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| Vorsitzender Richter am OLG |
Völpel |
| Richter am OLG |
Pott (stellv. Vors.) |
| Richter am OLG |
Dr. Leitges - zgl.- bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 2. Strafsenat vor - |
| Richter am LG |
Köhler (bis 30.09.2012) |
Soweit der Senat in Strafsachen gemäß §§ 120, 122 Abs. 2 GVG mit fünf Richtern entscheidet und zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit fünf Richtern besetzt ist, gehört ihm auch Richter am OLG Dr. von Gumpert an.
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Zuständigkeit: |
| 1. |
Strafsachen, in denen das Oberlandesgericht gemäß § 120 GVG zuständig ist: |
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a) |
Strafsachen, in denen Anklage beim Oberlandesgericht erhoben ist oder die nach Anklageerhebung bei einem Gericht niederer Ordnung dem Oberlandesgericht nach § 209 Abs. 2 StPO vorgelegt werden, in jeweils nach Eingang wechselnder, über die Geschäftsjahre fortlaufender Reihenfolge mit dem 1. Strafsenat. Es beginnt der 2. Strafsenat. Es zählen die Eingänge ab 1. Januar 2009. |
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b) |
Strafsachen, die nicht von Buchstabe a) erfasst werden, mit den Ordnungsendziffern 2, 4, 6, 8, 0 gemäß einer ab dem 1. Januar 2009 über die Geschäftsjahre fortlaufend zu führenden Eingangsliste, soweit nicht eine Zuständigkeit des 3. Strafsenats gegeben ist. |
| 2. |
die durch den Bundesgerichtshof gemäß §§ 210 Abs. 3 Satz 2, 354 Abs. 2 Satz 2 StPO zurückverwiesenen Verfahren, in denen der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts in erster Instanz entschieden hat; |
| 3. |
Beschwerden in Straf- und Bußgeldsachen einschließlich Anträge nach § 172 StPO (Ws-Sachen) gegen Angeklagte, Angeschuldigte, Beschuldigte, Betroffene und Verurteilte, soweit die Geschäftsnummer, unter der die Sache beim hiesigen Oberlandesgericht geführt wird, vor der Jahreszahl die Endziffer 0, 2, 4, 6, 8 oder 9 trägt, davon ausgenommen sind Beschwerden gegen Entschediungen der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz; |
| 4. |
die übrigen Straf- und Bußgeldsachen gegen Angeklagte, Angeschuldigte, Beschuldigte und Betroffene (Ss-, SsBs-, SsRs- und HEs-Sachen), soweit die Gewschäftsnummer, unter der die Sache beim hiesigen Oberlandesgericht geführt wird, vor der Jahreszahl eine gerade Endziffer trägt; davon ausgenommen sind Revisionen gegen Entscheidungen der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz; |
| 5. |
Anträge auf gerichtliche Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit von Justizverwaltungsakten auf den Gebieten der Strafrechtspflege und des Strafvollzuges (§ 23 EGGVG) |
| 6. |
sämtliche Rechtsbeschwerden nach den §§ 116, 117 StVollzG |
| 7. |
Anträge auf Wiederuafnahme der Verfahren, die vom 1. Strafsenat im ersten Rechtszug entschieden sind; |
| 8. |
Verfahren nach §§ 35, 37 und 38 EGGVG sowie nach Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 30. September 1977; |
| 9. |
Verfahren betreffend Richterablehnungen, Ordnungsmaßnahmen, Zuständigkeitsbestimmungen und Beschwerden wegen Ablehnung von Rechtshilfeersuchen (§ 159 GVG) sowie Verfahren auf Ausschließung von Verteidigern (§§ 138a, 138b StPO), soweit der 2. Strafsenat nach vorstehenden Ziffern für die entsprechende Hauptsache zuständig wäre. |
| 10. |
als Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensenat die Verfahren nach § 96 des Steuerberatungsgesetzes vom 4. November 1975 in der Fassung vom 9. Juni 1989; |
| 11. |
Straf- und Bußgeldsachen wegen Verstoßes gegen das Wein- und Lebensmittelrecht sowie nach dem Eichgesetz. |
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