Organisation
Auszug aus dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Kaiserslautern
für das Jahr 2012
(Stand: 01.53.2012)
Im Zweifelsfall ist allein der bei der Geschäftsstelle des Landgerichts
einzusehende Geschäftsverteilungsplan maßgebend!
Zuständigkeit und Besetzung der Spruchkörper
Die 1. Zivilkammer ist zuständig für
a) alle Beschwerdesachen, die nicht vor die Strafkammer gehören oder einer anderen
Zivilkammer ausdrücklich zugewiesen sind;
b) Berufungen in Zivilsachen, deren Aktenzeichen in Spalte 4 a des Berufungsregisters
mit den Endziffern 1 bis 7 endet.
Vorsitzender:
Präsident des Landgerichts Jenet
Vertreterin:
Richterin am Landgericht Dr. Grein-Eimann
Beisitzer:
Richterin am Landgericht Dr. Grein-Eimann
Richter am Landgericht Krügner
Justizbeschäftigte Kahl
Telefon: 0631/3721-127
Telefax: 0631/3721-129
Sitzungstag: Dienstag
Die 2. Zivilkammer ist zuständig für
a) erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten
- über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und
Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen,
- aus Bank- und Finanzgeschäften,
- aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie,
b) erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten in Zivilsachen, deren Aktenzeichen in Spalten
3a und 3b des Zivilprozessregisters mit den Endziffern 1, 3 bis 5 endet,
c) die Bearbeitung von Verfahren, Anträgen und Ähnlichem, die von einer Zivilkammer
zu erledigen und nicht ausdrücklich einer anderen Zivilkammer zugewiesen sind.
Vorsitzender:
Vorsitzender Richter am Landgericht Stiefenhöfer
Vertreterin:
Richterin am Landgericht Weingarth-Theis
Beisitzer:
Richterin am Landgericht Weingarth-Theis
Richter am Amtsgericht Schwarz
Serviceeinheit:
Amtsinspektorin Brechner
Justizbeschäftigte Escherle
Telefon: 0631/3721-114
Telefax: 0631/3721-115
Sitzungstage: Montag/Freitag
Die 3. Zivilkammer ist zuständig für
a) erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten
- über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften,
- aus Versicherungsvertragsverhältnissen,
- die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind,
b) alle erstinstanzlichen Rechtsstreitigkeiten in Zivilsachen, deren Aktenzeichen in
Spalten 3 a und b des Zivilprozessregisters mit den Endziffern 2, 6 und 7 endet,
c) Berufungen in Zivilsachen, soweit nicht die 1. Zivilkammer zuständig ist, sowie für
Entscheidungen des Landgerichts nach § 156 KostO, § 54 BeurkG und nach § 15 BNotO.
Vorsitzender:
Vorsitzender Richter am Landgericht Pees
Vertreter:
Richter am Landgericht Sachs
Beisitzer:
Richter am Landgericht Sachs
Richterin Arendholz
Serviceeinheit:
Justizobersekretärin Cappel
Justizsekretärin Krause
Justizsekretärin Seldenreich
Telefon: 0631/3721-125
Telefax: 0631/3721-129
Sitzungstag: Mittwoch
Die 4. Zivilkammer ist zuständig für
a) erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche (auch wenn diese auf
Amtspflichtverletzung gestützt werden, einschließlich der Regressansprüche des
Dienstherren) aus
- Heilbehandlung an Mensch und Tier sowie Ansprüche aus nicht unmittelbar auf
Heilbehandlung gerichteter ärztlicher oder tierärztlicher Untersuchung, Behandlung
oder Begutachtung,
- §§ 84 ff des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln und kosmetischer
Behandlung,
b) alle erstinstanzlichen Rechtsstreitigkeiten in Zivilsachen, deren Aktenzeichen in
Spalten 3 a und b des Zivilprozessregisters mit den Endziffern 8, 9 und 0 endet.
Vorsitzender:
Vorsitzender Richter am Landgericht Siebecker
Vertreter:
Richter am Landgericht Krügner
Beisitzer:
Richter am Landgericht Krügner
Richterin Friedel
Serviceeinheit:
Justizhauptsekretärin Huber
Justizbeschäftigte Schuff
Telefon: 0631/3721-116
Telefax: 0631/3721-115
Sitzungstag: Montag
Die Kammer für Handelssachen ist zuständig für
alle Sachen, die bei dieser Kammer anhängig gemacht werden können (§ 95 GVG).
Vorsitzender:
Vorsitzender Richter am Landgericht Siebecker
Vertreter:
Richter am Landgericht Sachs
Serviceeinheit:
Justizbeschäftigte Werner
Telefon: 0631/3721-117
Telefax: 0631/3721-115
Sitzungstag: Donnerstag
Die 1. Strafkammer ist zuständig
a) für alle Sachen, die zur Zuständigkeit der Jugendkammer erster Instanz gehören,
b) für die durch die Revisionsinstanz aufgehobenen und an das Landgericht
Kaiserslautern verwiesenen Strafsachen anderer Landgerichte und Entscheidungen
in Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 140 a GVG gegen Urteile des Landgerichts
Zweibrücken, die zur Zuständigkeit einer großen Jugendkammer gehören.
