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Dieses Bild zeigt die beiden Gebäude des Oberlandesgerichts Koblenz mit Innen- und Außenansicht
Startseite  >  Gerichte  >  Ordentliche Gerichte  >  Oberlandesgerichte  >  Koblenz  >  Ausbildung  >  Rechtsreferendare

Rechtsreferendarin / Rechtsreferendar


Wappen von Rheinland-Pfalz



 I. Allgemeines
 Grafik: Allgemeines

Das Referendariat in Rheinland-Pfalz wird in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet.
Während des juristischen Vorbereitungsdienstes erhalten die Referendare zurzeit eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 1052,08 Euro. Weitergehende Leistungen, insbesondere eine jährliche Sonderzuwendung, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und Kaufkraftausgleich, werden nicht gewährt.
Durch die Schaffung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses sind die Referendare in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert.
Durch § 6 Abs. 5 Nr. 2 JAG wird im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versorgungsanwartschaft gewährleistet. Nach § 5 Abs.1 Nr.2 SGB VI besteht damit Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Rheinland-Pfalz richtet sich nach der Landesverordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst vom 13. Dezember 2000 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz, S. 569 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVBl. 2002, S. 581).
Danach entfallen von den vorhandenen Ausbildungsplätzen bis zu 20 v.H. auf Bewerberinnen und Bewerber, für die die Versagung der Zulassung eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde. Von den verbleibenden Plätzen werden 60 v.H. nach der Qualifikation (Ergebnis der ersten juristischen Staatsprüfung) und die übrigen Plätze nach der seit dem ersten Zulassungsantrag verflossenen Zeit (Wartezeit) vergeben.
Bei der Auswahl nach der Wartezeit wird für jeden in Rheinland-Pfalz gestellten Zulassungsantrag, dem nicht entsprochen worden ist, ein Wertungspunkt zugeteilt. Wer die Vorraussetzungen des § 224a Abs. 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz erfüllt, bekommt für jedes vollendete halbe Jahr der zu berücksichtigenden Zeit einen Wertungspunkt zugeteilt.

  Hierzu gehören die Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes (Wehr- oder Zivildienst) oder einer entsprechenden Dienstleistung bis zur Dauer von zwei Jahren, eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer, Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres oder des freiwilligen ökologischen Jahres, Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen, wenn sich die Betreuung oder Pflege über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr erstreckt.

Bei gleicher Zahl von Wertungspunkten erfolgt die Zulassung in der Reihenfolge der in der ersten juristischen Staatsprüfung erzielten Prüfungsgesamtnote, wobei die Prüfungsgesamtnote der Bewerberinnen und Bewerber, welche die erste juristischen Staatsprüfung frühzeitig im Sinne des § 5 d Abs. 5 DRiG abgelegt haben, als um einen Punkt erhöht gilt.

In den vergangenen Jahren konnte nicht allen Bewerbern im ersten Zulassungsverfahren eine Ausbildungsstelle angeboten werden. Jedoch bestand regelmäßig keine längere Wartezeit als sechs Monate, bis den wartenden Bewerbern - zumindest im Nachrückverfahren - eine Stelle anzubieten war. Wegen der schwankenden Notengrenzen bei jedem Einstellungstermin können jedoch keine Prognosen für künftige Einstellungstermine gegeben werden.

Ab dem Einstellungstermin Mai 2011 wird Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren in Rheinland-Pfalz während der Zivil-, Straf- und Verwaltungsstation die Möglichkeit eröffnet, einen persönlichen Juris-Zugang zu nutzen, um Recherchieren und Lernen effektiver zu gestalten.

 Rechtsgrundlagen: 
Hinsichtlich der konkreten Gestaltung der Ausbildung wird u.a. auf folgende Rechtsgrundlagen verwiesen:
  Auszug des Deutschen Richtergesetzes in der jeweils geltenden Fassung
  Landesgesetz über die juristische Ausbildung (JAG) vom 23. Juni 2003 (GVBI. 2003, S. 116 ff)
  Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO) vom 1. Juli 2003 (GVBI. 2003, S. 131, alte als auch neue Fassung)
  sowie die  R i c h t l i n i e n  für den juristischen Vorbereitungsdienst
  Die vorstehenden, sowie weitere Vorschriften und Hinweise finden Sie auf den Seiten des Landesprüfungsamtes bei dem Ministerium der Justiz.
Zum Seitenbeginn
 II. Bewerbung und Einstellung
Grafik: Bewerbung

Rechtsreferendare werden in Rheinland-Pfalz zu dem auf den 1. Mai und 1. November eines jeden Jahres jeweils folgenden ersten Arbeitstag eingestellt.
Alleinige Zulassungsbehörde für Rheinland-Pfalz (OLG-Bezirke Koblenz und Zweibrücken) ist der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz.

