Wir über uns
Der Amtsgerichtsbezirk Neuwied umfasst das Gebiet der Stadt Neuwied sowie der Verbandsgemeinden Rensdorf, Dierdorf, Puderbach und Waldbreitbach mit rund 120.000 Gerichtseingesessenen. Das Amtsgericht Neuwied ist für alle Sachen zuständig, die bei einem Amtsgericht anhängig gemacht werden können (außer Handelsregister, Vereinsregister, Genossenschaftsregister, Schifffahrtsregister, Partnerschaftsregister und Standesamtssachen).
- Besondere Zuständigkeit
Das Amtsgericht Neuwied ist Insolvenzgericht und Landwirtschaftsgericht auch für den Amtsgerichtsbezirk Linz am Rhein. Das Schöffengericht und das Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Neuwied ist auch zuständig für die Schöffen- und Jugendschöffensachen aus dem Amtsgerichtsbezirk Linz am Rhein.
- Geschichte
Der seit 1997 unter Denkmalschutz stehende Altbau an der Hermannstraße wurde nach einem Entwurf des Bauinspektors Althof, dem Nachfolger von Johann Claudius von Lassaulx, in den Jahren 1854 bis 1856 im neoromanischen Stil als Kreis- und Schwurgericht errichtet. Am 02.07.1856 wurde das Gebäude seiner Bestimmung übergeben.
Von 1878 bis 1933 war im dem Gebäude auch das Landgericht Neuwied untergebracht. 1935/1936 wurde das Gebäude umgebaut und durch einen Flügel an der Bahnhofstraße erweitert. In den Jahren 1973 bis 1975 wurde der an der Bahnhofstraße errichtete Altbau nochmals erweitert.
Bis zur Jubiläumsfeier im Juli 2006 wurde ein umfangreiche Sanierung des Gesamtgebäudes innen und des Altbaus außen vorgenommen. Die Ausstattung umfasste auch eine leistungsfähige EDV-Anlage.
- Personal
Bei dem Amtsgericht Neuwied sind derzeit
14 Richterinnen und Richter,
14 Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger
21 Beamtinnen und Beamte des mittleren Justizdienstes
20 Justizbeschäftigte
5 Gerichtswachtmeister
und 7 Gerichtsvollzieher tätig.
Zur außergerichtlichen Schlichtung sind im Amtsgerichtsbezirk 12 Schiedsämter eingerichtet.
Aus dem nachfolgend dargestellten Geschäftsverteilungsplan ersehen Sie, wer für welche Sachgebiete derzeit tätig ist.
Geschäftsverteilungspläne für Richter und Rechtspfleger werden jährlich neu durch die interne Gerichtsorganisation beschlossen.
Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst
Die richterlichen Dienstgeschäfte werden mit Wirkung vom 01.02.2012 wie folgt verteilt:
A. Es übernehmen- wobei die Vertreter jeweils in der angegebenen Reihenfolge eintreten-:
1. Direktor des Amtsgerichts Hübinger
- Justizverwaltungssachen und Dienstaufsicht über die nicht richterlichen Angelegenheiten des Amtsgerichts
- die richterlichen Entscheidungen nach der Schiedsamtsordnung
- Entscheidungen über Richterablehnungen (auch bei Selbstanzeige)
- Jugendschöffengericht einschl. der Bewährungsaufsicht und der Vollstreckungsangelegenheiten sowie der Zustimmung zu Verfahrenseinstellungen mit den Anfangsbuchstaben Q bis Z
- Die aus der Revisionsinstanz zurückverwiesenen oder von dort sonst zugeteilten Jugendschöffengerichtssachen einschließlich der Bewährungsaufsicht und der Vollstreckungsangelegenheiten mit den Anfangsbuchstaben A bis P sowie zurückverwiesene Jugendrichtersachen, die nicht unter 9 c) fallen
- die Geschäfte des Jugendrichters nach §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 4 JGG und die Geschäfte des Richters beim Amtsgericht nach den §§ 28 – 58 GVG, die sich auf die Wahl und Auslosung der Schöffen und Jugendschöffen sowie die Entscheidungen nach §§ 52, 53 GVG beziehen
- Grundbuchsachen einschl. der Verfahren nach dem Landesgesetz über Unschädlichkeitszeugnisse vom 24.03.1965
- Landwirtschafts- und Höfesachen
- Rechtshilfe in den Verfahren zu g) und h)
- Jugendrichterstrafsachen einschl. des Erlasses von Strafbefehlen gegen Heranwachsende sowie der Bewährungsaufsicht und der Vollstreckungsangelegenheiten sowie der Gs-Sachen in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende einschließlich der Zustimmung zu Verfahrenseinstellungen mit den Anfangsbuchstaben W – Z
- die Durchführung von Mediationsverfahren als ersuchter Richter für Zivil- und Familienverfahren des Amtsgerichts Neuwied.
- Jugendschöffengerichts- und Jugendrichtersachen, die ein Aussagedelikt zum Gegenstand haben, falls im Ursprungsverfahren RAG Harwardt den Vorsitz geführt oder eine verfahrensbeendende Entscheidung getroffen hat.
Vertreter:
zu a) Richter am Amtsgericht Steinhausen
zu b) und c) Richter am Amtsgericht Steinhausen
Richter am Amtsgericht Speyerer
Richter am Amtsgericht Harwardt
zu d) bis f ) und j) Richter am Amtsgericht Harwardt
Richterin am Amtsgericht Weinert
Richter am Amtsgericht Speyerer
zu g) bis i) Richter am Amtsgericht Steinhausen
Richter am Amtsgericht Becker
Richterin am Amtsgericht Weinert
zu l) Richterin am Amtsgericht Weinert
Richter am Amtsgericht Ihrlich
Richter am Amtsgericht Speyerer
2. Richter am Amtsgericht Steinhausen
Zivilstreitigkeiten einschließlich Rechtshilfeersuchen, WEG-Sachen, selbstständigen Beweisverfahren, Arresten, einstweiligen Verfügungen sowie Mahnsachen nach der Turnusregelung und Maßgabe der Verteilerzahl unter Berücksichtigung der Regelung unter „E“.
