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Senate


Geschäftsverteilungsplan
für die Senate des Oberlandesgerichts Koblenz
für das Jahr 2012
Wappen von Rheinland-Pfalz


 I. Besetzung und Zuständigkeit der Senate:


Übersicht:
1. Senat für
Zivilsachen
2. Senat für
Zivilsachen
    1. Senat für
Strafsachen
3. Senat für
Zivilsachen
4. Senat für
Zivilsachen
2. Senat für
Strafsachen
5. Senat für
Zivilsachen
6. Senat für
Zivilsachen
3. Senat für
Strafsachen
4. Senat für
Familiensachen
- 7. Senat für
Zivilsachen
8. Senat für
Zivilsachen
Senat für
Baulandsachen
2. Senat für
Familiensachen
- 9. Senat für
Zivilsachen
10. Senat für
Zivilsachen
Kartell-
senat
3. Senat für
Familiensachen
- 11. Senat für
Zivilsachen
12. Senat für
Zivilsachen
Senat für
Notarsachen
1. Senat für
Familiensachen
- 13. Senat für
Zivilsachen
14. Senat für
Zivilsachen
Vergabe-
senat


Vorbemerkung:
Beim Oberlandesgericht Koblenz sind 14 Zivilsenate, 3 Strafsenate, 1 Senat für Baulandsachen, 1 Kartellsenat, 1 Senat für Notarsachen und 1 Vergabesenat gebildet.
Der Präsident des Oberlandesgerichts schließt sich dem 4. Zivilsenat und dem 3. Strafsenat an.


Zivilsenat 1. Zivilsenat Zur Übersicht
Vorsitzender Richter am OLG Dr. Itzel - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme gehen die Tätigkeit als Ermittlungsrichter und sodann der 1. Zivilsenat vor -
Richter am OLG Dennhardt (stellv. Vors.) - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 1. Zivilsenat vor -
Richterin am OLG Dr. Cloeren - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 1. Zivilsenat vor -
Richter am OLG Groß - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 1. Zivilsenat vor -

Zuständigkeit:
1. Verfahren nach dem Bundesleistungsgesetz vom 19. Oktober 1956, dem Schutzbereichsgesetz vom 7. Dezember 1956 und dem Landbeschaffungsgesetz vom 23. Februar 1957;
2. Sachen, welche betreffen:
a)  Ansprüche gegen Richter, Beamte, Angestellte des öffentlichen Dienstes, Notare, gegen den Staat oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft wegen Amtspflichtverletzung (außer, wenn es sich insoweit um eine Arzthaftungssache oder eine Streitigkeit aus einem Verkehrsunfall handelt) sowie Ansprüche gegen Sachverständige nach § 839 a BGB,
b) Ansprüche nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) von Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 10. November 1993, aus Aufopferung für das gemeine Wohl, Enteignung und enteignungsgleichem Eingriff, soweit nicht der Senat für Baulandsachen zuständig ist, sowie wegen Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Verwahrungspflicht,
c) Ansprüche aus dem Wertausgleichsgesetz vom 12. Oktober 1971 (BGBl. I 1625),
d) Rückgriffsansprüche des Staates oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften gegen ihre Bedienstete,
e) Ausgleichsansprüche, die vom Staat oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gegen sie aus Anlass von Amtspflichtverletzungen geltend gemacht werden,
f) Ansprüche aus dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971;
3. Sachen aus dem Kirchen- und Schulrecht;
4. Sachen aus dem Wasserrecht;
5. Die Amtsenthebung von:
a)  Notaren als Beisitzer des Senats für Notarsachen,
b) Handelsrichtern,
c) ehrenamtlichen Richtern in Landwirtschaftssachen,
d) ehrenamtlichen Richtern der Kammer (beim Landgericht Koblenz) und des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen,
e) Schiedsmännern;
6. IT-Sachen (IT-Sachen sind Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche zum Gegenstand haben, deren tatsächliche Grundlagen in Verkauf, Erwerb, Gebrauchsüberlassung, Betrieb oder der Nutzung von Datenverarbeitungsanlagen und/oder deren Bestandteilen liegen, es sei denn, die Parteien streiten ausschließlich über die Zulässigkeit des Inhaltes einer Veröffentlichung);
7. Beschwerden nach dem Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz - ThUG);
8. Streitigkeiten nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren;
9. Turnussachen.

