Zwangsversteigerungen
Hinweise für Bietinteressenten (ohne Gewähr für Vollständigkeit)
Der Verkehrswert des zu versteigernden Objektes wird durch das Gericht per Beschluss festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt aufgrund des Gutachtens eines vereidigten Sachverständigen, der vom Gericht beauftragt wurde. Das Gutachten kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Sinzig -Zimmer 5- eingesehen werden.
Eine Besichtigung des Objektes kann durch das Gericht nicht vermittelt werden.
Im 1. Versteigerungstermin müssen mindestens 5/10 des Verkehrswertes geboten werden. Bis zu 7/10 des Verkehrswertes ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers der Zuschlag zu versagen. In einem weiteren Termin gelten diese Grenzen unter Umständen nicht mehr; dies ist abhängig vom Ergebnis des vorangegangenen Termins.
Bieter müssen sich im Versteigerungstermin durch einen gültigen Ausweis legitimieren. Bei einem Gebot für nicht anwesende Dritte -auch Ehegatten- ist als Nachweis der Vertretungsmacht eine notariell beglaubigte Bietervollmacht vorzulegen. Firmenvertreter müssen Ihre Vertretungsberechtigung durch beglaubigten Handelsregisterauszug neueren Datums (nicht älter als 2 Wochen) nachweisen.
gültig ab 01.02.2007:
Bieter müssen damit rechnen, dass eine Sicherheitsleistung von 10% des Verkehrswertes verlangt wird. Zur Sicherheitsleistung sind Bundesbankschecks und bestätigte Verrechnungsschecks geeignet, die frühestens am 3. Werktag vor dem Versteigerungstermin von einem dazu berechtigten Kreditinstitut ausgestellt worden sind. Nähere Auskunft hierzu erteilt Ihnen Ihre Hausbank. Sparbücher, Wertpapiere, Euroschecks, sonstige Privatschecks oder sonstige Sicherheiten werden nicht zugelassen. Die Sicherheit kann nicht durch Barzahlung geleistet werden! Die Sicherheit kann auch durch Überweisung auf das Konto der Gerichtszahlstelle bewirkt werden, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt. Aber: In diesem Fall kann eine nicht verbrauchte Sicherheitsleistung nicht bar zurück gezahlt werden. Sie müssen vielmehr mit einem längeren Rückzahlungszeitraum rechnen.
Neben dem abgegebenen Meistgebot fallen noch Kosten für die Erteilung des Zuschlags sowie für die Eintragung des Erstehers als Eigentümer in das Grundbuch an. Die Grunderwerbssteuer ist an das Finanzamt zu zahlen.
Das Meistbargebot ist vom Zuschlag an bis zum Verteilungstermin mit 4% p.a. zu verzinsen. Der Verteilungstermin findet wenige Wochen nach dem Zuschlag statt. Das Meistbargebot ist unbar zum Verteilungstermin an das Gericht zu zahlen. Die Verzinsungspflicht entfällt, wenn das Meistbargebot bei Gericht hinterlegt wird.
Die Bietzeit beträgt mindestens 30 Minuten.
Die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen werden im Termin -vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten- bekannt gegeben. Hier erfahren Sie auch, welche Rechte gegebenenfalls bestehen bleiben.
Eine Mängelgewährshaftung für Sach- und Rechtsmängel besteht nicht.