Vertreter:
Richter Gellings
Richter am Amtsgericht Becker
Richter am Amtsgericht Dr. Kleinbauer
3. Richterin am Amtsgericht Weinert
a) Konkurs- und Vergleichssachen
b) Insolvenzverfahren mit den Endziffern 1,2,3,4,5 – einschließlich der Rechtshilfeersuchen. Soweit sich ein Antrag gegen einen Schuldner richtet, gegen den bereits ein Verfahren anhängig ist, so wird – unabhängig von der vorstehenden Regelung – die Zuständigkeit desjenigen Richters begründet, der bereits mit einem anhängigen Verfahren gegen diesen Schuldner befasst ist. Für die bis zum 31.12.2009 eingegangenen Insolvenzverfahren mit den Endziffern 6,7 und 8 ist Richterin am Amtsgericht Weinert ebenfalls zuständig.
c) Verfahren nach § 15 Abs. 2 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes von Rheinland-Pfalz sowie alle nach dem POG zu treffenden richterlichen Entscheidungen.
d) Strafrichterin mit den Anfangsbuchstaben A bis K einschließlich des Erlasses von Strafbefehlen, der Bewährungsaufsicht und der Zustimmung zu Verfahrenseinstellungen
- bzgl. der Buchstaben A bis E für die Verfahren, die ab dem 01.06.2011 bei dem Amtsgericht Neuwied neu eingegangen sind und künftig eingehen.
- bzgl. der Buchstaben F bis K für die Verfahren, die ab dem 01.11.2011 bei dem Amtsgericht Neuwied neu eingegangen sind und künftig eingehen (insoweit unter Übernahme der Verfahren, die ab dem 01.11.2011 neu im Dezernat des Richters am Amtsgericht Speyerer eingegangen sind).
e) Strafrichtersachen, (einschließlich aller Befugnisse entsprechend Ziffer 3 e), die ein Aussagedelikt zum Gegenstand haben, falls im Ursprungsverfahren Richter am Amtsgericht Ihrlich den Vorsitz geführt oder einer verfahrensbeendende Entscheidung getroffen hat (bezogen auf alle entsprechenden ab dem 01.12.2011 bei dem Amtsgericht Neuwied neu eingehenden Verfahren)
Vertreter:
zu a) und b) Richter am Amtsgericht Becker
Richterin Dr. Groh
Richter Süß
zu c) Richter am Amtsgericht Dr. Kleinbauer
Richter am Amtsgericht Steinhausen
Direktor des Amtsgerichts Hübinger
zu d) Richter am Amtsgericht Ihrlich
Richter am Amtsgericht Speyerer
Richterin Dr. Groh
zu e) Richter am Amtsgericht Speyerer
Richter am Amtsgericht Harwardt
Direktor des Amtsgerichts Hübinger
4. Richter am Amtsgericht Paffenholz
a) Als Familienrichter die Familiensachen i. S. d. § 23 a Abs. 1 Nr. 1 GVG, 111 FamFG (mit Ausnahme der Adoptionssachen nach § 186 FamFG) einschließlich der Rechtshilfe nach der Turnusregelung in Abschnitt C. des Geschäftsverteilungsplans und Maßgabe der dort bestimmten Verteilerzahl.
b) Vormundschafts- und Pflegschaftssachen, soweit Minderjährige betroffen sind, einschließlich der Rechtshilfeersuchen, soweit diese Verfahren bis zum 31.08.2009 bei dem Amtsgericht Neuwied anhängig geworden sind.
Vertreter :
zu a) und b) Richter am Amtsgericht Dr. Kleinbauer
Richter Süß
Richterin am Amtsgericht Galemann
5. Richter Süß
a) Als Familienrichter die Familiensachen i. S. d. § 23 a Abs. 1 Nr. 1 GVG,111 FamFG (mit Ausnahme der Adoptionssachen nach § 186 FamFG) einschließlich der Rechtshilfe nach der Turnusregelung in Abschnitt C. des Geschäftsverteilungsplans und Maßgabe der dort bestimmten Verteilerzahl.
b) Erzwingungshaftsachen einschließlich derjenigen gegen Jugendliche und Heranwachsende und einschl. der Vollstreckung nach § 98 OWiG.
c) Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen einschließlich der Rechtshilfe soweit der 1. Buchstabe des Familiennamens des Betroffenen in die Buchstabenreihe R bis S fällt.
d) Unterbringungssachen i. S. des § 312 FamFG, soweit der 1. Buchstabe des Familiennamens der Betroffenen in die Buchstabenreihe R bis S fällt – einschließlich der Rechtshilfe.
e) Unterbringungsrechtliche Eilentscheidungen gemäß § 331 FamFG nach Betreuungsrecht und PsychKG für Betroffene, die sich im Zeitpunkt des Eingangs des entsprechenden Antrags beim Amtsgericht Neuwied im St. Antonius-Krankenhaus Waldbreitbach aufhalten, sofern der entsprechende Antrag an dem Wochentag Freitag bei dem Amtsgericht Neuwied eingeht. Diese Zuständigkeit gilt unabhängig von der grundsätzlichen Zuständigkeitsverteilung nach Buchstaben gemäß Ziffer 5 c) und d) bzw. Ziff. 6 a) und b) sowie Ziff. 13 a) und b) und bezieht sich nicht auf die Verlängerung von Unterbringungsentscheidungen nach § 333 Satz 2 und 3 FamFG oder die endgültige Genehmigung oder Anordnungen der Unterbringung. Die Zuständigkeit des Bereitschaftsdienstes an Wochenenden und dienstfreien Tagen bleibt hiervon unberührt.
