Verbraucherinsolvenz
Nach der neuen Insolvenzordnung (InsO) können grundsätzlich alle Personen eine sogenannte Restschuldbefreiung erlangen. Hiermit soll redlichen Schuldnern, d.h. solchen, die unverschuldet in eine wirtschaftliche Notlage geraten und zahlungsunfähig geworden sind, die Möglichkeit gegeben werden, sich von ihren Schulden zu befreien und dadurch einen wirtschaftlichen Neuanfang zu machen. Auch diejenigen, über deren Vermögen bereits in der Vergangenheit nach altem Konkurs-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsrecht ein Verfahren durchgeführt oder die Durchführung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, haben diese Restschuldbefreiungsmöglichkeit nach neuem Insolvenzrecht.
Die Restschuldbefreiung kann aber nur aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens, eines Insolvenzverfahrens erlangt werden.
Im Insolvenzverfahren wird in der Regel zunächst das verwertbare Vermögen des Schuldners zugunsten der Gläubiger verwertet.
Nach neuem Recht gibt es zwei Arten von Insolvenzverfahren. Das normale Insolvenzverfahren (Regelinsolvenz) ist vorgesehen für Unternehmen und für Kaufleute mit einem großen Gewerbebetrieb. Für alle anderen, d.h. für normale Verbraucher, Kleingewerbetreibende oder Selbständige mit einem kleinen Betrieb ist dieses Verfahren zu aufwendig und kompliziert. Deshalb gibt es für diesen Personenkreis ein einfacheres Verfahren, das sogenannte Verbraucherinsolvenzverfahren.
Vor der Entscheidung des Gerichts über eine Restschuldbefreiung muß deshalb in jedem Fall ein Insolvenzverfahren, entweder ein normales oder ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt werden.
I. Das Verbraucherinsolvenzverfahren
Das Verbraucherinsolvenzverfahren gliedert sich zunächst in zwei Stufen:
1. Stufe: das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren
2. Stufe: das gerichtliche Verfahren,
bestehend aus
a) dem ersten Abschnitt, dem gerichtlichen Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan und
b) dem zweiten Abschnitt, dem vereinfachten Insolvenzverfahren.
Daran schließt sich dann als dritte Stufe später das eigentliche Restschuldbefreiungsverfahren mit der sogenannten Wohlverhaltensperiode an.
1. Stufe: Das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren
Für das Verbraucherinsolvenzverfahren sieht das Gesetz zusätzlich zum gerichtlichen Insolvenzverfahren zwingend zunächst ein vorgeschaltetes, außergerichtliches Verfahren vor. Wer also als Verbraucher oder sonstige sogn. natürliche Person eine Restschuldbefreiung erlangen will, kann nicht gleich zum Gericht gehen und einen Insolvenzantrag stellen.
Er muß vielmehr zuvor versuchen, ohne gerichtliches Verfahren eine Einigung mit seinen Gläubigern über eine Schuldenbereinigung zu erzielen. Dieses Verfahren ist eine Art Schlichtungsverfahren, wie es auch in anderen Bereichen bekannt und vorgeschrieben ist. Gelingt eine außergerichtliche Einigung, ist dies für den Schuldner schneller und billiger als ein gerichtliches Verfahren.
Den außergerichtlichen Einigungsversuch kann ein Schuldner nicht alleine unternehmen. Er muß sich hierfür an eine geeignete Person oder Stelle wenden. In Betracht kommen dafür neben den Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern vor allem Schuldnerberatungsstellen in der Trägerschaft von Gemeinden oder Landkreisen, Kirchen oder Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege sowie von gemeinnützigen Vereinen. Auskünfte über die geeigneten Stellen können die Landkreise, Stadtverwaltungen oder Sozialämter erteilen.
Der erste Schritt auf dem Weg zur Restschuldbefreiung ist deshalb immer die Beratung durch eine geeignete Person oder eine Stelle.
Mit Hilfe der geeigneten Person oder Stelle muß der Schuldner einen sogenannten Schuldenbereinigungsplan aufstellen. Diejenigen, die in der Schuldnerberatung erfahren sind, wissen, wie das zu geschehen hat. Der Schuldner muß in diesem Plan seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegen und einen konkreten Vorschlag machen, wie die bestehenden Schulden bereinigt werden sollen (Ratenzahlung, Stundung, Erlaß, Teilerlaß o.ä.). Der Plan muß auch angeben, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger von dem Plan berührt werden.
