch vorangehen, in dem die Schiedsperson versucht, einen Vergleich zwischen den Parteien herbeizuführen.
Das Landesschlichtungsgesetz* schreibt für bestimmte Nachbarrechtsstreitigkeiten und für Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre grundsätzlich vor, dass die Erhebung einer Klage vor Gericht erst zulässig ist, wenn vorher ein obligatorisches Schlichtungsverfahren vor einer Schiedsperson oder einer anderen Gütestelle durchgeführt wurde.
Im Einzelnen handelt es sich dabei um Streitigkeiten über Ansprüche wegen
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der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelten Einwirkungen (z.B. Einwirkung durch Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen von einem anderen Gründstück), sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
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Überwuchses nach § 910 BGB,
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Hinüberfalls nach § 910 BGB,
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eines Grenzbaumes nach § 923 BGB,
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der im Landesnachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte (z.B. Errichtung einer Nachbar- oder Grenzwand, Befestigung von Schornsteinen, Lüftungsschächten oder Antennenanlagen), sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt
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Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.
Ausnahmsweise ist bei den vorgenannten Streitigkeiten ein obligatorisches Schlichtungsverfahren entbehrlich, wenn nicht alle Parteien im Zeitpunkt der Antragstellung auf Durchführung des Verfahrens ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine Niederlassung in Rheinland-Pfalz in demselben oder in benachbarten Landgerichtsbezirken haben.
Weitere Informationen zu Aufgaben und Tätigkeit der Schiedspersonen finden Sie unter www.bds-rheinland-pfalz.de.
Örtliche Zuständigkeit gemäß Schiedsamtsordnung:
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Für den Sühneversuch ist die Schiedsperson örtlich zuständig, in deren Bezirk der Antragsgegner wohnt.
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Eine örtlich unzuständige Schiedsperson wird zuständig, wenn der Antragsgegner vor Antragstellung schriftlich in die Zuständigkeit einwilligt.
Örtliche Zuständigkeit:
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Schiedsamtsbezirk |
Gemeinden |
Örtlich zuständig |
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Mayen |
Stadt Mayen |
Hans-Peter Gerhards Vertreter: |
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Mendig I |
(Ober-)Mendig, Bell, Rieden, Volkesfeld |
Hans-Jürgen Gross |
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Mendig II |
(Nieder-)Mendig, Thür |
Achim Loch |
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Münstermaifeld |
Münstermaifeld, Gierschnach, Gering, Kalt, Kollig, Mertloch, Naunheim, Pillig, Wierschem |
Dieter Müller |
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Ochtendung |
Ochtendung, Lonnig |
Jürgen Endres |
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Polch |
Polch, Einig, Gappenach, Kerben, Rüber, Welling |
Erich Scherhag |
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Vordereifel I |
Ettringen, Kottenheim, St. Johann |
Aloys Wissen |
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Vordereifel II |
Kirchwald, Baar, Langenfeld, Virneburg, Herresbach, Hausten, Arft, Siebenbach, Langscheid, Acht, Welschenbach |
Gerhard Schumacher |
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Vordereifel III |
Kehrig, Monreal, Boos, Nachtsheim, Weiler, Reudelsterz, Bermel, Luxem, Anschau, Ditscheid, Hirten, Münk, Lind |
Georg Brand |
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*Landesgesetz zur Ausführung des § 15 a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Landesschlichtungsgesetz - LSchlG -) vom 10. September 2008 - veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 19. September 2008, Seite 204