Vertreter:
zu a) Richterin am Amtsgericht Galemann
Richter am Amtsgericht Dr. Kleinbauer
Richter am Amtsgericht Paffenholz
zu b) Richterin am Amtsgericht Galemann
Richter am Amtsgericht Harwardt
Richter am Amtsgericht Ihrlich
zu c), d), e) Richterin Grunenberg
Richterin Dr. Groh
Richter am Amtsgericht Dr. Kleinbauer
6. Richterin Dr. Groh
a) Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen einschließlich der Rechtshilfe soweit der 1. Buchstabe des Familiennamens des Betroffenen in die Buchstabenreihe A - H sowie T - Z fällt.
b) Unterbringungssachen i. S. des § 312 FamFG, soweit der 1. Buchstabe des Familiennamens der Betroffenen in die Buchstabenreihe A - H sowie T - Z fällt, sowie weitere Sachen nach XIV des Beurkundungsregisters soweit nicht anderweitig geregelt, jeweils einschließlich der Rechtshilfe.
c) Unterbringungsrechtliche Eilentscheidungen gemäß § 331 FamFG nach Betreuungsrecht und PsychKG für Betroffene, die sich im Zeitpunkt des Eingangs des entsprechenden Antrags beim Amtsgericht Neuwied im St. Antonius-Krankenhaus Waldbreitbach aufhalten, sofern der entsprechende Antrag an den Wochentagen Dienstag, Mittwoch und Samstag bei dem Amtsgericht Neuwied eingeht. Diese Zuständigkeit gilt unabhängig von der grundsätzlichen Zuständigkeitsverteilung nach Buchstaben gemäß Ziffer 5 c) und d) bzw. Ziff. 6 a) und b) sowie Ziff. 13 a) und b) und bezieht sich nicht auf die Verlängerung von Unterbringungsentscheidungen nach § 333 Satz 2 und 3 FamFG oder die endgültige Genehmigung oder Anordnungen der Unterbringung. Die Zuständigkeit des Bereitschaftsdienstes an Wochenenden und dienstfreien Tagen bleibt hiervon unberührt.
d) OWi-Sachen einschließlich derjenigen gegen Jugendliche und Heranwachsende sowie einschließlich der Rechtshilfe.
e) Gs-Sachen soweit nicht anderweitig zugewiesen.
Vertreter :
zu a) bis c) Richterin Grunenberg
Richter Süß
Richterin am Amtsgericht Weinert
zu d) Direktor des Amtsgerichts Hübinger
Richter am Amtsgericht Speyerer
Richter am Amtsgericht Ihrlich
zu e) Richterin am Amtsgericht Galemann
Richter am Amtsgericht Ihrlich
Richter am Amtsgericht Harwardt
7. Richter am Amtsgericht Speyerer (0,5)
a) Schöffengericht mit den Anfangsbuchstaben A bis K, einschließlich des Erlasses von Strafbefehlen, der Bewährungsaufsicht und der Zustimmung zu Verfahrenseinstellungen
b) Strafrichter mit den Anfangsbuchstaben A bis K einschließlich des Erlasses von Strafbefehlen, der Bewährungsaufsicht und der Zustimmung zu Verfahrenseinstellungen; bzgl. der Anfangsbuchstaben A bis E jedoch nur, soweit die Verfahren bis zum 31.05.2011 beim Amtsgericht Neuwied anhängig geworden sind; bzgl. der Buchstaben F bis K nur, soweit diese Verfahren bis zum 31.10.2011 beim Amtsgericht Neuwied anhängig geworden sind.
c) Erweitertes Schöffengericht (Vorsitzender)
d) Die aus der Revisions- oder Rechtsbeschwerdeinstanz an das Amtsgericht Neuwied zurückverwiesenen oder von dort sonst zugeteilten Straf- oder Bußgeldsachen (in Bußgeldsachen, soweit sie an eine andere Abteilung zurückverwiesen worden sind) außer Jugendrichterstrafsachen und Jugendschöffengerichtssachen sowie der Verfahren, in denen Richter am Amtsgericht Speyerer an der früheren Entscheidung mitgewirkt hat.
e) Schöffengerichts- und Strafrichtersachen, die ein Aussagedelikt zum Gegenstand haben, falls im Ursprungsverfahren RAG Ihrlich den Vorsitz geführt oder eine verfahrensbeendende Entscheidung getroffen hat.
Vertreter :
zu a) bis d) Richter am Amtsgericht Ihrlich
Richterin am Amtsgericht Weinert
Richter am Amtsgericht Harwardt
zu e) Richterin am Amtsgericht Weinert
Richter am Amtsgericht Harwardt
Direktor des Amtsgerichts Hübinger
8. Richter am Amtsgericht Ihrlich
a) Schöffengericht mit den Anfangsbuchstaben L - Z einschließlich des Erlasses von Strafbefehlen, der Bewährungsaufsicht und der Zustimmung zu Verfahrenseinstellungen
b) Strafrichter mit den Anfangsbuchstaben L- Z einschließlich des Erlasses von Strafbefehlen, der Bewährungsaufsicht und der Zustimmung zu Verfahrenseinstellungen.
c) Privatklagen einschließlich derjenigen gegen Heranwachsende
d) Beisitzer im erweiterten Schöffengericht
e) Sonstige zurückverwiesene Sachen, die nicht unter 1 e), 7 d) und 9 c) fallen
f) Rechtshilfeersuchen in Strafsachen (einschließlich Jugendstrafsachen)
g) Schöffengerichts- und Strafrichtersachen, die ein Aussagedelikt zum Gegenstand haben, falls im Ursprungsverfahren RAG Speyerer oder RinAG Weinert den Vorsitz geführt oder eine verfahrensbeendende Entscheidung getroffen hat.
