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Beratungshilfe


Das Amtsgericht darf Ihnen keine Rechtsberatung erteilen. In Betracht kommt lediglich Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz!

Beratungshilfe ist die Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

Sie wird auf Antrag gewährt wenn

  • Sie die erforderlichen Mittel nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können. Dies wird nach den Grundsätzen bemessen, wie sie für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe  gelten. Hätten Sie einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe ohne Rückzahlungsverpflichtung, dann haben Sie auch grundsätzlich einen Anspruch auf Beratungshilfe; 
  • nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme Ihnen zuzumuten ist;
  • die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist;
  • es sich um eine Angelegenheit es des Zivilrechts einschließlich der Angelegenheiten, für deren Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind, des Verwaltungsrechts, des Verfassungsrechts oder des Sozialrechts handelt.

Die Beratungshilfe kann in einfachen Fällen durch das Amtsgericht selbst gewährt werden, soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe oder die Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung entsprochen werden kann. In diesen Fällen wird kein Berechtigungsschein erteilt.

Wenn Rechtsberatung und/oder Vertretung erforderlich sind wird - sofern die obigen Voraussetzungen erfüllt sind - ein Berechtigungsschein erteilt. Mit diesem können Sie einen Anwalt Ihrer Wahl konsultieren. Auch wenn die Staatskasse das Anwaltshonorar zahlt: der Anwalt kann von Ihnen dennoch eine Gebühr von 10,- � verlangen!

Den Antrag auf Beratungshilfe können Sie selbst beim Amtsgericht (Zimmer 202) stellen oder durch Ihren Anwalt stellen lassen. Bitte beachten Sie: Wenn Sie unmittelbar den Anwalt aufsuchen ist es möglich, dass Sie diesen selbst bezahlen müssen falls kein Berechtigungsschein erteilt wird.

Zur Antragstellung müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:

Einkommensnachweis (Lohnbescheinigung, Rentenbescheid, Sozialhilfebescheid, etc.), sowie alle Belege über die laufenden Kosten (Miete, Heizkosten, Kosten f. Kfz, Versicherungen u.ä.)

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen die Beratungshilfestelle des Amtsgerichts Rockenhausen.
(Frau Botasow Tel.: 06361/914-150).