Organisation
Der vollständige Geschäftsverteilungsplan, der auf der Servicegeschäftsstelle Verwaltung zur Einsicht ausliegt, ist in Auszügen nachstehend wiedergegeben.
Zivilverfahren
1. Zivilkammer
Zuständigkeiten
a) Die Kammer ist zuständig für erstinstanzliche Zivilsachen (O, OH) nach Maßgabe ihrer Verteilerzahl, hiervon als Spezialkammer für Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Spedititons- und Lagergeschäften (§ 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 g ZPO).
b) Der Vorsitzende nimmt die Aufgaben eines Vorsitzenden Richters einer Kammer des Landgerichts nach dem Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (AVAG) vom 19.02.2001 (§ 3 BGBl. I 2001, 288 ff.) wahr.
Besetzung
Vorsitzender:
VRLG Goldstein
Stellvertr. Vorsitzender:
RLG Oberkircher
Beisitzer:
RinLG Urbany
Richter Hornberger
Servicemitarbeiter
Serviceeinheit Zivilsachen
2. Zivilkammer
Zuständigkeiten
Die 2. Zivilkammer ist zuständig für erstinstanzliche Zivilsachen (O, OH) nach Maßgabe ihrer Verteilerzahl, hiervon als Spezialkammer
-
für Ansprüche aus Heilbehandlungen (§ 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 e ZPO),
-
für Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie (§ 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 j ZPO) und
-
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind (§ 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 k ZPO), soweit es sich um Ansprüche aus Amtshaftung (§ 71 GVG) handelt.
Besetzung
Vorsitzender:
Vizepräsident des Landgerichts Fischer
Stellvertr. Vorsitzende:
RinLG Weber
Beisitzerin:
RinLG Backes-Liedtke
Servicemitarbeiter
Serviceeinheit Zivilsachen
Kammer für Handelssachen
Zuständigkeiten
Die Kammer bearbeitet Handelssachen im Sinne des § 95 GVG.
Besetzung
Vorsitzender:
VRLG Goldstein
Stellv. Vorsitzender:
RLG Oberkircher
Handelsrichter:
Wulf Girisch
Dr. Gerald Werner
Walter Buhl
Imo-Immanuel Schäfer
Franz Marterer
Hans-Jürgen Kopp
Servicemitarbeiter
Serviceeinheit Zivilsachen
Zweitinstanzliche Verfahren
3. Zivilkammer
Zuständigkeiten
Die 3. Zivilkammer ist zuständig für
a) Berufungen in Zivilsachen,
b) Beschwerden gemäß §§ 91 a, 99, 269, 252 sowie gegen Entscheidungen nach §§ 922, 935 und 940 ZPO und sonstige Beschwerden nach der ZPO, soweit diese nicht der 4. Zivilkammer zugewiesen sind,
c) Beschwerden gegen Prozesskostenhilfe- und Streitwertbeschlüsse der Amtsgerichte in ZPO-Verfahren,
d) Beschwerden in Verfahren betreffend die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten und Sachverständigen sowie
e) Entscheidungen nach §§ 36, 37 ZPO.
Besetzung
Vorsitzender:
Präsident des Landgerichts Gietzen
Stellvertr. Vorsitzender:
RinLG Backes-Liedtke
Beisitzer:
Richterin Hofer
Richter Hölper
Servicemitarbeiter
Serviceeinheit Zivilsachen
4. Zivilkammer
Die 4. Zivilkammer ist nach Maßgabe ihrer Verteilerzahl zuständig für
a) Beschwerden in Verfahren nach dem FGG (soweit sich die Beschwerdeentscheidung nach Art. 111 FGG-RG noch nach dem FGG in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung richtet) sowie für Beschwerden nach dem FamFG, soweit diese dem Landgericht als Beschwerdegericht zugewiesen sind
b) Entscheidungen nach § 5 FGG sowie nach § 5 Abs. 1 FamFG, soweit das Landgericht als Beschwerdegericht zuständig wäre
c) Beschwerden in Verfahren nach dem 8. Buch der ZPO
d) das gerichtliche Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG)
Für Berufungen und Beschwerden nach dem WEG gilt ab dem 06.09.2007:
Das Land Rheinland-Pfalz hat mit Wirkung vom 06.09.2007 das Landgericht Landau in der Pfalz zum gemeinsamen Berufungs- und Beschwerdegericht in Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes für den hiesigen Oberlandesgerichtsbezirk bestimmt. (Gesetz- und Verordnungsblatt vom 05.09.2007).