Die Bewerbungsunterlagen für die o.g. Einstellungstermine stehen für den Mai-Termin ab Januar und für den November-Termin ab Juli eines jeden Jahres zur Verfügung.

Der Antrag auf Übernahme in den juristischen Vorbereitungsdienst einschließlich der erforderlichen Unterlagen muss dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz spätestens acht Wochen vor dem jeweiligen Einstellungstermin vollständig vorliegen.



Bewerbungsschluss für den Einstellungstermin 02. Mai 2012 war der 06. März 2012
(Eingang bei dem Oberlandesgericht Koblenz; Ausschlussfrist !)

Der nächste Einstellungstermin ist der 02. November 2012.


 Bewerbungsunterlagen:


Die Bewerbungsunterlagen für den Einstellungstermin 02. November 2012 können Sie - ab Mitte Juli 2012 - schriftlich anfordern bei:

Präsident des Oberlandesgerichts   
- Referendarabteilung -
Stresemannstraße 1
56068 Koblenz
   

Es wird gebeten, der Anfrage einen ausreichend frankierten Rückumschlag (DIN A 5 bzw. C 5) beizulegen.


Ab Mitte Juli 2012 können Sie die Bewerbungsunterlagen - unter Angabe der vollständigen Anschrift - hier auch per e-Mail anfordern: poststelle.olg@ko.jm.rlp.de
Ab dann wird auch wieder die Möglichkeit bestehen, die Bewerbunsunterlagen auf dieser Internet-Seite im PDF-Format zu erhalten.

Eine Bewerbung ist dann nur zu dem vorstehend genannten Einstellungstermin möglich. Bewerbungen, die sich auf spätere Termine beziehen, können nicht bearbeitet werden und müssen daher leider unbearbeitet zurückgeschickt werden.



 Der Bewerbung ist beizufügen: 
  ein unterschriebener Lebenslauf (tabellarisch oder ausführlich)
  zwei Passbilder (auf der Rückseite mit Namen versehen)
  eine (unbeglaubigte) Kopie der Geburtsurkunde
  ggf. eine (unbeglaubigte) Kopie der Heiratsurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde (aus der sich der geführte Ehename/Lebenspartnerschaftsname ergeben muss)
  ggf. (unbeglaubigte) Kopien der Geburtsurkunden der Kinder
  eine (unbeglaubigte) Kopie des Reifezeugnisses
  eine amtlich* beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über die erste Prüfung
  ggf. Nachweis über abgeleistete Grundwehrdienst-/Zivildienstzeiten / Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr / Kinderbetreuungszeiträume etc.
  ggf. ein Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die Ablehnung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 5 Abs.1 der Landesverordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst darstellt
  ggf. Nachweis über die frühzeitige Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung (§ 5 d Abs.5 DRiG; sog. "Freischuss")
  eine Erklärung, dass ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0) bei der zuständigen Meldebehörde zur Vorlage bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts beantragt wurde.

*
Hinweis zur amtlichen Beglaubigung in Rheinland-Pfalz:
Zur amtlichen Beglaubigung von Abschriften, Vervielfältigungen und Negativen sowie von Unterschriften und Handzeichen sind (gemäß § 1 des Landesgesetzes über die Beglaubigungsbefugnis vom 21.07.1978 in der derzeit gültigen Fassung) befugt:
1. die Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher,
2. die Verbandsgemeindeverwaltungen und Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden,
3. die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte,
4. die Kreisverwaltungen,
5. die Struktur- und Genehmigungsdirektionen,
6. die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,
7. die Direktoren und Präsidenten der Gerichte,
8. die Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften,
9. die Justizvollzugsanstalten,
10. die obersten Landesbehörden,
11. die landesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen,
12. die übrigen Behörden im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit.