Vorsitzende:
Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Holler
Vertreter:
Richterin am Landgericht Schwarz
Beisitzer:
Richterin am Landgericht Schwarz
Richterin Jacob
Richterin Nitzsche
Serviceeinheit:
Justizobersekretärin Schwarz
Telefon: 0631/3721-142
Telefax: 0631/3721-140
Sitzungstag: Donnerstag
Die 2. Strafkammer ist zuständig
1. a) für alle neu eingehenden Sachen, die zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer
nach § 74 c Abs. 1 GVG 1. Instanz gehören, in denen die Nummer der bei dem
Landgericht geführten Eingangsliste oder, soweit diese nicht maßgebend ist,
das Js-Aktenzeichen (oder sonstige Aktenzeichen) mit einer geraden Ziffer endet,
einschließlich Wiederaufnahmesachen und durch die Revisionsinstanz
verwiesene Sachen anderer Landgerichte.
b) für Beschwerden gegen Entscheidungen des Strafrichters und des Ermittlungsrichters
in Wirtschaftsstrafsachen nach § 74 c GVG soweit nicht schon nach 1. a) zuständig,
c) in den Verfahren über Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts in
Wirtschaftsstrafsachen (§ 74 c GVG), auch in Wiederaufnahmesachen;
2. für alle in der Revisionsinstanz aufgehobenen und an das Landgericht Kaiserslautern
zurückverwiesenen Sachen der 1. Strafkammer, soweit das Verfahren an eine allgemeine
Strafkammer verwiesen worden ist, der 4. Strafkammer und, bei wiederholter Zurückverweisung,
der 5. und 7. Strafkammer, mit Ausnahme des Falles,
dass die erste Entscheidung ein Urteil der 2. Strafkammer war.
Vorsitzender:
N.N.
Vertreter:
Richter am Landgericht Jung
Beisitzer:
Richter am Landgericht Jung
Richterin Ochs
2. Richter nach § 76 Abs. 3 GVG:
Richter am Landgericht Jung
Richterin Everling
Serviceeinheit:
Justizsekretärin Seidl und Justizsekretärin Gutknecht
Telefon: 0631/3721-135
Telefax: 0631/3721-140
Sitzungstage: Montag/Mittwoch/Donnerstag
Die 3. Strafkammer ist zuständig in Verfahren über Berufungen gegen Urteile
a) des Strafrichters,
b) des Schöffengerichts (§ 140 a GVG) ,
jeweils auch in Wiederaufnahmeverfahren
b) für die in der Revisionsinstanz aufgehobenen und zurückverwiesenen Sachen
der 5. (kleinen) Strafkammer.
Vorsitzender:
N.N.
Vertreter:
Richter am Amtsgericht Schwarz
2. Richter nach § 76 Abs. 3 GVG:
Richter am Landgericht Jung
Richterin am Landgericht Everling
(in dieser Reihenfolge)
Serviceeinheit:
Justizobersekretär Gantner
Telefon: 0631/3721-138
Telefax: 0631/3721-140
Sitzungstage: Montag/Mittwoch
Die 4. Strafkammer ist zuständig
a) für die in § 74 Abs. 2 GVG aufgeführten Sachen,
b) für alle Sachen, die zur Zuständigkeit der großen Strafkammer gehören, soweit sie nicht
einer anderen Strafkammer übertragen sind,
c) für alle durch die Revisionsinstanz an das Landgericht Kaiserslautern verwiesenen Strafsachen
anderer Landgerichte und die Entscheidung in Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 140 a GVG
gegen Urteile des Landgerichts Zweibrücken, die zur Zuständigkeit der Schwurgerichtskammer
oder der großen Strafkammer (Urteile erster Instanz) gehören, soweit nicht eine Jugendkammer,
die 2., 5. oder 7. Strafkammer oder die Stafvollstreckungskammer zuständig ist,
d) für alle durch die Revisionsinstanz aufgehobenen und an das Landgericht Kaiserslautern
zurückverwiesenen Sachen der 8. Strafkammer bei wiederholter Zurückverweisung,
e) für die dem Landgericht in dem Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom
23. Dezember 1982 - BGBl. S. 2071 � zugewiesenen Entscheidungen, soweit nicht die
Strafvollstreckungskammer zuständig ist,
f) für die Entscheidungen über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Amtsgerichts gemäß
§§ 148 Abs. 1, 148 a StPO, auch soweit sie zur Zuständigkeit einer Jugendkammer gehören,
g) für alle in der Revisionsinstanz aufgehobenen und an das Landgericht
Kaiserslautern zurückverwiesenen Sachen der 3. Strafkammer mit Ausnahme
des bereits terminierten Verfahrens 6370 Js 9690/04 3 Cs, das in der Zuständigkeit
der 5. Strafkammer verbleibt.
