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Organisation


Die Besetzung der Kammern und die Verteilung der richterlichen Aufgaben auf die einzelnen Kammern ist im Geschäftsverteilungsplan bestimmt, den das Präsidium des Landgerichts, das aus dem Präsidenten und vier gewählten Richtern besteht, vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer beschließt.
Der vollständige Geschäftsverteilungsplan, der auf der Servicegeschäftsstelle Verwaltung zur Einsicht ausliegt, ist in Auszügen nachstehend wiedergegeben.


Zivilverfahren

Erstinstanzliche Verfahren

1. Zivilkammer

Zuständigkeiten

a)  Die Kammer ist zuständig für erstinstanzliche Zivilsachen (O, OH) nach Maßgabe ihrer Verteilerzahl, hiervon als Spezialkammer für Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Spedititons- und Lagergeschäften (§ 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 g ZPO).

b) Der Vorsitzende nimmt die Aufgaben eines Vorsitzenden Richters einer Kammer des Landgerichts nach dem Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (AVAG) vom 19.02.2001 (§ 3 BGBl. I 2001, 288 ff.) wahr.

Besetzung

Vorsitzender:
VRLG Ehrmantraut

Stellvertr. Vorsitzender:
RLG Oberkircher 

Beisitzer:
RLG Hornberger

Servicemitarbeiter
Serviceeinheit Zivilsachen


2. Zivilkammer

Zuständigkeiten

Die 2. Zivilkammer ist zuständig für erstinstanzliche Zivilsachen (O, OH) nach Maßgabe ihrer Verteilerzahl, hiervon als Spezialkammer

  • für Ansprüche aus Heilbehandlungen (§ 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 e ZPO),
  • für Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie (§ 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 j ZPO) und
  • Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind (§ 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 k ZPO), soweit es sich um Ansprüche aus Amtshaftung (§ 71 GVG) handelt.

Besetzung

Vorsitzender:
Vizepräsident des Landgerichts Fischer

Stellvertr. Vorsitzende:
RinLG Weber

Beisitzerin:
RinLG Backes-Liedtke

Servicemitarbeiter
Serviceeinheit Zivilsachen


Kammer für Handelssachen

Zuständigkeiten

Die Kammer bearbeitet Handelssachen im Sinne des § 95 GVG.

Besetzung

Vorsitzender:
VRLG Ehrmantraut

Stellv. Vorsitzender:
RLG Oberkircher


Handelsrichter:
Wulf Girisch
Dr. Gerald Werner
Heinrich Wölfling
Werner Bruckner
Franz Marterer
Hans-Jürgen Kopp

Servicemitarbeiter
Serviceeinheit Zivilsachen



Zweitinstanzliche Verfahren

3. Zivilkammer 

Zuständigkeiten

Die 3. Zivilkammer ist zuständig für

a) Berufungen in Zivilsachen,

b) Beschwerden gemäß §§ 91 a, 99, 269, 252 sowie gegen Entscheidungen nach §§ 922, 935 und 940 ZPO     und sonstige Beschwerden nach der ZPO, soweit diese nicht der 4. Zivilkammer zugewiesen sind,

c) Beschwerden gegen Prozesskostenhilfe- und Streitwertbeschlüsse der Amtsgerichte in ZPO-Verfahren,

d) Beschwerden in Verfahren betreffend die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten und Sachverständigen sowie

e) Entscheidungen nach §§ 36, 37 ZPO.

Besetzung

Vorsitzender:
Präsident des Landgerichts Gietzen

Stellvertr. Vorsitzende:
RinLG Hofer

Beisitzer:
RLG Mall

Servicemitarbeiter
Serviceeinheit Zivilsachen


4. Zivilkammer

Die 4. Zivilkammer ist nach Maßgabe ihrer Verteilerzahl zuständig für

a) Beschwerden in Verfahren nach dem FGG (soweit sich die Beschwerdeentscheidung nach Art. 111 FGG-RG noch nach dem FGG in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung richtet) sowie für Beschwerden nach dem FamFG, soweit diese dem Landgericht als Beschwerdegericht zugewiesen sind

b) Entscheidungen nach § 5 FGG sowie nach § 5 Abs. 1 FamFG, soweit das Landgericht als Beschwerdegericht zuständig wäre

c) Beschwerden in Verfahren nach dem 8. Buch der ZPO

d) das gerichtliche Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG)