Im Rahmen Ihrer Bewerbung können Sie Ortswünsche äußern, jedoch ist eine Beschränkung der Bewerbung auf einen bestimmten Ort nicht möglich. Im Falle einer Bewerbung müssen Sie sich daher mit der Ausbildung an jedem der nachstehend angeführten Orte einverstanden erklären.

Bei der Verteilung der Bewerber auf die einzelnen Ausbildungsorte ist die Zulassungsbehörde bzw. die Einstellungsbehörde zahlreichen Sachzwängen unterworfen, die eine Erfüllung des geäußerten Ortswunsches nicht immer möglich machen. Zunächst ist die Anzahl der Ausbildungsplätze in den Bezirken des Oberlandesgerichts Koblenz und des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vorgegeben. Schon das Verhältnis dieser beiden Zahlen entspricht nicht dem Verhältnis der Anzahl der Bewerber, die ihre Ausbildung in den jeweiligen Bezirken absolvieren möchten. Hinzu kommt, dass die größeren Städte sowie die an der "Rheinschiene" gelegenen Orte wegen ihrer günstigen Verkehrsanbindung unter den Bewerbern begehrter sind. Es müssen aber alle Ausbildungsorte des Landes, auch die kleineren und abseits gelegenen, gleichmäßig besetzt werden. Ferner sind auch die Fälle nicht selten, dass gerade ein kleines Gericht, in dem nur ein oder zwei Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, von mehreren Referendaren als Ausbildungsstelle gewünscht wird, weil sie zufällig in der Nähe wohnen.

 Eine Karte von Deutschland mit Rheinland-Pfalz
Da kein Anspruch auf eine wunschgemäße Zuweisung besteht, sind jedoch auch die an die Mobilität und Flexibilität der Bewerber zu richtenden Ansprüche unter Umständen recht hoch. So liegen insbesondere für den Landgerichtsbezirk Mainz erfahrungsgemäß weit mehr Zulassungswünsche vor, als Ausbildungsstellen vorhanden sind. Daher müssen gerade die Bewerber, die die diesen Ortswunsch äußern, damit rechnen, zur Ausbildung einem anderen Bezirk zugewiesen zu werden. Im Nachrückverfahren können schließlich nur noch die Ausbildungsstellen vergeben werden, die wieder frei geworden sind. Soweit dies aber möglich ist, wird hier versucht, den Wünschen der Bewerber Rechnung zu tragen.

Sofern jedoch eine Auswahl zu treffen ist, stehen soziale Bindungen (z.B. verheiratet, Kinder) an erster Stelle. Vorrangig Berücksichtigung finden auch Bewerber mit einem bestehenden Arbeitsverhältnis an den Universitäten des Landes Rheinland-Pfalz, welches als Nebentätigkeit während des Referendariats fortgesetzt werden soll. Im Übrigen richtet sich die Auswahl danach, ob die Bewerber einen gewachsenen Lebensmittelpunkt im gewünschten Landgerichtsbezirk haben (Kriterien: z.B. langjähriger Wohnsitz, Schulausbildung, Lehre, familiäre Anbindung; dagegen bloßer Studienwohnsitz, eine bereits gemietete Wohnung, Verlobung genügen nicht), und/oder wichtige Gründe (z.B. Gemeinderat, nachhaltige ehrenamtliche Tätigkeit) für den gewünschten Ort vorliegen. Schließlich werden Bewerber mit Herkunft aus Rheinland-Rheinland-Pfalz Bewerbern, die keine der genannten Kriterien aufweisen, bei der örtlichen Zuweisung vorgezogen.
Zur Begründung des Ortwunsches vorgebrachte Kriterien und Gründe können nur berücksichtigt werden, wenn entsprechende Nachweise vorgelegt werden.

Die Ausbildung beginnt mit der Stage »Zivilrechtspflege« und kann bei den folgenden Gerichten erfolgen:

im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz:

beim Landgericht Bad Kreuznach, bzw. bei den Amtsgerichten Bad Kreuznach, Bad Sobernheim, Idar-Oberstein, Simmern;

beim Landgericht Koblenz, bzw. bei den Amtsgerichten Altenkirchen, Andernach, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Betzdorf, Cochem, Diez, Koblenz, Lahnstein, Linz am Rhein, Mayen, Montabaur, Neuwied, St. Goar, Sinzig, Westerburg;

beim Landgericht Mainz, bzw. bei den Amtsgerichten Alzey, Bingen am Rhein, Mainz, Worms;