Der Plan wird allen Gläubigern zur Stellungnahme übersandt.
Sind die Gläubiger mit diesem Vorschlag einverstanden (vielleicht auch erst nach evtl. Änderungen des Plans), ist der Plan mit dem entsprechenden Inhalt vereinbart, sozusagen als eine Art außergerichtlicher Vergleich zwischen Schuldner und Gläubigern. Der Schuldner muß nur noch das leisten, was im Plan vereinbart ist, nicht mehr die ursprünglichen Schulden.
Kommt in diesem außergerichtlichen Verfahren keine Einigung zustande, schließt sich die zweite Stufe an, das gerichtliche Verfahren. Diejenige Person oder Stelle, die den Schuldner im außergerichtlichen Verfahren beraten hat, muß über den durchgeführten Einigungsversuch eine Bescheinigung ausstellen, die der Schuldner in der zweiten Stufe bei Gericht vorlegen muß.
2. Stufe: Das gerichtliche Verfahren
Unter Vorlage der Bescheinigung über den erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch (Abschlußbescheinigung) stellt der Schuldner sodann spätestens innerhalb von sechs Monaten bei dem zuständigen Insolvenzgericht (Amtsgericht) den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Ein solches Verfahren kann durchgeführt werden, wenn ein Schuldner zahlungsunfähig ist oder zahlungsunfähig zu werden droht und die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Der Antrag kann vom Schuldner auch dann selbst gestellt werden, wenn bereits ein Gläubiger Insolvenzantrag über sein Vermögen gestellt hat.
Bei Gericht hat der Schuldner folgende Unterlagen und Erklärungen einzureichen:
a) Die Abschlußbescheinigung über den außergerichtlichen Einigungsversuch.
b) Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung bzw. eine Erklärung, daß eine
solche nicht beantragt werden soll. Wenn der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt, ist dem Antrag eine Erklärung beizufügen, daß er seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge auf die Dauer von sieben Jahren nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt.
c) Ein Vermögensverzeichnis, Verzeichnis der Gläubiger und der bestehenden Verbindlichkeiten, sowie die Erklärung, daß diese Angaben vollständig sind.
d) Einen Schuldenbereinigungsplan.
Mit der Abtretung des pfändbaren Teils der Bezüge gemäß b) werden die Voraussetzungen für die spätere Restschuldbefreiung geschaffen. Der Schuldner muß sich für sechs Jahre auf den pfändungsfreien Teil seines Einkommens beschränken und den darüber hinausgehenden Teil an einen Treuhänder abtreten, der diese Beträge an die Gläubiger verteilt (dazu unten unter II).
Der Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren ist rechtlich ein neuer, eigenständiger Plan gegenüber dem Plan im außergerichtlichen Verfahren. Tatsächlich wird aber in der Regel auf den außergerichtlichen Plan zurückgegriffen werden können, d.h. die Pläne werden weitgehend identisch sein. Allerdings kann auch z.B. einzelnen Gläubigern, die dem außergerichtlichen Plan nicht zugestimmt haben, im gerichtlichen Plan etwas anderes angeboten werden, damit sie vielleicht im gerichtlichen Verfahren doch noch zustimmen. Ansonsten kann auch der gerichtliche Plan alle denkbaren Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubiger- und Schuldnerinteressen zu einer angemessenen Schuldenbereinigung führen. Es können also namentlich Stundungs-, oder Ratenzahlungsvereinbarungen angeboten werden, um Schuldenerlaß oder Teilerlaß nachgesucht werden oder auch freiwillige Leistungen anderer Personen, wie etwa Angehöriger, vorgesehen werden.