Für Berufungen und Beschwerden nach dem WEG gilt ab dem 06.09.2007:

Das Land Rheinland-Pfalz hat mit Wirkung vom 06.09.2007 das Landgericht Landau in der Pfalz zum gemeinsamen Berufungs- und Beschwerdegericht in Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes für den hiesigen Oberlandesgerichtsbezirk bestimmt. (Gesetz- und Verordnungsblatt vom 05.09.2007).

Besetzung

Vorsitzender:
VRLG Schubert

Stellvertr. Vorsitzende:
RinLG Weber

Beisitzer:
RLG Herzog

Servicemitarbeiter
Serviceeinheit Zivilsachen


Strafverfahren

1. Strafkammer

Zuständigkeiten

  1. als Schwurgerichtskammer gem. § 74 Abs. 2 GVG, 
  2. als Staatsschutzkammer gem. § 74 a GVG,
    allerdings nicht für Maßnahmen nach §§ 74 a Abs. 4 GVG, 100 c StPO,
  3. als Große Strafkammer,
  4. für sämtliche Anklagen, welche die Katalogtaten des § 100 c StPO betreffen, mit Ausnahme der Jugendsachen, für welche die 2. Strafkammer zuständig ist,
  5. für Beschwerden in Strafsachen einschließlich der Jugendsachen und Ordnungswidrigkeiten,
  6. für Entscheidungen darüber, ob ein Schöffe von der Schöffenliste zu streichen ist, sowie über die von einem Schöffen vorgebrachten Ablehnungsgründe (§ 77 Abs. 3 Satz 2 GVG),
  7. für Entscheidungen gem. §§ 14, 15, 27 Abs. 4, 30, 161 a Abs. 3 StPO
  8. für Entscheidungen nach § 16 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen,
  9. für Wiederaufnahmeverfahren,
  10. für  gem. § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesene Verfahren, wenn diese zuvor von der 2. Strafkammer bearbeitet wurden.

Besetzung

Vorsitzender:
VRinLG Thomas

Stellvertr. Vorsitzender:
RLG Mall

Beisitzer:
RLG Herzog

Ergänzungsrichter:
RLG Oberkircher
RinLG Weber

Servicemitarbeiter
Serviceeinheit Strafsachen


2. Strafkammer

Zuständigkeiten

  1. als Große Jugendkammer, insoweit auch für die Katalogtaten des § 100 c StPO,
  2. als Große Strafkammer für Verfahren, in denen eine Unterbringung in Betracht kommt und bei Eingang der Anklage bereits die einstweilige Unterbringung (§ 126 a StPO) vollzogen wird,
  3. als Schwurgerichtskammer für Verfahren, in denen eine Unterbringung in Betracht kommt und bei Eingang der Anklage bereits die einstweilige Unterbringung (§ 126 a StPO) vollzogen wird,
  4. als Schwurgerichtskammer gem. § 74 Abs. 2 GVG für Verfahren, die gem. § 354 Abs. 2 StPO an eine (andere) Kammer des Landgerichts Zweibrücken zurückverwiesen sind, sofern die Sache vorher von der 1. Strafkammer oder einem anderen Landgericht bearbeitet wurde,
  5. als Große Strafkammer für Verfahren, die gem. § 354 Abs. 2 StPO an eine (andere) Große Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken zurückverwiesen sind, sofern die Sache vorher von der 1. Strafkammer oder einem anderen Landgericht bearbeitet wurde,
  6. als Große Jugendkammer für Verfahren, die nach § 354 Abs. 2 StPO an eine (andere) Jugendkammer des Landgerichts Zweibrücken zurückverwiesen worden sind, sofern diese zuvor von der 1. Strafkammer oder einem anderen Landgericht bearbeitet wurden,
  7. für Berufungen gegen Urteile der Jugendschöffengerichte,
  8. für Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters,

