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Kosten


Hinweis

Die Kostenberechnung bei den Gerichten richtet sich nach der Kostenordnung (KostO) bzw. dem Gerichtskostengesetz (GKG).

Sie werden von den Gerichten berechnet, aber zentral von der Landesjustizkasse Mainz erhoben. Eine Zahlung erfolgt in der Regel auch nur über die Landesjustizkasse.

Für den Bereich des Amtsgerichts Montabaur darf nur die Landesjustizkasse Mainz Kosten einziehen und versendet hierfür eine Kostenrechnung, aus der sich sowohl die Höhe als auch der Grund der Kostenforderung entnehmen lässt.

Landesweit mehren sich die Fälle, dass nach öffentlicher Bekanntmachung von Handels­register­eintragungen private Dritte (z.B. Verlage, Betreiber von Internetveröffentlichungsplattformen) unter Beifügung amtlich erscheinender Rechnungen die beteiligten Kaufleute oder Gesellschaften zur Zahlung angeblicher Veröffentlichungsauslagen auffordern.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Blätter, in denen die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen, sich mit ihren Ansprüchen nicht unmittelbar an die Beteiligten wenden, sondern sich allein an das Registergericht als ihren Auftraggeber halten.

Bei den durch die Eintragung in das Handels­register entstandenen Gebühren und den für die Veröffentlichung der Eintragung aufgewendeten Auslagen handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Kostenanspruch des Landes Rheinland-Pfalz.

Sollten private Anbieter mit Angeboten (i. d. R. als "Eintragungsofferten", "Veröffentlichungsofferten" o. ä. bezeichnet) unter Gestellung einer Rechnung an Sie herantreten, sind diese keinesfalls durch das Gericht beauftragt worden.

Dies gilt auch für Anbieter, die in ihren Offerten als "Warnhinweis" einen angeblichen Verbraucherschutz in Anspruch nehmen.

Die Ablehnung dieser Angebote hat keine Auswirkungen auf die Rechtswirkung der amtlichen Veröffentlichung.