Vertreter :
zu a) bis d) Richterin am Amtsgericht Weinert
Richter am Amtsgericht Speyerer
Richter am Amtsgericht Harwardt
zu e) und f) Direktor des Amtsgerichts Hübinger
Richter am Amtsgericht Harwardt
zu g) Richter am Amtsgericht Speyerer bezogen auf die Ursprungsverfahren aus dem
Zuständigkeitsbereich von RinAG Weinert
Richterin am Amtsgericht Weinert bezogen auf die Ursprungsverfahren aus dem
Zuständigkeitsbereich von RAG Speyerer
Richter am Amtsgericht Harwardt
Direktor des Amtsgerichts Hübinger
9. Richter am Amtsgericht Harwardt
a) Sonstige Strafsachen, soweit nicht anderweitig geregelt
b) Jugendschöffengericht einschl. der Bewährungsaufsicht und der Vollstreckungsangelegenheit mit den Anfangsbuchstaben A – P
c) Die aus der Revisionsinstanz zurückverwiesenen oder dort sonst zugeteilten Jugendschöffengerichtssachen einschließlich der Bewährungsaufsicht und der Vollstreckungsangelegenheiten mit den Anfangsbuchstaben Q bis Z sowie die aus der Revisionsinstanz zurückverwiesenen oder dort sonst zugeteilten Jugendrichterstrafsachen einschließlich der Bewährungsaufsicht und der Vollstreckungsangelegenheiten mit Ausnahme der Verfahren, in denen Richter am Amtsgericht Harwardt bei der früheren Entscheidung mitgewirkt hat.
d) Jugendrichterstrafsachen einschl. des Erlasses von Strafbefehlen gegen Heranwachsende sowie der Bewährungsaufsicht und der Vollstreckungsangelegenheiten sowie der GS-Sachen in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende einschließlich der Zustimmung zu Verfahrenseinstellungen mit den Anfangsbuchstaben A – V.
e) Rechtshilfe in Jugendgerichtssachen, soweit sie die Vollstreckung betrifft.
f) Jugendschöffengerichts- und Jugendrichtersachen, die ein Aussagedelikt zum Gegenstand haben, falls im Ursprungsverfahren DirAG Hübinger den Vorsitz geführt oder eine verfahrensbeendende Entscheidung getroffen hat.
Vertreter :
zu a) und f) Richterin am Amtsgericht Weinert
Richter am Amtsgericht Ihrlich
Richter am Amtsgericht Speyerer
zu b), d) und e) Direktor des Amtsgerichts Hübinger
Richterin am Amtsgericht Weinert
Richter am Amtsgericht Ihrlich
zu c) Richter am Amtsgericht Ihrlich
Richter am Amtsgericht Speyerer
Direktor des Amtsgerichts Hübinger
10. Richterin am Amtsgericht Galemann (0,75)
a ) als Familienrichterin die Adoptionssachen i. S. d. § 186 FamFG - einschließlich der Rechtshilfe -
b) als Familienrichterin die Familiensachen i. S. d. § 23 a Abs. 1 Nr. 1 GVG, 111 FamFG (insoweit mit Ausnahme der Adoptionssachen nach § 186 FamFG) einschließlich der Rechtshilfe nach der Turnusregelung in Abschnitt C. des Geschäftsverteilungsplans und Maßgabe der dort bestimmten Verteilerzahl.
c) Nachlasssachen.
d) Vollstreckungssachen (Mobiliar- und Immobiliarzwangsvollstreckung) und zwar auch die Anordnungen nach § 758 a ZPO sowie Verfahren nach der Abgabenordnung
Vertreter:
zu a) und b) Richter am Amtsgericht Paffenholz
Richter Süß
Richter am Amtsgericht Dr. Kleinbauer
zu c) Richter am Amtsgericht Paffenholz
Direktor des Amtsgerichts Hübinger
Richterin am Amtsgericht Weinert
zu d) Richter am Amtsgericht Steinhausen
Richterin am Amtsgericht Weinert
Richter am Landgericht Dr. Mayer
11. Richter am Amtsgericht Becker
a) Zivilstreitigkeiten einschließlich Rechtshilfeersuchen, WEG-Sachen, selbstständigen Beweisverfahren, Arresten, einstweiligen Verfügungen sowie Mahnsachen nach der Turnusregelung und Maßgabe der Verteilerzahl unter Berücksichtigung der Regelung unter „E“
b) sonstige Zivilsachen soweit nicht anderweitig geregelt (unter Anrechnung auf den Verteilerschlüssel nach der Turnusregelung)
c) Verfahren aus II des Beurkundungsregisters mit Ausnahme der Verfahren nach dem WEG
d) Insolvenzverfahren mit den Endziffern 6, 7, 8, 9 und 0 einschließlich der Rechtshilfe, soweit nicht gem. Nr. 3b die Zuständigkeit von Richterin am Amtsgericht Weinert gegeben ist. Soweit sich ein Antrag gegen einen Schuldner richtet, gegen den bereits ein Verfahren anhängig ist, so wird – unabhängig von der vorstehenden Regelung – die Zuständigkeit des Richters am Amtsgericht begründet, der bereits mit einem anhängigen Verfahren gegen diesen Schuldner befasst ist
Vertreter :
zu a) und b) Richter am Amtsgericht Steinhausen
Richter Gellings
Richter am Amtsgericht Dr. Kleinbauer
zu c) Richterin am Amtsgericht Steinhausen
Direktor des Amtsgerichts Hübinger
Richter am Amtsgericht Paffenholz
zu d) Richterin am Amtsgericht Weinert
Richter Süß
Richterin Dr. Groh
12. Richter am Amtsgericht Dr. Kleinbauer
a) als Familienrichter die Familiensachen i. S. d. § 23 a Abs. 1 Nr. 1 GVG, 111 FamFG (mit Ausnahme der Adoptionssachen nach § 186 FamFG) einschließlich der Rechtshilfe nach der Turnusregelung in Abschnitt C. des Geschäftsverteilungsplans und Maßgabe der dort bestimmten Verteilerzahl.
