Grundbuchamt
Zuständigkeitsbereich
Das Grundbuchamt des Amtsgerichts Sinzig ist örtlich zuständig für alle Gemarkungen innerhalb des Amtsgerichtsbezirks, welche nachfolgend alphabetisch aufgeführt sind:
Bodendorf, Brenk, Brohl, Burgbrohl, Dedenbach, Engeln, Franken, Galenberg, Glees, Gönnersdorf, Hohenleimbach, Kempenich, Königsfeld, Koisdorf, Löhndorf, Niederbreisig, Niederdürenbach, Niederlützingen, Niederoberweiler, Niederzissen, Oberbreisig, Oberdürenbach, Oberlützingen, Oberwinter, Oberzissen, Oedingen, Remagen, Rheineck, Rolandswerth, Sinzig, Schalkenbach, Spessart, Unkelbach, Waldorf, Wassenach, Wehr, Weibern, Westum.
Einige, jedoch nicht abschließende Hinweise zu diversen Angelegenheiten des Grundbuchamtes:
Grundbucheinsicht
Die Einsicht in sein Grundbuch ist dem Eigentümer gestattet; dieser hat sich ggf. dem Grundbuchbeamten gegenüber auszuweisen (Personalausweis oder Reisepass). Ansonsten ist vor Einsichtnahme dem Grundbuchbeamten ein berechtigtes Interesse (§ 12 Absatz 1 Grundbuchordnung) darzulegen.
Grundbuchauszüge
Grundbuchauszüge werden nur auf schriftlichen Antrag (auch Fax) hin versandt an berechtigte Personen.
Die Kosten belaufen sich pro unbeglaubigtem Grundbuchauszug auf 10,-- € und pro beglaubigtem Grundbuchauszug auf 18,-- €.
Löschungen von Grundpfandrechten (Grundschulden, Hypotheken)
Hierzu bedarf es eines schriftlichen Antrags eines Antragsberechtigten und der Zustimmung des Eigentümers; sollte das betroffene Grundstück mehreren Eigentümern (zu Bruchteilen oder in Gesamthandsgemeinschaft) gehören, ist die Zustimmung von sämtlichen Eigentümern zu geben.
Die Unterschriften der Eigentümer auf dieser Zustimmung müssen zumindest öffentlich beglaubigt werden (§ 27 GBO) von einer hierzu durch Landesgesetz autorisierten Stelle (das Amtsgericht selbst ist hierzu nicht befugt):
- Notar
- Ortsbürgermeister/Ortsvorsteher
- Stadtverwaltung
Ferner ist die Löschungsbewilligung des Grundpfandrechtsgläubigers (i.d.R. der Bank) in zumindest öffentlich beglaubigter Form erforderlich.
Sollte es sich um ein Briefrecht handelt, muss der bei Eintragung des Rechts erteilte Grundpfandrechtsbrief mit vorgelegt werden.
Grundbuchberichtigung nach einem Todesfall
Ist ein im Grundbuch eingetragener Eigentümer verstorben, so sind an dessen Stelle seine Erben in das Grundbuch einzutragen.
Diese berichtigende Eintragung erfolgt jedoch nur auf schriftlichen Antrag des/der Erben, eines Miterben oder eines Testamentsvollstreckers hin. Der Antrag kann auch durch die vorgenannten antragsberechtigten Personen zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
Zum Nachweis der Rechtsnachfolge ist dem Grundbuchamt entweder eine Erbscheinsausfertigung oder, sofern ein solches vorliegt, ein öffentliches Testament bzw. Erbvertrag nebst Eröffnungsprotokoll vorzulegen (§ 35 Grundbuchordnung).
Erbscheine können beim zuständigen Nachlassgericht oder einem Notar beantragt werden.
Gebühren für die Eintragung von Erben des verstorbenen Eigentümers werden nicht erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird
(§ 60 Absatz 4 Kostenordnung); daher liegt eine zeitnahe Antragstellung auch im Interesse der Erben.