beim Landgericht Trier, bzw. bei den Amtsgerichten Bernkastel-Kues, Bitburg, Daun, Hermeskeil, Prüm, Saarburg, Trier, Wittlich;

im Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken:

beim Landgericht Frankenthal (Pfalz), bzw. bei den Amtsgerichten Bad Dürkheim, Frankenthal (Pfalz), Grünstadt, Ludwigshafen, Neustadt a.d.W., Speyer;

beim Landgericht Kaiserslautern, bzw. bei den Amtsgerichten Kaiserslautern, Kusel, Rockenhausen;

beim Landgericht Landau in der Pfalz, bzw. bei den Amtsgerichten Germersheim, Kandel, Landau;

beim Landgericht Zweibrücken, bzw. bei den Amtsgerichten Landstuhl, Pirmasens, Zweibrücken.

[Zur leichteren Orientierung finden Sie auf einer eigenen Seite eine Link öffnet in neuem Fenster Karte der Amtsgerichte in Rheinland-Pfalz.]

Zum Seitenbeginn
 III. Gang der Ausbildung
Die Rechtsreferendare werden in folgenden Stationen ausgebildet:
1.  Zivilrechtspflege bei einer Zivilkammer eines Landgerichts oder einer Zivilabteilung
eines Amtsgerichts
5 Monate
2.  Verwaltung
-  bei einer Direktion, einer Kreisverwaltung oder einer sonstigen Kommunalverwaltung und dgl.,
-  bei der Link öffnet in neuem Fenster Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer, sowie
-  bis zu 3 Monaten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
4 Monate
3.  Strafrechtspflege bei einer Staatsanwaltschaft oder einer Strafkammer eines Landgerichts, bei der oder dem Vorsitzenden eines Schöffengerichts oder einem Strafrichter bzw. einer Strafrichterin 3 Monate
4.  Rechtsberatung z.B. bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt 9 Monate
5.  Wahlstation bei einer dem gewählten Schwerpunktbereich entsprechenden Ausbildungsstelle gemäß § 33 JAPO 3 Monate


 Ergänzende Hinweise zu den Pflichtstationen Nr. 2 und 3:

Für die Ausbildung in der Verwaltungsstation und in der Strafrechtsstation können Wünsche hinsichtlich der Ausbildungsstelle geäußert werden (§§ 26 Abs. 1, 29 Abs. 1 JAPO). Im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten wird auf diese Wünsche Rücksicht genommen; ein Anspruch auf einen bestimmten Ausbildungsplatz bei einer bestimmten Behörde besteht allerdings nicht.

 Ergänzende Hinweise zur Pflichtstation »Rechtsberatung« (Nr. 4):

Die Pflichtstation »Rechtsberatung« (Nr. 4) kann bei verschiedenen Rechtsanwaltskanzleien abgeleistet werden; ein Ausbildungsabschnitt soll aber mindestens 3 Monate dauern.
Auf diese Pflichtstation wird mit drei Monaten angerechnet:

1.  eine Ausbildung an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer,
2.  eine Ausbildung an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich, oder
3.  eine Ausbildung bei einer Notarin oder einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder einer sonstigen Ausbildungsstelle, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist. (§ 19 Abs. 4 JAPO)
Die Benennung der Ausbildungsstelle für die ersten sechs Monate muss spätestens bis zum Ende des 9. Ausbildungsmonats und spätestens bis zum Ende des 15. Ausbildungsmonats für die letzten drei Monate der Pflichtstation »Rechtsberatung« erfolgen (§ 31 Abs. 1 S. 3. JAPO).

Von jedem privaten Ausbilder im Inland muss zudem die unterzeichnete Freistellungserklärung zu den Sozialversicherungsbeiträgen auf Hinzuverdienst vorgelegt werden.

Den Zuweisungsantrag - nebst Vordruck für die Einverständniserklärung der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwaltes - und den Vordruck für die Freistellungserklärung – nebst Merkblatt –finden Sie unten im Abschnitt »Formulare«.

 Ergänzende Hinweise zur Wahlstation (Nr. 5):

Ihr Wahlfach sowie die gewählte Ausbildungsstelle müssen Sie spätestens zum Ende des 15. Ausbildungsmonats, d.h. bis zum 31. Juli bzw. 31. Januar, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts anzeigen. Die Wahl ist unwiderruflich (§ 33 Abs. 3 JAPO).