b) Abschiebehaftsachen
c) Zivilstreitigkeiten einschließlich Rechtshilfeersuchen, WEG-Sachen, selbstständigen Beweisverfahren, Arresten, einstweiligen Verfügungen sowie Mahnsachen nach der Turnusregelung und Maßgabe der Verteilerzahl unter Berücksichtigung der Regelung unter „E“.
Vertreter:
zu a) Richter am Amtsgericht Paffenholz
Richterin am Amtsgericht Galemann
Richter Süß
zu b) Richterin am Amtsgericht Weinert
Richterin Dr. Groh
Richter am Amtsgericht Ihrlich
zu c) Richter am Amtsgericht Becker
Richter am Amtsgericht Steinhausen
Richter Gellings
13. Richterin Grunenberg (0,5)
a) Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen einschließlich der Rechtshilfe soweit der 1. Buchstabe des Familiennamens des Betroffenen in die Buchstabenreihe I bis Q fällt.
b) Unterbringungssachen i. S. des § 312 FamFG, soweit der 1. Buchstabe des Familiennamens der Betroffenen in die Buchstabenreihe I bis Q fällt – einschließlich der Rechtshilfe -.
c) Unterbringungsrechtliche Eilentscheidungen gemäß § 331 FamFG nach Betreuungsrecht und PsychKG für Betroffene, die sich im Zeitpunkt des Eingangs des entsprechenden Antrags beim Amtsgericht Neuwied im St. Antonius-Krankenhaus Waldbreitbach aufhalten, sofern der entsprechende Antrag an den Wochentagen Sonntag, Montag und Donnerstag bei dem Amtsgericht Neuwied eingeht. Diese Zuständigkeit gilt unabhängig von der grundsätzlichen Zuständigkeitsverteilung nach Buchstaben gemäß Ziffer 5 c) und d) bzw. Ziff. 6 a) und b) sowie 13 a) und b) und bezieht sich nicht auf die Verlängerung von Unterbringungsentscheidungen nach § 333 Satz 2 und 3 FamFG oder die endgültige Genehmigung oder Anordnungen der Unterbringung. Die Zuständigkeit des Bereitschaftsdienstes an Wochenenden und dienstfreien Tagen bleibt hiervon unberührt.
Vertreter: Richterin Dr. Groh
Richter Süß
Richter am Amtsgericht Dr. Kleinbauer
14. Richter Gellings (0,5)
Zivilstreitigkeiten einschließlich Rechtshilfeersuchen, WEG-Sachen, selbstständigen Beweisverfahren, Arresten, einstweiligen Vefügungen sowie Mahnsachen nach der Turnusregelung und Maßgaben der Verteilerzahl unter Berücksichtigung der Regelung unter "E" unter Übernahme sämtlicher Verfahren aus dem bisherigen Zivildezernat von RinAG Weinert, soweit nicht nach der Übergangsregelung noch eine Zuständigkeit von RinAG Weinert fortbesteht.
Vertreter: Richter am Amtsgericht Dr. Kleinbauer
Richter am Amtsgericht Steinhausen
Richter am Amtsgericht Becker
B.
a) Nicht aufgeführte Sachen übernimmt der/die dienstjüngste auf Lebenszeit ernannte Richter(in) am Amtsgericht.
b) Falls die vorstehenden Vertretungen nicht ausreichen, regelt sich die weitere Vertretung nach dem Dienstalter der Richter. Die Vertretung beginnt mit dem dienstjüngsten auf Lebenszeit ernannten Richter bis hin zum dienstältesten auf Lebenszeit ernannten Richter und setzt sich sodann – soweit rechtlich zulässig – mit den Proberichtern, beginnend mit dem dienstältesten bis hin zum dienstjüngsten, fort. Alle Planrichter des Amtsgerichts sowie alle Richter mit mehr als einjähriger Dienstzeit werden für den Fall der Vertretung als Familienrichter und als Jugendrichter bestellt.
Richter, die ein Mediationsverfahren durchgeführt haben, das nicht zu einer Verfahrensbeendigung geführt hat, sind von der weiteren Sachbearbeitung dieses Verfahrens - auch als Vertreter - ausgeschlossen.
Die Bearbeitung dieser Verfahren richtet sich nach der Zuständigkeits- und Vertretungsregelung des Geschäftsverteilungsplans in seiner jeweiligen Fassung unter Ausnahme des im konkreten Fall tätig gewordenen Mediationsrichters.
c ) In Strafsachen richtet sich die richterliche Zuständigkeit nach dem Namen des Beschuldigten, Angeschuldigten, Angeklagten, Betroffenen. Beziehen sich Straf- oder Bußgeldsachen auf mehrere Beteiligte, deren Namen nach dem Buchstaben verschiedenen Dezernaten zugewiesen sind, so ist der Anfangsbuchstabe des lebensältesten Beteiligten maßgebend. Die danach begründete Zuständigkeit bleibt - soweit nicht anders geregelt - bis zur Erledigung des gesamten Verfahrens einschließlich der Bewährungsaufsicht und Vollstreckung bestehen. Der Name eines etwaigen Nebenbeteiligten bleibt für die Zuständigkeitsbestimmung außer Betracht.
