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Organisation


Auszug aus dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Kaiserslautern
für das Jahr 2012

(Stand: 01.53.2012)

Im Zweifelsfall ist allein der bei der Geschäftsstelle des Landgerichts
einzusehende Geschäftsverteilungsplan maßgebend!


Zuständigkeit und Besetzung der Spruchkörper

Die 1. Zivilkammer ist zuständig für

a) alle Beschwerdesachen, die nicht vor die Strafkammer gehören oder einer anderen
     Zivilkammer ausdrücklich zugewiesen sind;
b) Berufungen in Zivilsachen, deren Aktenzeichen in Spalte 4 a des Berufungsregisters
     mit den Endziffern 1 bis 7 endet.

Vorsitzender:
Präsident des Landgerichts Jenet

Vertreterin:
Richterin am Landgericht Dr. Grein-Eimann

Beisitzer: 
Richterin am Landgericht Dr. Grein-Eimann
Richter am Landgericht Krügner

Justizbeschäftigte Kahl
Telefon: 0631/3721-127
Telefax: 0631/3721-129
Sitzungstag: Dienstag


Die 2. Zivilkammer ist zuständig für

a) erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten
    - über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und
      Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen,
    - aus Bank- und Finanzgeschäften,
    - aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie, 
b) erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten in Zivilsachen, deren Aktenzeichen in Spalten
    3a und 3b des Zivilprozessregisters mit den Endziffern 1, 3 bis 5 endet,
c) die Bearbeitung von Verfahren, Anträgen und Ähnlichem, die von einer Zivilkammer
    zu erledigen und nicht ausdrücklich einer anderen Zivilkammer zugewiesen sind.

Vorsitzender:
Vorsitzender Richter am Landgericht Stiefenhöfer

Vertreterin:
Richterin am Landgericht Weingarth-Theis

Beisitzer:
Richterin am Landgericht Weingarth-Theis
Richter am Amtsgericht Schwarz


Serviceeinheit:
Amtsinspektorin Brechner
Justizbeschäftigte Escherle
Telefon: 0631/3721-114
Telefax: 0631/3721-115
Sitzungstage: Montag/Freitag


Die 3. Zivilkammer ist zuständig für

a) erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten
    - über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften,
    - aus Versicherungsvertragsverhältnissen,
    - die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind,
b) alle erstinstanzlichen Rechtsstreitigkeiten in Zivilsachen, deren Aktenzeichen in
    Spalten 3 a und b des Zivilprozessregisters mit den Endziffern 2, 6 und 7 endet,
c) Berufungen in Zivilsachen, soweit nicht die 1. Zivilkammer zuständig ist, sowie für
    Entscheidungen des Landgerichts nach § 156 KostO, § 54 BeurkG und nach § 15 BNotO.

Vorsitzender:
Vorsitzender Richter am Landgericht Pees

Vertreter:
Richter am Landgericht Sachs

Beisitzer:
Richter am Landgericht Sachs  
Richterin Arendholz


Serviceeinheit:
Justizobersekretärin Cappel
Justizsekretärin Krause
Justizsekretärin Seldenreich
Telefon: 0631/3721-125
Telefax: 0631/3721-129
Sitzungstag: Mittwoch


Die 4. Zivilkammer ist zuständig für

a) erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche (auch wenn diese auf
    Amtspflichtverletzung gestützt werden, einschließlich der Regressansprüche des
    Dienstherren) aus 
   - Heilbehandlung an Mensch und Tier sowie Ansprüche aus nicht unmittelbar auf
     Heilbehandlung gerichteter ärztlicher oder tierärztlicher Untersuchung, Behandlung
     oder Begutachtung,
    - §§ 84 ff des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln und kosmetischer
     Behandlung,
b) alle erstinstanzlichen Rechtsstreitigkeiten in Zivilsachen, deren Aktenzeichen in
    Spalten 3 a und b des Zivilprozessregisters mit den Endziffern 8, 9 und 0 endet.

Vorsitzender: 
Vorsitzender Richter am Landgericht Siebecker

Vertreter:
Richter am Landgericht Krügner

Beisitzer: 
Richter am Landgericht Krügner
Richterin Friedel



Serviceeinheit: 
Justizhauptsekretärin Huber
Justizbeschäftigte Schuff
Telefon: 0631/3721-116
Telefax: 0631/3721-115
Sitzungstag: Montag


Die Kammer für Handelssachen ist zuständig für

alle Sachen, die bei dieser Kammer anhängig gemacht werden können (§ 95 GVG).

Vorsitzender: 
Vorsitzender Richter am Landgericht Siebecker

Vertreter:
Richter am Landgericht Sachs



Serviceeinheit: 
Justizbeschäftigte Werner
Telefon: 0631/3721-117
Telefax: 0631/3721-115
Sitzungstag: Donnerstag


Die 1. Strafkammer ist zuständig

a) für alle Sachen, die zur Zuständigkeit der Jugendkammer erster Instanz gehören,
b) für die durch die Revisionsinstanz aufgehobenen und an das Landgericht
    Kaiserslautern verwiesenen Strafsachen anderer Landgerichte und Entscheidungen
    in Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 140 a GVG gegen Urteile des Landgerichts
    Zweibrücken, die zur Zuständigkeit einer großen Jugendkammer gehören.

