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Geschichtliches Stellung des Landgerichts in der Gerichtsorganisation Bezirk des Landgerichts Trier
Geschichtliches
Trier, zeitweilig (275 - 390) Kaiserresidenz des weströmischen Reiches und jahrhundertelang Sitz der Kurfürsten von Trier hat eine reiche gerichtliche Tradition. Schöffengericht und Hofgericht waren zur Zeit der Kurfürsten Träger der Gerichtsbarkeit in Trier. Sie fanden ihr Ende nach der Besetzung des Rheinlandes im Jahre 1794 durch die Franzosen. Nunmehr geriet das Gerichtswesen unter französischen Einfluß. 1798 erhielt Trier als Hauptstadt des Saardepartements als Zivil- und Strafgericht ein "Tribunal de Premiére Instance". Ein Jahr später folgte die Errichtung eines Revisionsgerichtes, das 1803 von einem Appelationsgericht abgelöst wurde. Der erste Präsident des Revisionsgerichtes beschreibt Trier zur damaligen Zeit wie folgt: "Man findet hier einige merkwürdige alte Denkmäler. Das Land ist arm. In der Stadt ist kein Leben, kein Handel. (...) Um Weizenbrot essen zu können, muß man es bestellen. Der Wein ist schlecht und geschwefelt. Das Bier ist von mittelmäßiger Güte. Die Früchte und das Gemüse sind ohne Geschmack."
Geschichtliches
Trier, zeitweilig (275 - 390) Kaiserresidenz des weströmischen Reiches und jahrhundertelang Sitz der Kurfürsten von Trier hat eine reiche gerichtliche Tradition. Schöffengericht und Hofgericht waren zur Zeit der Kurfürsten Träger der Gerichtsbarkeit in Trier. Sie fanden ihr Ende nach der Besetzung des Rheinlandes im Jahre 1794 durch die Franzosen. Nunmehr geriet das Gerichtswesen unter französischen Einfluß. 1798 erhielt Trier als Hauptstadt des Saardepartements als Zivil- und Strafgericht ein "Tribunal de Premiére Instance". Ein Jahr später folgte die Errichtung eines Revisionsgerichtes, das 1803 von einem Appelationsgericht abgelöst wurde. Der erste Präsident des Revisionsgerichtes beschreibt Trier zur damaligen Zeit wie folgt: "Man findet hier einige merkwürdige alte Denkmäler. Das Land ist arm. In der Stadt ist kein Leben, kein Handel. (...) Um Weizenbrot essen zu können, muß man es bestellen. Der Wein ist schlecht und geschwefelt. Das Bier ist von mittelmäßiger Güte. Die Früchte und das Gemüse sind ohne Geschmack."
Nachdem Trier 1815 im Gefolge des Wiener Kongresses als Teil der Rheinprovinz zu Preußen kam, erfolgte eine erneute Änderung der Gerichtsorganisation. Das Tribunal.
1. Instanz wurde zunächst das Kreisgericht und ab dem 01. August 1820 das Landgericht. Gegen den Widerstand vieler, insbesondere des preußischen Justizministers von Kircheisen, blieb in der Rheinprovinz das französische Recht in Kraft, das als Fortschritt gegenüber dem preußischen Rechtssystem empfunden wurde:
Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Gerichtsverfahrens, Gleichheit aller vor dem Gesetz, freie richterliche Beweiswürdigung und eine vom Gericht getrennte Staatsanwaltschaft galten als zu bewahrende Errungenschaften.
Dieses Fortwirken des freiheitlichen, liberalen und rechtsstaatlichen Rechts prägte dann auch die Ausgangs des 19. Jahrhunderts erlassenen Rechtsjustizgesetze, insbesondere die Zivilprozessordnung, die im wesentlichen noch heute Gültigkeit hat. Friedrich Schillers jüngster Sohn Ernst, der von 1828 bis 1835 Landgerichtsrat in Trier war, schrieb über die rheinische Gerichtsbarkeit: "Welch himmelweiter Unterschied zwischen sächsischem und französischen Gerichtswesen! Hier ist noch Menschenverstand und reiner Geschäftsgang; liberale und schnelle Justiz." Vielleicht lag es an der Fortgeltung des freiheitlichen französischen Rechts, dass zeitweilig das Landgericht Trier als "eine besondere Zelle oppositioneller Haltung gegen die preußische Regierung" angesehen wurde.
Die Reichsjustizgesetze von 1879 brachten eine Neugliederung der Gerichtsorganisation, ließen das Landgericht Trier jedoch ansonsten unberührt. 1944 wurde das Landgerichtsgebäude, das so genannte "Lambertinum", eines der herausragenden Bauwerke des Rokoko in der Region, durch Bomben zerstört. Nach dem Einmarsch amerikanischer Truppen im März 1945 kam die Tätigkeit des Landgerichtes gänzlich zum Erliegen. Schon im April begann jedoch der Neuaufbau des Gerichtswesens; im Dezember 1945 ließ der Oberbefehlshaber der französischen Militärregierung die Wiedereröffnung des Landgerichts zu. Im Jahre 1954 konnte der an Stelle des zerstörten "Lambertinums" errichete Neubau in Betrieb genommen werden, im Jahre 1966 ein damals moderner Erweiterungsbau. Eine umfassende Sanierung des Neubaus fand in den letzten Jahren statt.