Die in Straf- und Jugendstrafsachen zuständigen Richter sind – soweit nicht anders geregelt - auch für Bewährungs- und ggf. Vollstreckungsangelegenheiten betreffend aller Angeklagter zuständig, auf die sich ihre Entscheidung bzw. die Entscheidung des Schöffengerichts/Jugendschöffengerichts unter ihrem Vorsitz bezieht. Dies gilt auch im Fall einer Übernahme des Verfahrens aus einem anderen Dezernat sowie bei Zuständigkeitsbegründung nach Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit bzw. nach Ausschluss. Bei Übernahme von Bewährungs- und Vollstreckungsverfahren von einem anderen Gericht bestimmt sich die Zuständigkeit – je nach Buchstaben – nach dem Spruchkörper der zugrunde liegenden Entscheidung; d. h. bei Entscheidungen eines Jugendeinzel- oder Strafrichters ist der entsprechende Richter, bei Entscheidungen eines Jugendschöffen- oder Schöffengerichts sowie eines höherrangigen Gerichts ist der jeweilige Vorsitzende des Jugendschöffen/Schöffengerichts für Bewährungs- und Vollstreckungsangelegenheiten zuständig. Soweit unklar ist, zu welcher Abteilung eine Sache gehört, entscheidet auf Vorlage des zuerst mit der Sache befassten Richters das Präsidium.
d) In Familiensachen richtet sich die Zuständigkeit in Fällen von abgetretenen oder übergegangenen Ansprüchen nach dem Namen des Unterhaltsberechtigten. Bei mehreren Beklagten/Antragsgegnern ist für die Zuständigkeit maßgeblich der Name des erstgenannten in der Antrags-/Klageschrift.
e) Die Zuständigkeit für den Eildienst – betr. Dienstgeschäfte der Richter an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und außerhalb der üblichen Dienstzeiten ergibt sich aus dem entsprechenden Präsidiumsbeschluss des Landgerichts Koblenz für das Geschäftsjahr 2012 in seiner jeweils gültigen Fassung.
C. Turnusregelung für die Zuständigkeit in Familiensachen
1. Die Dienstanweisung des Direktors des Amtsgerichts betreffend die Erfassung und Zuordnung der Neueingänge in Familiensachen in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten.
2. Sämtliche Neueingänge in Familiensachen (mit Ausnahme der Adoptionssachen), welche in die Zuständigkeit des Richters fallen, sind unverzüglich der Eingangsgeschäftsstelle zuzuleiten und dort mit einem gesonderten Eingangsstempel zu versehen.
• Die Eingänge des Tages werden auf der Eingangsgeschäftsstelle täglich bis 14.00 Uhr gesammelt. Die Nacherfassung von Eingängen an dienstfreien Tagen ist bis zur Stichzeit des nachfolgenden Arbeitstages vorzunehmen. Die Eingänge werden jeweils alphabetisch geordnet; maßgebend hierfür ist die Bezeichnung des Beklagten/Antragsgegners nach B. d) des Geschäftsverteilungsplans.
Gehen an einem Tag mehrere Klagen oder Anträge gegen denselben Beklagten/Antragsgegner ein, so bestimmt sich ihre Reihenfolge nach dem Vornamen des Klägers/Antragstellers. Gehen an einem Tag mehrere Sachen gegen verschiedene Beklagte/Antragsgegner desselben Familiennamens ein, so bestimmt sich ihre Reihenfolge nach dem Vornamen des Beklagten/Antragsgegners. Die so sortierten Verfahren werden mit einer fortlaufenden Ordnungsnummer versehen.
• Die Eingänge werden anschließend nach der nachfolgend bestimmten Verteilerzahl den einzelnen Richtern – in folgender Reihenfolge – zugeordnet, wobei der Turnus am Jahresanfang jeweils von vorne beginnt:
Richterin am Amtsgericht Galemann : Verteilerzahl 2
(Organisationseinheit/Aktenzeichen-Vorsatz: 17)
Richter am Amtsgericht Paffenholz : Verteilerzahl 4
(Organisationseinheit/Aktenzeichen-Vorsatz: 19)
Richter Süß : Verteilerzahl 2
(Organisationseinheit/Aktenzeichen-Vorsatz: 20)
Richter am Amtsgericht Dr. Kleinbauer : Verteilerzahl 2
(Organisationseinheit/Aktenzeichen-Vorsatz: 25)
Die Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, werden demselben Dezernat unter Anrechnung des Verteilerschlüssels zugeordnet. War eine der an einer Familiensache beteiligten Person in einer seit Einführung von „MAJA“ beim Amtsgericht Neuwied anhängig gewesenen Familiensache beteiligt, so wird das neue Verfahren dem Dezernat zugewiesen, in dem das frühere Verfahren anhängig war. Auch diese Zuteilung erfolgt unter Anrechnung auf den Verteilerschlüssel.
Wurde vorstehender Sachverhalt bei der Zuteilung zunächst übersehen, so wird das Verfahren nachträglich dem Dezernat zugeordnet, bei dem die erste Sache des betreffenden Personenkreises anhängig ist.
Abgaben sind innerhalb des Familiengerichts im Rahmen des Verteilerschlüssels auszugleichen, einschließlich der nach §§ 140 FamFG, 623 ZPO abgetrennten Ver-fahren, nicht jedoch abgetrennte Verfahren nach § 628 ZPO.
Ruhende und weggelegte Verfahren verbleiben bei dem Dezernat, in welchem sie anhängig waren.