Von jedem privaten Ausbilder im Inland muss zudem die unterzeichnete Freistellungserklärung zu den Sozialversicherungsbeiträgen auf Hinzuverdienst vorgelegt werden.

Den Vordruck: Zuweisungswunsch »Wahlstation« - nebst Vordruck für die Einverständniserklärung der Ausbildungsstelle - und den Vordruck für die Freistellungserklärung - nebst Merkblatt - finden Sie unten im Abschnitt »Formulare«.

Wird die Wahl nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, so bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts Wahlfach und Ausbildungsstelle.
Sollten Sie eine Ausbildung im Ausland innerhalb des von Ihnen gewählten Wahlfachs anstreben, so empfiehlt es sich, die hierfür notwendige Einverständniserklärung der von Ihnen gewünschten Ausbildungsstelle möglichst ein Jahr vor Beginn der Wahlstation einzuholen.

Für die Ausbildung in der Wahlstation kommen insbesondere die in § 33 Abs. 2 JAPO genannten Stellen in Betracht. Die Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt kann in allen Wahlfächern gewählt werden; dies gilt nicht im Falle des § 28 Abs. 2 JAPO.
Über die Zulassung weiterer Ausbildungsstellen entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.
In Zweifelsfällen kann der Präsident des Oberlandesgerichts einen Ausbildungsplan von der gewünschten Stelle verlangen.

Zahl und Ort der einzurichtenden Arbeitsgemeinschaften hängt von der nach § 23 Abs. 3 JAPO getroffenen Wahl ab. Je nach Wahl der Schwerpunktbereiche variieren Anzahl und Ort der eingerichteten Arbeitsgemeinschaften. Wenn sich für einzelne Schwerpunktbereiche nur eine geringe Anzahl von Rechtsreferendaren entscheidet, ist die Einrichtung nur einer landesweiten Arbeitsgemeinschaft möglich, ggfs. in Form des Blockunterrichts. Eine Garantie, dass in bestimmten Schwerpunktbereichen ausschließlich Blockarbeitsgemeinschaften eingerichtet werden, kann aber nicht gegeben werden.
Auf Grund der großen Anzahl von Interessenten war es z.B. im Schwerpunktbereich "Steuerrecht" in der Vergangenheit zum Teil erforderlich, neben einer Blockveranstaltung im Lehrgangsgebäude der Justiz, Bad Münster am Stein, auch noch eine weitere, wöchentlich stattfindende Arbeitsgemeinschaft in Trier einzurichten.
Dies sollte bei der Planung einer Auslandsstation jeweils bedacht werden.

Um Ausbildungsstellen im Ausland müssen Sie sich grundsätzlich selbst bemühen. Mit der Benennung des Schwerpunktbereichs und der Ausbildungsstelle im Ausland müssen Sie dem Präsidenten des Oberlandesgerichts hinreichende Kenntnisse der betreffenden Landessprache nachweisen, sofern sich diese nicht schon aus Ihrer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder Ihren sonstigen Beziehungen zu diesem Land ergeben.
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass die Ausbildung im Ausland (Pflichtstation und Wahlstation) insgesamt 10 Monate nicht überschreiten soll (§ 19 Abs. 2 JAPO)
Bitte beachten Sie auch unsere Link öffnet in neuem Fenster Hinweise zur Krankenversicherung bei einer Ausbildung im Ausland.

Während des gesamten juristischen Vorbereitungsdienstes wird Trennungsgeld nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 JAG für eine Ausbildung außerhalb von Rheinland-Pfalz längstens für die Dauer von 3 Monaten gewährt (§ 18 Abs. 2 JAPO).

Weitere Informationen zur Ausgestaltung der Ausbildung finden Sie auf der Internetseite des Landesprüfungsamtes für Juristen in Mainz.

Zum Seitenbeginn
 IV. Referendarausweis

Auf entsprechenden schriftlichen Antrag kann Ihnen von Ihrer Stammausbildungsstelle ein Rerendarausweis erteilt werden. Dem Antrag ist ein aktuelles Lichtbild (Größe 3 x 4 cm) beizufügen.


