Zur Navigation springen | Zum Inhalt springen
Schrift: größer | kleiner | Druckansicht
Erweiterte Suche
Rheinland-Pfalz Logo
  • Aktuelles
  • Ministerium
  • Gerichte
    • zuständiges Gericht
    • Verfassungsgerichtshof
    • Ordentliche Gerichte
      • Oberlandesgerichte
        • Koblenz
          • Wir über uns
          • Wegbeschreibung
          • Organisation
          • Allg. Hinweise
          • Aktuell
          • Presse
          • Veranstaltungen
          • Ausbildung
          • Unterhaltsleitlinien
          • Ausländische Ehescheidungen
          • Mediation
          • Zeugenkontaktstelle
          • Dolmetscher und Übersetzer
          • Sachverständige
          • Beruf und Familie
          • Projekte
          • Landesjustizkasse
          • Gerichte des Bezirks
          • Impressum
          • Stellenangebote
        • Zweibrücken
      • Landgerichte
      • Amtsgerichte
    • Fachgerichte
    • Bewährungs- und Gerichtshilfe
    • Elektronischer Rechtsverkehr
  • Staatsanwaltschaften
  • Justizvollzug
  • Verbraucherschutz
  • Landesrecht
  • Rechtsprechung
  • Service
  • Sitemap
  • Onlinehilfe
  • Kontakt zum Ministerium
  • Impressum
  • Datenschutz
  • www.rlp.de
Dieses Bild zeigt die beiden Gebäude des Oberlandesgerichts Koblenz mit Innen- und Außenansicht
Startseite  >  Gerichte  >  Ordentliche Gerichte  >  Oberlandesgerichte  >  Koblenz  >  Ausländische Ehescheidungen

Ausländische Ehescheidungen


Eine ausländische Ehescheidung kann im deutschen Rechtsbereich erst wirksam werden, wenn die Landesjustizverwaltung feststellt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

Mit Wirkung vom 1.12.2008 sind die Befugnisse über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen für das Land Rheinland-Pfalz vom Ministerium der Justiz in Mainz auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz übertragen worden.

Für das Anerkennungsverfahren finden Sie hier:

 Ein Hinweisblatt für die Antragstellung (als PDF-Datei)
sowie

 Das Antragsformular (als PDF-Datei)

Hinweis: Der Ausdruck des ausgefüllten Antragsformulars muss eigenhändig unterschrieben werden. Eine elektronische Übermittlung des ausgefüllten Formulars (z.B. per e-M@il) ist daher nicht möglich.