Für Familiensachen ist der heutige oder frühere gemeinsame Familienname (Ehename) der Parteien oder Beteiligten maßgebend, hilfsweise der Name des Beklagten oder Antragsgegners.
Ist bezüglich der Familie eine Ehesache anhängig, ist der für die Ehesache zuständige Richter auch für die weiteren Familiensachen zuständig. Falls bei der Aufteilung des Bestandes eines Dezernates auf verschiedene Richter – nach Endziffern – denselben Personenkreis betreffende anhängige Verfahren von unterschiedlichen Richtern zu bearbeiten wären, ist bei Anhängigkeit einer Ehesache der für diese zuständige Richter, ansonsten der Richter, bei dem das frühere Verfahren anhängig ist, auch für die weiteren Familienverfahren zuständig.
Die Regelungen bzgl. der Zuordnung von Familiensachen, die denselben Personenkreis bzw. eine Ehesache betreffen, zu demselben Dezernat bzw. demselben Richter gelten sinngemäß für den Fall, dass ein Richter – differenziert nach Endziffern – durch mehrere Vertreter vertreten wird, auch für die Zuständigkeit des Vertreters.
Eilsachen werden – unabhängig von dem normalen Verteilungsmodus – mit der ersten freien Ordnungsnummer des laufenden Erfassungszeitraums versehen und dem Dezernat unter Anrechnung auf den Verteilerschlüssel zugeleitet, das turnusmäßig an der Reihe ist.
Eilsachen sind Verfahren, die sofort entschieden werden müssen, weil eine Entführung droht oder akute Gefahr für Leib und Leben oder das Kindeswohl besteht sowie sämtliche Verfahren, in denen eine einstweilige Anordnung beantragt wird.
• Ändert sich nach dem Eingang der Sache bei Gericht der für die Einteilung maßgebliche Name oder scheidet eine Partei, deren Name für die Einteilung maßgeblich war, aus dem Verfahren aus, so bleibt die Zuständigkeit des bisherigen Dezernenten unverändert erhalten. Auch bei einer Erweiterung der Sache bleibt die Zuständigkeit des bisherigen Dezernats unverändert.
D. Turnusregelung für die Zuständigkeit in Zivilsachen (C-, H- und AR-Sachen einschließlich WEG-Sachen):
a) Für die in Zivilsachen zuständigen Richter wird ein Turnusverfahren durchgeführt, wobei die Zuständigkeit nach E zu beachten ist. Die Dienstanweisung des Direktors des Amtsgerichts betreffend die Erfassung und Zuordnung der Neueingänge in Zivilsachen in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten.
b) Sämtliche Neueingänge sind unverzüglich der Eingangsgeschäftsstelle zuzuleiten und dort mit einem gesonderten Eingangsstempel zu versehen.
c) Den Zivilrichtern werden Verfahren ausschließlich durch die Eingangsgeschäftsstelle zugewiesen.
- Die Eingänge des Tages werden auf der Eingangsgeschäftsstelle täglich bis 11.00 Uhr gesammelt. Die Nacherfassung von Eingängen an dienstfreien Tagen ist bis zur Stichzeit des nachfolgenden Arbeitstages vorzunehmen. Die eingegangenen Verfahren werden jeweils alphabetisch geordnet; maßgebend hierfür ist der Anfangsbuchstabe der Bezeichnung des Beklagten/Antragsgegners. Gehen am selben Tag mehrere Klagen oder Anträge gegen denselben Beklagten/Antragsgegner ein, so bestimmt sich ihre Reihenfolge nach dem Namen des Klägers/Antragstellers. Gehen an einem Tag mehrere Sachen gegen verschiedene Beklagte desselben Familiennamens ein, so bestimmt sich ihre Reihenfolge nach dem Vornamen des Beklagten. Bei mehreren Beklagten/Antragsgegnern in einem Verfahren ist die Bezeichnung des in der Klage-/Antragsschrift zuerst Angegebenen maßgeblich. Bei Verfahren, in denen es keine Beklagten/Antragsgegner gibt, ist für die alphabetische Einordnung der Anfangsbuchstabe des Namens des Antragstellers/Klägers maßgeblich. Bei mehreren Antragstellern/Klägern ist die Bezeichnung des in der Klage/Antragsschrift zuerst Angegebenen maßgeblich.
- Die Eingänge werden sodann nach den nachfolgend bestimmten Verteilerzahlen den einzelnen Richtern in folgender Reihenfolge zugeordnet, wobei der Turnus am Jahresanfang jeweils von vorne beginnt:
Richter am Amtsgericht Steinhausen Verteilerzahl 4
(Organisationseinheit/Aktenzeichen-Vorsatz: 43)
Richter Gellings: Verteilerzahl 2
(Organisationseinheit/Aktenzeichen-Vorsatz: 44)
Richter am Amtsgericht Dr. Kleinbauer: Verteilerzahl 2
(Organisationseinheit/Aktenzeichen-Vorsatz: 42)
Richter am Amtsgericht Becker: Verteilerzahl 3
(Organisationseinheit/Aktenzeichen-Vorsatz: 41)
Zunächst wird der erstgenannte Richter bis zur Höhe seiner Verteilerzahl bedient, dann der nächstgenannte Richter. Ist die Höchstzahl erreicht, beginnt die Verteilung nach obiger Feststellung von vorne.
Sollten die Eingänge eines Tages nicht ausreichen, alle Richter bis zur Höhe ihrer Verteilerzahl zu bedienen, beginnt am nächsten Tag die Verteilung mit dem Richter, der am Vortag noch nicht entsprechend bei der Verteilerzahl bedient worden ist.
- Bevor nicht alle an einem Tag eingegangenen Vorgänge registriert sind, dürfen keine am folgenden Tag eingegangenen Vorgänge durch die Eingangsgeschäftsstelle bearbeitet werden.