Zum Seitenbeginn
 V. Personalrat der Rechtsreferendare

Mit Ablegen der Prüfung ist zum 31. Mai 2011 das einzige Personalratsmitglied aus dem Personalrat der Rechtsreferendarinnen bei dem Oberlandesgericht Koblenz ausgeschieden.
Seit dem 01. Juni 2011 besteht somit beim Oberlandesgericht Koblenz kein Personalrat der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare mehr.

Zum Seitenbeginn
 VI. Ansprechpartner

Sollten Sie weitere Fragen zur juristischen Ausbildung in Rheinland-Pfalz haben, wenden Sie sich bitte schriftlich oder telefonisch an die Mitarbeiter der Referendarabteilung des Oberlandesgerichts Koblenz:

Sachbearbeiter:
Herr Rafael Hammes - Tel.: 0261 102-2654
Frau Judith Schaar - Tel.: 0261 102-2655
Herr Fred Wilhelmi - Tel.: 0261 102-2636
Geschäftsstelle:
Frau Karin Schuh und Frau Felicitas Loevenich - Tel.: 0261 102-2515

Zum Seitenbeginn

Hinweis zum Datenschutz:
Die Personendaten der Bewerber werden hier in der elektronischen Datenverarbeitung gespeichert. Die Daten werden, falls Sie in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, nach Beendigung der Ausbildung, ansonsten nach Abschluss des Einstellungsverfahrens gelöscht.

Hinweis zum Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG):
Nach § 12 Abs. 2 und Abs. 5 AGG ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, alle Beschäftigten auf die Bestimmungen des AGG hinzuweisen und auf deren Einhaltung hinzuwirken. Ziel des AGG ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen (§ 1 AGG). Sofern Sie sich im Zusammenhang mit Ihrem Beschäftigungsverhältnis von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt fühlen, haben Sie das Recht, sich zu beschweren (§ 13 Abs. 1 AGG).
Als zuständige Beschwerdestelle beim Oberlandesgericht Koblenz sind Herrr Michael Mrohs und Frau Nicole Wetzlar benannt worden.
Auf den Internet-Informationsseiten des Bundesministeriums der Justiz finden Sie den vollständigen Text des Link öffnet in neuem Fenster Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sowie des Link öffnet in neuem Fenster § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes.
Außerdem finden Sie hier ein Link öffnet in neuem Fenster Merkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im PDF-Format [Größe: 92 KB].

Zum Seitenbeginn
 VII. Formulare

An dieser Stelle finden Sie einige dienstliche Formulare im PDF-Format. - Diese PDF-Formulare können Sie an Ihrem PC ausfüllen. Es wird empfohlen, das Formular erst abzuspeichern und dann offline auszufüllen. - Der Ausdruck des ausgefüllten Formulars muss eigenhändig unterschrieben werden. Eine elektronische Übermittlung des ausgefüllten Formulars (z.B. per e-M@il) ist daher nicht möglich.

Station: Formular: Größe:
Pflichtstation
»Rechtsberatung«:
Zuweisungsantrag - nebst Vordruck für die Einverständniserklärung der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwaltes und Merkblatt zur Freistellungserklärung

Zuweisungsantrag- nebst Vordruck für die Einverständniserklärung der sonstigen Ausbildungsstellen und Merkblatt zur Freistellungserklärung

Merkblatt zur Freistellungserklärung

Freistellungserklärung
[91 KB]


[71 KB]


[13 KB]

[96 KB]
Ausbildungsnachweis für die Pflichtstation »Rechtsberatung« [153 KB]
Wahlstation: Vordruck: Zuweisungswunsch »Wahlstation« - nebst Vordruck für die Einverständniserklärung der Ausbildungsstelle (nach altem Recht)

Vordruck: Zuweisungswunsch  »Wahlstation« -nebst Vorduck für die Einverständniserklärung der Ausbildungsstelle und Merkblatt zur Freistellungserklärung (nach neuem Recht)

Merkblatt zur Freistellungserklärung

Freistellungserklärung
[160 KB]

[87 KB]



[13 KB]

[96 KB]
Ausbildungsnachweis für die Wahlstation [134 KB]
Ergänzungsvor-
bereitungsdienst:
Ausbildungsnachweis für den Ergänzungsvorbereitungsdienst [153 KB]

Weitere Formulare (u.a. Reisekostenrechnung, Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit) finden Sie am Ende der Seite »Ausbildung«.
Zum Seitenbeginn