Besetzung

Vorsitzender:
VRLG Schubert

Stellvertr. Vorsitzender:
RLG Herzog

Beisitzer:
RLG Mall

Ergänzungsrichter:
1.
RinLG Weber   
2. RLG Oberkircher

Servicemitarbeiter
Serviceeinheit Strafsachen


3. Strafkammer

Zuständigkeiten

  1. für Berufungen gegen Urteile der Strafrichter bei den Amtsgerichten Landstuhl und Pirmasens (Strafverfahren gegen Erwachsene),
  2. für Berufungen gegen die Urteile der Schöffengerichte bei den Amtsgerichten Landstuhl und Pirmasens,
  3. für Berufungen, die gem. § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken zurückverwiesen sind und die zuvor von der 4. Strafkammer bearbeitet wurden,

Besetzung

Vorsitzende:
VRinLG Frühauf-Franke

Zweiter Richter für Berufungen gegen Urteile des erweiterten Schöffengerichts: RLG Mall

Servicemitarbeiter
Serviceeinheit Strafsachen


4. Strafkammer

Zuständigkeiten

  1. Berufungen gegen Urteile des Strafrichters beim Amtsgericht Zweibrücken (Strafverfahren gegen Erwachsene),
  2. Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts bei dem Amtsgericht Zweibrücken, 
  3. Berufungen, die gem. § 354 Abs. 2 StPO an eine (andere) Kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen worden sind, sofern diese zuvor von der 3. Strafkammer oder einem anderen Landgericht bearbeitet wurden,
  4. Wiederaufnahmeverfahren.


Besetzung

Vorsitzender:
VRLG Schubert

Zweiter Richter für Berufungen gegen Urteile des erweiterten Schöffengerichts: RLG Herzog

Servicemitarbeiter
Serviceeinheit Strafsachen


 5. Strafkammer

Zuständigkeiten:

Die Kammer ist gemäß § 74 a Abs. 4 GVG zuständig für Maßnahmen nach §§ 100 c StPO

Besetzung

Vorsitzender:
VRinLG Thomas

Stellv. Vorsitzender:
RLG Mall

Beisitzer:
RLG Herzog

Servicemitarbeiter
Serviceeinheit Strafsachen


Strafvollstreckungskammer

Zuständigkeiten

Die Kammer ist zuständig für Entscheidungen gem. § 78 a Abs. 1 GVG.

Besetzung

Vorsitzende:
VRinLG Frühauf-Franke

Stellvertr. Vorsitzende:
RinLG Backes-Liedtke

Beisitzer:
RinLG Weber
RLG Hornberger
RLG Herzog

Servicemitarbeiter
Serviceeinheit Strafsachen

Güterichter

Güterichter im Sinne des § 278 Abs. 5 ZPO in der Fassung vom 21.07.2012 ist: RinLG Backes-Liedtke.

Für Verfahren, die RinLG Backes-Liedtke dem Güterichter zuweist, ist RinLG Weber zuständig.

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Serviceeinheiten   

 Serviceeinheit Zivilsachen

Teammitarbeiter:
JBe Heißler
JIin Hildebrandt
JBe Fernes
JBe Ziran
JOSin Jung
JOSin Blum
JHS Streb
JOSin Hofer
JSin Pahlig

 Serviceeinheit Strafsachen

Teammitarbeiter:
JHSin Oberkircher
JHSin Fröhlich
JOSin Kübler
JBe Schwarz
JHSin Schröer
JBe Blinn


 Gerichtsverwaltung

  • Präsident des Landgerichts
    PräsLG Gietzen
  • Vizepräsident des Landgerichts Fischer
    Tel.: 06332/805-222
  • Geschäftsleiterin
    Justizamtsrätin Deller
    Tel: 06332/805-238

  • Servicemitarbeiter
    Justizinspektor Bold
    Tel.:06332/805-216
    Justizhauptsekretärin Bernardi
    Tel:  06332/805-237
  • Bezirksrevisor
    Justizamtsrat Feuerpeil
    Tel:  06332/805-241
  • Pressereferent
    Vizepräsident des Landgerichts Fischer
    Tel:  06332-805-244
  • Bücherei
    Vizepräsident des Landgerichts Fischer

    JOWin Perschin
    Tel.: 06332/805-222