Besetzung
Vorsitzender:
VRLG Schubert
Stellvertr. Vorsitzende:
RinLG Weber
RinLG Urbany
Servicemitarbeiter
Serviceeinheit Zivilsachen
Strafverfahren
1. Strafkammer
Zuständigkeiten
- als Schwurgerichtskammer gem. § 74 Abs. 2 GVG,
- als Staatsschutzkammer gem. § 74 a GVG,
allerdings nicht für Maßnahmen nach §§ 74 a Abs. 4 GVG, 100 c StPO, - als Große Strafkammer,
- für sämtliche Anklagen, welche die Katalogtaten des § 100 c StPO betreffen, mit Ausnahme der Jugendsachen, für welche die 2. Strafkammer zuständig ist,
- für Beschwerden in Strafsachen einschließlich der Jugendsachen und Ordnungswidrigkeiten,
- für Entscheidungen darüber, ob ein Schöffe von der Schöffenliste zu streichen ist, sowie über die von einem Schöffen vorgebrachten Ablehnungsgründe (§ 77 Abs. 3 Satz 2 GVG),
- für Entscheidungen gem. §§ 14, 15, 27 Abs. 4, 30, 161 a Abs. 3 StPO
- für Entscheidungen nach § 16 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen,
- für Wiederaufnahmeverfahren,
- für gem. § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesene Verfahren, wenn diese zuvor von der 2. Strafkammer bearbeitet wurden.
- für Strafsachen, die am 01.01.2010 bei der 1. Strafkammer anhängig sind.
Besetzung
Vorsitzender:
VRLG Michel
RLG Herzog
Beisitzer:
RLG Mall
Richterin Rennig
Ergänzungsrichter:
RLG Oberkircher
RinLG Weber
Servicemitarbeiter
Serviceeinheit Strafsachen
2. Strafkammer
Zuständigkeiten
- als Große Jugendkammer, insoweit auch für die Katalogtaten des § 100 c StPO,
- als Große Strafkammer für Verfahren, in denen eine Unterbringung in Betracht kommt und bei Eingang der Anklage bereits die einstweilige Unterbringung (§ 126 a StPO) vollzogen wird,
- als Schwurgerichtskammer für Verfahren, in denen eine Unterbringung in Betracht kommt und bei Eingang der Anklage bereits die einstweilige Unterbringung (§ 126 a StPO) vollzogen wird,
- als Schwurgerichtskammer gem. § 74 Abs. 2 GVG für Verfahren, die gem. § 354 Abs. 2 StPO an eine (andere) Kammer des Landgerichts Zweibrücken zurückverwiesen sind, sofern die Sache vorher von der 1. Strafkammer oder einem anderen Landgericht bearbeitet wurde,
- als Große Strafkammer für Verfahren, die gem. § 354 Abs. 2 StPO an eine (andere) Große Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken zurückverwiesen sind, sofern die Sache vorher von der 1. Strafkammer oder einem anderen Landgericht bearbeitet wurde,
- als Große Jugendkammer für Verfahren, die nach § 354 Abs. 2 StPO an eine (andere) Jugendkammer des Landgerichts Zweibrücken zurückverwiesen worden sind, sofern diese zuvor von der 1. Strafkammer oder einem anderen Landgericht bearbeitet wurden,
- für Berufungen gegen Urteile der Jugendschöffengerichte,
- für Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters,
- für Strafsachen, die zum Stichtag 01.01.2010 bei der 2. Strafkammer anhängig sind.
Besetzung
Vorsitzender:
VRLG Schubert
Stellvertr. Vorsitzender:
RLG Herzog
Beisitzer:
Richter Hornberger
Ergänzungsrichter:
1. RinLG Weber
2. RLG Oberkircher
Servicemitarbeiter
Serviceeinheit Strafsachen
3. Strafkammer
Zuständigkeiten
- für Berufungen gegen Urteile der Strafrichter bei den Amtsgerichten Landstuhl und Pirmasens (Strafverfahren gegen Erwachsene),
- für Berufungen gegen die Urteile der Schöffengerichte bei den Amtsgerichten Landstuhl und Pirmasens,
- für Berufungen, die gem. § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken zurückverwiesen sind und die zuvor von der 4. Strafkammer bearbeitet wurden,
- für Berufungen, die zum Stichtag 01.01.2010 bei der 3. Strafkammer anhängig sind.
Besetzung
Vorsitzende:
VRinLG Frühauf-Franke
RLG Herzog
Zweiter Richter für Berufungen gegen Urteile des erweiterten Schöffengerichts: Richter Hölper
Servicemitarbeiter
Serviceeinheit Strafsachen
4. Strafkammer
Zuständigkeiten
- Berufungen gegen Urteile des Strafrichters beim Amtsgericht Zweibrücken (Strafverfahren gegen Erwachsene),
- Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts bei dem Amtsgericht Zweibrücken,
- Berufungen, die gem. § 354 Abs. 2 StPO an eine (andere) Kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen worden sind, sofern diese zuvor von der 3. Strafkammer oder einem anderen Landgericht bearbeitet wurden,
- Berufungen, die zum Stichtag 01.01.2010 bei der 4. Strafkammer anhängig sind,
- Wiederaufnahmeverfahren.
Besetzung
Vorsitzender:
VRLG Schubert
Zweiter Richter für Berufungen gegen Urteile des erweiterten Schöffengerichts: Richter Hölper
Servicemitarbeiter
Serviceeinheit Strafsachen
5. Strafkammer
Zuständigkeiten:
Die Kammer ist gemäß § 74 a Abs. 4 GVG zuständig für Maßnahmen nach §§ 100 c StPO
Besetzung
Vorsitzender:
VRLG Michel
Stellv. Vorsitzender:
RLG Herzog
Beisitzer:
Richter Hölper
Servicemitarbeiter
Serviceeinheit Strafsachen
Strafvollstreckungskammer
Zuständigkeiten
Die Kammer ist zuständig für Entscheidungen gem. § 78 a Abs. 1 GVG.
Besetzung
Vorsitzende:
VRinLG Frühauf-Franke
Stellvertr. Vorsitzende:
RinLG Backes-Liedtke
Beisitzer:
RLG Herzog
Richterin Rennig
Richter Hornberger
Richter Hölper
Servicemitarbeiter
Serviceeinheit Strafsachen
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Serviceeinheiten
Serviceeinheit Zivilsachen
Teammitarbeiter:
AI Westrich
JBe Heißler
AIin Hildebrandt
JBe Fernes
JBe Ziran
JHSin Vollmar
JOSin Jung
JOSin Blum
JOSin Stadler
JHS Streb
JOSin Hofer
JSin Pahlig
Serviceeinheit Strafsachen
Teammitarbeiter:
JHSin Oberkircher
JHSin Fröhlich
JOSin Kübler
JBe Schwarz
JBe Schneble
JHSin Schröer
JBe Blinn
Gerichtsverwaltung
- Präsident/in des Landgerichts
N. N. - Vizepräsident des Landgerichts Fischer
Tel.: 06332/805-222 - Geschäftsleiterin
Justizamtsrätin Deller
Tel: 06332/805-238 - Servicemitarbeiter
Amtsinspektor Bold
Tel.:06332/805-216
Justizobersekretärin Bernardi
Tel: 06332/805-237 - Bezirksrevisor
Justizamtsrat Feuerpeil
Tel: 06332/805-241 - Pressereferent
Vizepräsident des Landgerichts Fischer
Tel: 06332-805-244 - Bücherei
Vizepräsident des Landgerichts Fischer
JOWin Perschin
Tel.: 06332/805-222