- Arrestverfahren und einstweilige Verfügungsverfahren werden bei Eingang unter Anrechnung auf den Verteilerschlüssel bei dem nächstbereiten Richter sofort eingetragen. Bei gleichzeitigem Eingang mehrerer solcher Verfahren entscheidet wiederum die alphabetische Reihenfolge.
- Weggelegte Verfahren sind bei der Aufnahme als Neueingänge zu behandeln und werden über die Eingangsgeschäftsstelle dem ursprünglich zuständigen Richter ohne Anrechnung auf den Verteilerschlüssel zugewiesen, soweit er noch bei dem Amtsgericht als Zivilrichter beschäftigt ist. Ansonsten wird die Sache dem nächstbereiten Richter diesmal unter Anrechnung auf die Verteilerzahl zugewiesen.
- Bei Übernahme eines Verfahrens aus dem Dezernat eines anderen Richters gilt folgende Regelung:
Bei dem abgebenden Richter wird diese Sache als nicht zugeteilt angesehen und bleibt bei der nachfolgenden Zuordnung aufgrund der Verteilerzahl unberücksichtigt. Bei dem übernehmenden Richter wird die übernommene Sache auf die Verteilerzahl angerechnet.
- Ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes nach den Vorschriften der §§ 41 – 48 ZPO ausgeschlossen, so wird dieses Verfahren bei dem ausgeschlossenen Richter als nicht zugeteilt angesehen und bleibt bei der nachfolgenden Zuordnung aufgrund der Verteilerzahl unberücksichtigt. Bei dem übernehmenden Richter wird die übernommene Sache auf die Verteilerzahl angerechnet.
E. Besondere Zuständigkeitsregelungen in Zivilsachen
1. Sollen mehrere bei verschiedenen Abteilungen anhängige Prozesse verbunden werden (§ 147 ZPO), so ist der Richter für das verbundene Verfahren zuständig, der für das zuerst eingetragene Verfahren zuständig ist.
2. Sind in einem einheitlichen Mahnverfahren mehrere Antragsgegner in Anspruch genommen worden, so ist für die daraus hervorgehenden streitigen Verfahren, unter Anrechnung auf die Verteilerzahl, derjenige Richter zuständig, der für das zuerst beim Amtsgericht Neuwied eingetragene Verfahren gegen einen der Antragsgegner zuständig ist.
3. Werden einzelne mit einer Klage erhobene Ansprüche oder eine Widerklage abgetrennt (§ 145 ZPO), so verbleiben diese Verfahren bei dem bisher zuständigen Richter.
4. Für Anträge auf Anordnung eines Arrestes, auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ist, unter Anrechnung auf die Verteilerzahl, der Richter zuständig, bei dem die Hauptsache anhängig ist. Im Verhältnis zum Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung einer Bauhandwerkersicherungshypothek ist auch die Werklohnklage als Hauptsache in diesem Sinne anzusehen. Ist die Hauptsache noch nicht anhängig, so richtet sich die Zuständigkeit nach den allgemeinen Grundsätzen.
Im Aufhebungsverfahren nach § 927 ZPO ergeht die Entscheidung durch den Richter, der den Arrest oder die einstweilige Verfügung erlassen hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch den hierfür zuständigen Richter.
Hat ein Richter im einstweiligen Verfügungsverfahren durch Beschluss oder Urteil in der Sache entschieden oder im selbständigen Beweisverfahren eine Beweisaufnahme angeordnet oder durchgeführt, so verbleibt es auch für die Hauptsache mit identischen Parteien (gleiches oder umgekehrtes Rubrum), unter Anrechnung auf die Verteilerzahl, bei der Zuständigkeit dieses Richters.
5. Für Klagen gem. den Vorschriften der §§ 323, 731, 767, 768 ZPO, für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen gem. den §§ 578 ff. ZPO sowie für Vollstreckungsanträge, für die nach der ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszuges zuständig ist, ist - bei Klagen unter Anrechnung auf die Verteilerzahl – der Richter zuständig, der in dem früheren Rechtsstreit das Endurteil erlassen hat. Diese Regelung gilt entsprechend, wenn in dem Vorprozess ein Prozessvergleich abgeschlossen worden ist, auf den sich die neue Klage bezieht.
6. Bei einem Wechsel des Abteilungsrichters ist für die Bestimmung der Zuständigkeit im Sinne der vorstehenden Regelungen nicht die konkrete Person, sondern die jeweilige Organisationseinheit maßgeblich, in der das zuständigkeitsbegründende Verfahren geführt wird bzw. wurde.
F.
Bei Meinungsverschiedenheiten unter den Richtern über die Auslegung des Geschäftsverteilungsplanes entscheidet das Präsidium des Amtsgerichts.
G.
Zu früheren Zeitpunkten beschlossene, ausdrückllich oder nach der Zweckbestimmung über den Jahreswechsel hinausgehende Zuordnungen und Verteilungsmaßstäbe gelten fort. Insbesondere bleiben die einzelnen Richterinnen und Richter - z. b. entsprechend der Turnusregelung - zugewiesenen Verfahren in deren bisheriger Zuständigkeit, soweit keine abweichende Regelungen getroffen werden oder die Zuständigkeit nach dem Sinn und Zweck (z. B. bei völliger Aufgabe eines Dezernates) entfällt. Die im Geschäftsverteilungsplan vom 25.11.2011 geregelte Zuständigkeit von Richterin am Amtsgericht Weinert für noch zu treffende Entscheidungen in Zivilsachen besteht fort.
Die Zuständigkeitsänderungen treten - soweit nichts anderes bestimmt ist - zum 01.02.2012 in Kraft.