Liegen seitens des Schuldners die erforderlichen Unterlagen und Erklärungen bei Gericht vor, so wird nicht sogleich das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet und durchgeführt. Das Gericht versucht vielmehr zunächst in einem ersten Abschnitt des gerichtlichen Verfahrens nochmals, eine gütliche Einigung zwischen Gläubigern und Schuldner zu erreichen.
a) Erster Abschnitt des Verfahrens:
Das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren
Das Gericht hat weitergehendere Möglichkeiten als diejenigen Personen oder Stellen, die den Schuldner im außergerichtlichen Verfahren beraten. Das Gericht kann z.B. unter bestimmten Voraussetzungen über die Weigerung einzelner Gläubiger, die dem Plan nicht zustimmen, hinweggehen und deren Zustimmung ersetzen. Es kann auch etwa die Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anordnen. Das ist der Grund, weshalb das Gericht mit diesen stärkeren Gestaltungsmöglichkeiten nochmals eine Einigung versuchen soll.
Zu diesem Zweck wird der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan den Gläubigern nochmals mit der Aufforderung zugestellt, hierzu Stellung zu nehmen. Erhebt kein Gläubiger Einwendungen gegen den Plan, wird dieses Schweigen im gerichtlichen Verfahren als Einverständnis gewertet. Der angenommene Plan hat die Wirkung wie ein gerichtlicher Vergleich, d.h. er ist auch Vollstreckungstitel. Dies gilt nur für die im Plan berücksichtigten Forderungen. Gläubiger, die vom Schuldner nicht im Plan aufgenommen wurden und deshalb am Verfahren nicht teilnehmen können, können ihre Forderungen weiter in voller Höhe geltend machen.
Stimmen nicht alle Gläubiger zu, d.h. widersprechen einzelne Gläubiger, kann das Gericht deren Zustimmung auf Antrag ersetzen, wenn im übrigen die Mehrheit der anderen Gläubiger nach Kopf- und Forderungshöhe zugestimmt haben und die nicht zustimmenden durch den Plan nicht unzulässig benachteiligt werden.
Ist eine Ersetzung der Zustimmung nicht möglich, schließt sich nunmehr der zweite Abschnitt des gerichtlichen Verfahrens an, das eigentliche Insolvenzverfahren.
b) Zweiter Abschnitt des Verfahrens: Das vereinfachte Insolvenzverfahren
Erst nach dem Scheitern des ersten Abschnitts wird das Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Amts wegen aufgenommen. Während des ersten Abschnitts ruhte dieses Verfahren.
Das Gericht muß prüfen, ob es dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgibt. Voraussetzung dafür ist, daß das Schuldnervermögen zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht oder der Schuldner die Verfahrenskosten in sonstiger Weise beibringen kann. Die Verfahrenskosten setzen sich im wesentlichen aus der Verfahrensgebühr und den anfallenden Veröffentlichungskosten sowie der Vergütung und den Auslagen des (vorläufigen) Treuhänders zusammen. Die Höhe der Verfahrensgebühr und der Vergütung des (vorläufigen) Treuhänders hängt wiederum vom Wert des Schuldnervermögens ab.
Falls die Verfahrensvoraussetzungen vorliegen, eröffnet das Gericht ein sog. vereinfachtes Insolvenzverfahren, d.h. es wird in der Regel nur eine Gläubigerversammlung durchgeführt. Bei überschaubaren Vermögensverhältnissen des Schuldners und geringer Gläubigeranzahl oder geringer Höhe der Verbindlichkeiten kann das Verfahren auch schriftlich durchgeführt werden. Ferner bestellt das Gericht einen Treuhänder. Dieser hat die Insolvenzmasse mit Ausnahme der mit einem Pfandrecht belasteten Gegenstände zu verwerten. Insolvenzmasse ist das gesamte pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Nicht dazu gehören unpfändbare Gegenstände, wie z.B. die notwendigsten Einrichtungs- und Kleidungsstücke sowie die vom Schuldner zur Berufsausübung benötigten Gegenstände. Von einer Verwertung der Insolvenzmasse kann auf Anordnung des Gerichts ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Schuldner an den Treuhänder einen dem Wert der Insolvenzmasse entsprechenden Betrag zahlt. Zahlt der Schuldner diesen Betrag auf eine entsprechende Aufforderung des Gerichts nicht, kann die Restschuldbefreiung versagt werden.
Ist das pfändbare Vermögen des Schuldners an die Gläubiger verteilt, wird das Insolvenzverfahren aufgehoben. Mit dieser Aufhebung des Verfahrens entscheidet das Gericht auch erstmals in der Frage der beantragten Restschuldbefreiung. Es folgt die dritte Stufe auf dem Weg zur Restschuldbefreiung.