Vorsitzende: 
Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Holler

Vertreter:
Richterin am Landgericht Schwarz

Beisitzer:
Richterin am Landgericht Schwarz
Richterin Jacob
Richterin Nitzsche


Serviceeinheit: 
Justizobersekretärin Schwarz
Telefon: 0631/3721-142
Telefax: 0631/3721-140
Sitzungstag: Donnerstag


Die 2. Strafkammer ist zuständig

1. a) für alle neu eingehenden Sachen, die zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer
        nach § 74 c Abs. 1 GVG 1. Instanz gehören, in denen die Nummer der bei dem
        Landgericht geführten Eingangsliste oder, soweit diese nicht maßgebend ist,
        das Js-Aktenzeichen (oder sonstige Aktenzeichen) mit einer geraden Ziffer endet,
        einschließlich Wiederaufnahmesachen und durch die Revisionsinstanz
        verwiesene Sachen anderer Landgerichte.
    b) für Beschwerden gegen Entscheidungen des Strafrichters und des Ermittlungsrichters
         in Wirtschaftsstrafsachen nach § 74 c GVG soweit nicht schon nach 1. a) zuständig,
    c) in den Verfahren über Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts in
        Wirtschaftsstrafsachen (§ 74 c GVG), auch in Wiederaufnahmesachen;

2. für alle in der Revisionsinstanz aufgehobenen und an das Landgericht Kaiserslautern
    zurückverwiesenen Sachen der 1. Strafkammer, soweit das Verfahren an eine allgemeine
    Strafkammer verwiesen worden ist, der 4. Strafkammer und, bei wiederholter Zurückverweisung,
    der 5. und 7. Strafkammer, mit Ausnahme des Falles,
    dass die erste Entscheidung ein Urteil der 2. Strafkammer war.

Vorsitzender:
N.N.

Vertreter:
Richter am Landgericht Jung

Beisitzer:
Richter am Landgericht Jung
Richterin Ochs


2. Richter nach § 76 Abs. 3 GVG:
Richter am Landgericht Jung
Richterin Everling


Serviceeinheit
:
Justizsekretärin Seidl und Justizsekretärin Gutknecht
Telefon: 0631/3721-135
Telefax: 0631/3721-140
Sitzungstage: Montag/Mittwoch/Donnerstag


Die 3. Strafkammer ist zuständig in Verfahren über Berufungen gegen Urteile

a) des Strafrichters,
b) des Schöffengerichts (§ 140 a GVG) ,
     jeweils auch in Wiederaufnahmeverfahren
b) für die in der Revisionsinstanz aufgehobenen und zurückverwiesenen Sachen
    der 5. (kleinen) Strafkammer.

Vorsitzender:
N.N.

Vertreter:
Richter am Amtsgericht Schwarz


2. Richter nach § 76 Abs. 3 GVG:
Richter am Landgericht Jung
Richterin am Landgericht Everling
(in dieser Reihenfolge)



Serviceeinheit
: 
Justizobersekretär Gantner
Telefon: 0631/3721-138
Telefax: 0631/3721-140
Sitzungstage: Montag/Mittwoch


Die 4. Strafkammer ist zuständig

a) für die in § 74 Abs. 2 GVG aufgeführten Sachen,
b) für alle Sachen, die zur Zuständigkeit der großen Strafkammer gehören, soweit sie nicht
    einer anderen Strafkammer übertragen sind,
c) für alle durch die Revisionsinstanz an das Landgericht Kaiserslautern verwiesenen Strafsachen
    anderer Landgerichte und die Entscheidung in Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 140 a GVG
    gegen Urteile des Landgerichts Zweibrücken, die zur Zuständigkeit der Schwurgerichtskammer
    oder der großen Strafkammer (Urteile erster Instanz) gehören, soweit nicht eine Jugendkammer,
    die 2., 5. oder 7. Strafkammer oder die Stafvollstreckungskammer zuständig ist,
d) für alle durch die Revisionsinstanz aufgehobenen und an das Landgericht Kaiserslautern
    zurückverwiesenen Sachen der 8. Strafkammer bei wiederholter Zurückverweisung,
e) für die dem Landgericht in dem Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom
    23. Dezember 1982 - BGBl. S. 2071 � zugewiesenen Entscheidungen, soweit nicht die
    Strafvollstreckungskammer zuständig ist,
f)  für die Entscheidungen über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Amtsgerichts gemäß 
    §§ 148 Abs. 1, 148 a StPO, auch soweit sie zur Zuständigkeit einer Jugendkammer gehören,
g) für alle in der Revisionsinstanz aufgehobenen und an das Landgericht   
    Kaiserslautern zurückverwiesenen Sachen der 3. Strafkammer mit Ausnahme
    des bereits terminierten Verfahrens  6370 Js 9690/04 3 Cs, das in der Zuständigkeit
    der 5. Strafkammer verbleibt.

Vorsitzende:
Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Holler
 
Vertreter:
Richterin am Landgericht Schwarz

Beisitzer:
:
Richterin am Landgericht Schwarz
Richterin Jacob
Richterin Nitzsche

2. Richter nach § 76 Abs. 3 GVG:
Richter am Landgericht Jung
Richterin Everling
(in dieser Reihenfolge)


Serviceeinheit
: 
Justizobersekretärin Schwarz
Telefon: 0631/3721-142
Telefax: 0631/3721-140
Sitzungstage: Dienstag/Mittwoch/Freitag


Die 5. Strafkammer ist zuständig

a) für alle Beschwerden gegen Entscheidungen des Strafrichters (auch in Bußgeldsachen) und
    Ermittlungsrichters in Strafrichtersachen � ausgenommen in Wirtschaftsstrafsachen nach §
    74 c GVG, auch für Beschwerden, die nach dem 7. März 2007 bei dem Landgericht eingehen..
b) für alle in der Revisionsinstanz aufgehobenen und an das Landgericht Kaiserslautern
    zurückverwiesenen Sachen der 1. Strafkammer, soweit das Verfahren an eine allgemeine
    Strafkammer verwiesen worden ist, sowie der 3. und 4. Strafkammer

Vorsitzender:
N.N.

Vertreter:
Richter am Landgericht Jung

Beisitzer:
Richter am Landgericht Jung
Richterin am Landgericht Everling
Richterin Ochs

2. Richter nach § 76 Abs. 3 GVG:
Richter am Landgericht Jung

Serviceeinheit
:
Justizsekretärin Seidl und Justizsekretärin Gutknecht
Telefon: 0631/3721-151
Telefax: 0631/3721-140
Sitzungstage: Montag/Donnerstag/Freitag


Die 6. Strafkammer ist zuständig

in Verfahren über Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters auch in Wiederaufnahmesachen
(§ 140 a GVG), auch für Beschwerden, die nach dem 7. März 2007 bei dem Landgericht eingehen.

Vorsitzender: 
N.N. 

Vertreter
:
Richter am Amtsgericht Schwarz

Serviceeinheit
: 
Justizobersekretär Gantner
Telefon: 0631/3721-138
Telefax: 0631/3721-140 
Sitzungstage: Montag/Mittwoch


Die 7. Strafkammer ist zuständig 

a) für alle neu eingehenden Sachen, die zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer nach
     § 74 c Abs. 1 GVG 1. Instanz gehören, in denen die Nummer der bei dem Landgericht
    geführten Eingangsliste oder, soweit diese nicht maßgebend ist, das Js-Aktenzeichen
    (oder sonstige Aktenzeichen) mit einer ungeraden Ziffer endet, einschließlich
    Wiederaufnahmesachen und durch die Revisionsinstanz  verwiesene Sachen anderer
    Landgerichte, 
b) für alle in der Revisionsinstanz aufgehobenen und an das Landgericht Kaiserslautern
    zurückverwiesenen Sachen der 2. und 5. Strafkammer und, bei wiederholter Zurückverweisung,
    der 4. und 5. Strafkammer, mit Ausnahme des Falles, dass die erste Entscheidung ein Urteil
    der 7. Strafkammer war. 
c) für alle Beschwerden in Wirtschaftsstrafsachen nach § 74 c GVG gegen
    Entscheidungen des Strafrichters, des Ermittlungsrichters und des Schöffengerichts.

Vorsitzender:
Vorsitzender Richter am Landgericht Wagner
.
Vertreter
:
Richterin am Landgericht Everling

Beisitzer:
Richter am Landgericht Jung
Richterin am Landgericht Everling


Serviceeinheit
:
Justizobersekretärin Hüther
Telefon: 0631/3721-141
Telefax: 0631/3721-140
Sitzungstage: Dienstag/Mittwoch/Freitag


Die 8. Strafkammer ist zuständig 

a) für alle Sachen, die zur Zuständigkeit der großen Jugendkammer 2. Instanz gehören, 
b) als Jugendkammer für alle von der Revisionsinstanz aufgehobenen und an das
    Landgericht Kaiserslautern zurückverwiesenen Sachen der 1. Strafkammer.

Vorsitzender:
Vorsitzender Richter am Landgericht Wagner

Vertreter:
Richterin am Landgericht Everling

Beisitzer:
Richterin am Landgericht Everling
Richterin Ochs

Serviceeinheit: 
Justizobersekretärin Hüther
Telefon: 0631/3721-141
Telefax: 0631/3721-140
Sitzungstag: Mittwoch


Die Strafvollsteckungskammer ist zuständig

für die nach den gesetzlichen Bestimmungen der Strafvollstreckungskammer
zugewiesenen Entscheidungen.

Vorsitzender:
Vorsitzender Richter am Landgericht Wagner

Vertreter:
Richter am Landgericht Krügner

Ständige Mitglieder:
Richter am Landgericht Krügner
Richterin am Landgericht Schwarz


Serviceeinheit
: 
Justizobersekretär Gantner
Telefon: 0631/3721-138
Telefax: 0631/3721-140