Vorsitzende:
Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Holler
Vertreter:
Richterin am Landgericht Schwarz
Beisitzer::
Richterin am Landgericht Schwarz
Richterin Jacob
Richterin Nitzsche
2. Richter nach § 76 Abs. 3 GVG:
Richter am Landgericht Jung
Richterin Everling
(in dieser Reihenfolge)
Serviceeinheit:
Justizobersekretärin Schwarz
Telefon: 0631/3721-142
Telefax: 0631/3721-140
Sitzungstage: Dienstag/Mittwoch/Freitag
Die 5. Strafkammer ist zuständig
a) für alle Beschwerden gegen Entscheidungen des Strafrichters (auch in Bußgeldsachen) und
Ermittlungsrichters in Strafrichtersachen � ausgenommen in Wirtschaftsstrafsachen nach §
74 c GVG, auch für Beschwerden, die nach dem 7. März 2007 bei dem Landgericht eingehen..
b) für alle in der Revisionsinstanz aufgehobenen und an das Landgericht Kaiserslautern
zurückverwiesenen Sachen der 1. Strafkammer, soweit das Verfahren an eine allgemeine
Strafkammer verwiesen worden ist, sowie der 3. und 4. Strafkammer
Vorsitzender:
N.N.
Vertreter:
Richter am Landgericht Jung
Beisitzer:
Richter am Landgericht Jung
Richterin am Landgericht Everling
Richterin Ochs
2. Richter nach § 76 Abs. 3 GVG:
Richter am Landgericht Jung
Serviceeinheit:
Justizsekretärin Seidl und Justizsekretärin Gutknecht
Telefon: 0631/3721-151
Telefax: 0631/3721-140
Sitzungstage: Montag/Donnerstag/Freitag
Die 6. Strafkammer ist zuständig
in Verfahren über Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters auch in Wiederaufnahmesachen
(§ 140 a GVG), auch für Beschwerden, die nach dem 7. März 2007 bei dem Landgericht eingehen.
Vorsitzender:
N.N.
Vertreter:
Richter am Amtsgericht Schwarz
Serviceeinheit:
Justizobersekretär Gantner
Telefon: 0631/3721-138
Telefax: 0631/3721-140
Sitzungstage: Montag/Mittwoch
Die 7. Strafkammer ist zuständig
a) für alle neu eingehenden Sachen, die zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer nach
§ 74 c Abs. 1 GVG 1. Instanz gehören, in denen die Nummer der bei dem Landgericht
geführten Eingangsliste oder, soweit diese nicht maßgebend ist, das Js-Aktenzeichen
(oder sonstige Aktenzeichen) mit einer ungeraden Ziffer endet, einschließlich
Wiederaufnahmesachen und durch die Revisionsinstanz verwiesene Sachen anderer
Landgerichte,
b) für alle in der Revisionsinstanz aufgehobenen und an das Landgericht Kaiserslautern
zurückverwiesenen Sachen der 2. und 5. Strafkammer und, bei wiederholter Zurückverweisung,
der 4. und 5. Strafkammer, mit Ausnahme des Falles, dass die erste Entscheidung ein Urteil
der 7. Strafkammer war.
c) für alle Beschwerden in Wirtschaftsstrafsachen nach § 74 c GVG gegen
Entscheidungen des Strafrichters, des Ermittlungsrichters und des Schöffengerichts.
Vorsitzender:
Vorsitzender Richter am Landgericht Wagner
.
Vertreter:
Richterin am Landgericht Everling
Beisitzer:
Richter am Landgericht Jung
Richterin am Landgericht Everling
Serviceeinheit:
Justizobersekretärin Hüther
Telefon: 0631/3721-141
Telefax: 0631/3721-140
Sitzungstage: Dienstag/Mittwoch/Freitag
Die 8. Strafkammer ist zuständig
a) für alle Sachen, die zur Zuständigkeit der großen Jugendkammer 2. Instanz gehören,
b) als Jugendkammer für alle von der Revisionsinstanz aufgehobenen und an das
Landgericht Kaiserslautern zurückverwiesenen Sachen der 1. Strafkammer.
Vorsitzender:
Vorsitzender Richter am Landgericht Wagner
Vertreter:
Richterin am Landgericht Everling
Beisitzer:
Richterin am Landgericht Everling
Richterin Ochs
Serviceeinheit:
Justizobersekretärin Hüther
Telefon: 0631/3721-141
Telefax: 0631/3721-140
Sitzungstag: Mittwoch
Die Strafvollsteckungskammer ist zuständig
für die nach den gesetzlichen Bestimmungen der Strafvollstreckungskammer
zugewiesenen Entscheidungen.
Vorsitzender:
Vorsitzender Richter am Landgericht Wagner
Vertreter:
Richter am Landgericht Krügner
Ständige Mitglieder:
Richter am Landgericht Krügner
Richterin am Landgericht Schwarz
Serviceeinheit:
Justizobersekretär Gantner
Telefon: 0631/3721-138
Telefax: 0631/3721-140