Von Februar 2004 bis Februar 2006 wurde der Erweiterungsbau komplett saniert und modernisiert.
Stellung des Landgerichts in der Gerichtsorganisation
In Rheinland-Pfalz gliedert sich die Justiz, wie in allen Bundesländern auch, im wesentlichen in die Ordentliche Gerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit, sowie die Finanzgerichtsbarkeit.
In Rheinland-Pfalz gliedert sich die Justiz, wie in allen Bundesländern auch, im wesentlichen in die Ordentliche Gerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit, sowie die Finanzgerichtsbarkeit.
Zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören auf Länderebene die Amts-, Land- und Oberlandesgerichte, sowie auf Bundesebene der Bundesgerichtshof. Zu den Aufgaben der ordentlichen Gerichte gehört vor allem die Rechtsprechung in Zivil-, Familien-, Straf- und Bußgeldsachen, sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Die Landgerichte sind in Zivilsachen als Gerichte erster Instanz zuständig für alle Zivilrechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert über 5.000,00 � (Ausnahme: Mietsachen, wenn es um ein Mietverhältnis über Wohnraum geht: hier ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig), sowie unabhängig vom Streitwert für alle Klagen gegen Bund, Länder und Gemeinden, wenn es um Ansprüche geht, die aus einer Verletzung von Amtspflichten durch einen Richter oder Beamten herrühren.
Ebenfalls in Zivilsachen sind die Landgerichte zugleich Gerichte zweiter Instanz. Sie sind zuständig für die Berufungen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse der Amtsgerichte in Zivilsachen. Soweit es um Urteile und Beschlüsse der Amtsgerichte in Familiensachen geht, sind nicht die Landgerichte, sondern die Oberlandesgerichte die zuständigen Rechtsmittelgerichte.
In Strafsachen sind die Landgerichte ebenfalls sowohl Gerichte erster, wie auch Gerichte zweiter Instanz. Die große Strafkammer und die Schwurgerichtskammer sind erstintanzlich zuständig für alle Fälle schwerer Kriminalität, insbesondere wenn eine Freiheitsstrafe von über vier Jahren zu erwarten ist, aber auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft dem Fall besondere Bedeutung zumisst. Sie entscheiden in zweiter Instanz außerdem über Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte. Die kleine Strafkammer entscheidet in zweiter Instanz über Berufungen gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Strafsachen. Bei Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist die große Jugendkammer sowohl in erster Instanz zuständig, als auch in zweiter Instanz als Berufungsgericht für Berufungen gegen Urteile der Jugendschöffengerichte bei den Amtsgerichten. Sowohl bei der Schwurgerichtskammer, wie auch bei der kleinen und großen Strafkammer wirken Schöffen als Laienrichter mit.
Bezirk des Landgerichts Trier
Im Bereich des Oberlandesgerichtes Koblenz gibt es vier Landgerichte: Mainz, Bad Kreuznach, Koblenz und Trier. Der Bezirk des Landgerichts Trier mit etwa 510 000 Einwohnern liegt im Nordwesten von Rheinland-Pfalz. Er wird begrenzt
Im Bereich des Oberlandesgerichtes Koblenz gibt es vier Landgerichte: Mainz, Bad Kreuznach, Koblenz und Trier. Der Bezirk des Landgerichts Trier mit etwa 510 000 Einwohnern liegt im Nordwesten von Rheinland-Pfalz. Er wird begrenzt
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im Westen durch die Grenze zum Saarland, zu Luxembourg und zu Belgien,
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im Norden durch die Grenze zu Nordrhein-Westfalen,
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im Osten zum Landgerichtsbezirk Koblenz durch eine Linie, die in etwa von der Mündung des Ahbaches in die Ahr über Nohn, Bauler, Müllenbach, Meuspath, Nitz, Brücktal, Arbach, Kalenborn, Berenbach, Schönbach und dann immer dem Ueßbach folgend bis zur Mosel und von dort über Reil, Burg, Raversbeuren bis kurz vor Lautzenhausen und von dort, nach Süden einschwenkend, über Hochscheid bis kurz vor Stipshausen verläuft,
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im Süden durch die Grenze zum Saarland und zum Landgerichtsbezirk Bad Kreuznach durch eine Linie, die von Stipshausen bis Neuhütten und von dort entlang der Landesgrenze verläuft.
Zum Bezirk des Landgerichtes Trier gehören 8 Amtsgerichte: Saarburg, Hermeskeil, Bernkastel-Kues, Wittlich, Daun, Prüm, Bitburg und Trier.
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