II. Die Restschuldbefreiung
Wesentliches Merkmal zur Erlangung der Restschuldbefreiung ist, wie bereits angesprochen, daß der Schuldner über einen bestimmten Zeitraum (sogn. Wohlverhaltensperiode) den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder zur Verteilung an die Gläubiger abtritt und darüber hinaus während dieser Zeit bestimmte Pflichten erfüllt.
Am Ende des Insolvenzverfahrens entscheidet das Gericht darüber, ob der Schuldner unter der Bedingung der Einhaltung dieser Pflichten später eine Restschuldbefreiung erlangen kann, d.h., ob es den Schuldner sozusagen mit diesem Ziel in die Wohlverhaltensperiode entläßt, oder ob von vornherein eine Restschuldbefreiung ausscheidet.
Solche Versagungsgründe liegen vor, wenn der Schuldner
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wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
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in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag schuldhaft falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Kredite zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Kassen zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
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in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des lnsolvenzverfahrens bereits Restschuldbefreiung erhalten hat oder ihm diese versagt worden ist,
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im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens oder nach diesem Antrag unangemessene Schulden gemacht oder Vermögen verschwendet hat,
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während des Verfahrens schuldhaft Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt hat,
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schuldhaft in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.
Liegen solche Versagungsgründe nicht vor, schließt sich die Wohlverhaltensperiode an. Diese dauert grundsätzlich sechs Jahre ab Eröffnung des Verfahrens.
Die Abtretung der pfändbaren Bezüge bezieht sich nicht nur auf Arbeitseinkommen, sondern auch Arbeitslosenunterstützung, pfändbare Renten- oder Sozialleistungen oder vergleichbare Einkünfte. Als Anreiz für den Schuldner, die Wohlverhaltensperiode durchzustehen, werden ihm im fünften Jahr vom Treuhänder 10 %, im sechsten Jahr 15 % und im siebten Jahr 20 % mehr des pfändbaren Betrages belassen.
Neben der Abtretung dieser Einkünfte hat der Schuldner weiter folgende Pflichten zu erfüllen. Dies sind im einzelnen:
- die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit bzw. das Bemühen um ein solche. Eine zumutbare Tätigkeit darf der Schuldner nicht ablehnen. Übt der Schuldner eine selbständige Tätigkeit aus, muß er die Gläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
- eine Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht und dem Treuhänder über einen Wechsel von Wohnsitz und Beschäftigungsstelle des Schuldners sowie über seine Bezüge und sein Vermögen
- die Verpflichtung, Zahlungen nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Gläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.
Verstößt der Schuldner gegen eine dieser Pflichten schuldhaft, versagt ihm das Gericht bereits während der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung, wenn ein Gläubiger dies innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Pflichtverletzung beantragt. Gleiches gilt, wenn der Schuldner über die Erfüllung seiner Pflichten keine Auskunft erteilt oder seine Auskunft nicht an Eides Statt versichert.
Die Tätigkeit des Treuhänders wird vergütet. Decken die vom Schuldner abgeführten Beträge die Mindestvergütung des Treuhänders (z. Zeit jährlich 100 .zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer) nicht, kann dies ebenfalls zur Versagung der Restschuldbefreiung führen, wenn der Schuldner nicht den fehlenden Betrag an den Treuhänder zahlt.
Während der Wohlverhaltensperiode sind Zwangsvollstreckungen durch Gläubiger unzulässig.
Am Ende der Wohlverhaltensperiode erteilt das Gericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung, wenn er die ihn treffenden Pflichten erfüllt hat und keinen Versagungsanträgen stattzugeben ist. Ihm sind damit die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Schulden erlassen, ausgenommen davon sind Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus Geldstrafen, Geldbußen sowie Zwangs- und Ordnungsgeldern. Stellt sich nachträglich heraus, daß der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode seine Pflichten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat, kann das Gericht die Erteilung der Restschuldbefreiung innerhalb eines Jahres danach widerrufen.
Im Verbraucherinsolvenzverfahren ist zwingend vor dem gerichtlichen Insolvenzverfahren das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren vorgeschrieben.
Bitte beachten Sie vor Antragstellung auch das untenstehende Hinweisblatt!
Antragsformular und Hinweisblatt als PDF öffnen:
