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Allgemeine Hinweise


 
Hinweise für
Prozessbeteiligte
Schwierige Rechtsfragen, lange Zeugenbefragungen und viele andere Umstände können auch bei sorgfältiger Vorbereitung der mündlichen Verhandlung dazu führen, dass Prozessbeteiligte (Parteien und Zeugen oder deren Begleitpersonen) über einen längeren Zeitraum im Gebäude des Oberlandesgerichts warten müssen.
Zur Überbrückung solcher Wartezeiten ist im Dienstgebäude II des Oberlandesgerichts (Regierungsstraße 7 - Zimmer 6) ein Warteraum für Prozessbeteiligte eingerichtet; vormittags können dort auch Getränke und kleinere Speisen erworben werden.
Für Prozessbeteiligte mit Kindern ist im Dienstgebäude I des Oberlandesgerichts (2. Obergeschoss - Zimmer 210) ein Kinderspielzimmer mit Spielsachen eingerichtet. (Abbildung)

   
Hinweise zur
Anwaltlichen
Vertretung
Vor dem Oberlandesgericht besteht in fast allen Verfahren (insbesondere in Zivilsachen oder Familiensachen) gesetzlich sog. »Anwaltszwang«, d.h. die Parteien können rechtswirksam keine eigenen Anträge stellen, sondern müssen einen bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen. - Kann eine Partei auf Grund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen, so besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Für Angeklagte und Beschuldigte in Strafsachen besteht grundsätzlich kein »Anwaltszwang«, so dass diese einen Rechtsanwalt zu ihrer Verteidigung nicht beauftragen müssen. Jedoch wird ein Pflichtverteidiger beigeordnet, wenn das Gesetz es wegen der Schwere des Tatverdachts oder der Schwierigkeit des Verfahrens vorsieht. Das ist u.a. immer dann der Fall, wenn das Oberlandesgericht in erster Instanz verhandelt, ein Verbrechen der Verfahrensgegenstand ist, oder der Angeklagte sich bereits mindestens drei Monate in Untersuchungshaft befindet. - Diese Ausnahme vom »Anwaltszwang« gilt im Wesentlichen für die Durchführung des Strafverfahrens. Revisionsanträge und ihre Begründung können auch Angeklagte in Strafsachen nicht durch eigene Schriftsätze einreichen.

Hinweis: Die Bundesrechtsanwaltskammer in Berlin führt ein bundesweites Rechtsanwaltsregister; dieses kann online unter Link öffnet in neuem Fenster www.rechtsanwaltsregister.org eingesehen werden.
Auch die Link öffnet in neuem Fenster Rechtsanwaltskammer Koblenz bietet auf ihrer Internet-Seite einen Anwaltssuchdienst an.
 
 
Nacht-
briefkasten
Auch außerhalb der Dienstzeiten kann durch Einwurf in den sog. »Nachtbriefkasten« ein fristgerechter Zugang von Schriftstücken erfolgen. Alle Sendungen, die vor 24.00 Uhr in den Nachtbriefkasten eingeworfen werden, gelten noch als am selben Tag eingegangen. Sendungen, die ab 0.00 Uhr eingeworfen werden, erhalten den Eingangsstempel des neuen Tages.
 Haupteingang des Dienstgebäudes 1
Der Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts Koblenz befindet sich rechts neben dem Haupteingang des Dienstgebäudes I in der Stresemannstraße 1.


Entscheidungen
des
Oberlandesgerichts
Entscheidungen des Oberlandesgerichts Koblenz finden Sie in der Entscheidungsdatenbank der Justiz Rheinland-Pfalz unter dem Menüpunkt »Rechtsprechung« in der Menüleiste links.


Telefon-
verzeichnis
Das vollständige Telefonverzeichnis des Oberlandesgerichts Koblenz finden Sie unter dem Menüpunkt »Organisation«.

   
Bankverbindung
Postbank Ludwigshafen
BLZ: 545 100 67
Konto-Nr.: 87 78 - 670


 
 

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