Zivilsenat 2. Zivilsenat Zur Übersicht
Vorsitzender Richter am OLG Eck
Richter am OLG Dr. Reinert (stellv. Vors.)
Richter am OLG Dr. Syrbe
Richter am OLG Häger

Zuständigkeit:
1. Handelssachen nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG mit den Buchstaben A und H bis Z mit Ausnahme von Handelsbausachen;
2. Handelssachen nach § 95 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 6 GVG;
3. Klagen nach dem Unterlassungsklagengesetz;
4. Entscheidungen des Oberlandesgerichts nach § 8 Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaues und der eisen- und stahlerzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 in der Fassung vom 1. Januar 1964 (MontanMitbestG);
5. Verfahren nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG), soweit nicht eine Zuständigkeit des 11. Zivilsenates (3. Senat für Familiensachen) gegeben ist;
6. Verfahren nach § 1062 ZPO;
7. Turnussachen.

Zivilsenat 3. Zivilsenat Zur Übersicht
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Vorsitzender Richter am OLG Mille - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 3. Zivilsenat vor -
Richter am OLG Marx (stellv. Vors.) - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 3. Zivilsenat vor -
Richterin am OLG  Becht (½) - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 3. Zivilsenat vor -
Richter am AG  Engelhorn (bis zum 31.10.2012) - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 3. Zivilsenat vor -

Zuständigkeit:
1. Nach dem 1. Januar 2011 eingehende Streitigkeiten aus Bankgeschäften von Kreditinstituten, Börsengeschäften sowie gewerblicher Kapitalanlageberatung und -vermittlung, auch soweit dafür außervertragliche Schadensersatzansprüche (z.B. aus Prospekthaftung) Entscheidungsgrundlage sind, sowie Streitigkeiten über Auftragsverhältnisse (§§ 662 – 676h BGB) und Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687 BGB) der Banken.
Banksachen, die zugleich Handelssachen sind, gelten als Banksachen.
2. als Landwirtschaftssenat über die Beschwerden gegen die Entschediungen des Landwirtschaftsgericht nach § 29 Abs. 2 HO-RhPf;
3. als Auflösungsbehörde in Fideikommisssachen.

Zivilsenat 4. Zivilsenat Zur Übersicht
Präsident des OLG Graefen - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 3. Strafsenat vor -
Richter am OLG Grünewald, T. (stellv. Vors.) - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht die Tätigkeit als Ermittlungsrichter vor -
Richter am OLG Eisert - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 3. Strafsenat vor -
Richter am OLG Schneider, H. - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 3. Strafsenat vor -
Richter am OLG Scherf - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 3. Strafsenat vor
Richter am OLG Prof. Dr. Dörr (1/10)

Zuständigkeit:
1. Berufungen und Beschwerden:
a)  in Streitigkeiten über Unterlassungs-, Widerrufs- und Schadensersatzansprüche einschließlich Ansprüche auf Ersatz des immateriellen Schadens aus Veröffentlichungen, veröffentlichten Äußerungen oder drohenden Veröffentlichungen durch Presse, Film, Funk und Fernsehen, ausgenommen Sachen des gewerblichen Rechtschutzes sowie des Verlagsrechts;
b) in Streitigkeiten über Ansprüche auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung;
2. in Zivilsachen (einschließlich der Verfahren nach dem FGG):
a) Beschwerden nach § 17 a Abs. 4 GVG;
b) Bestimmung des zuständigen Gerichts, soweit nicht der 9. Zivilsenat berufen ist, sowie die Bestellung zum Vollstreckungsgericht (§ 2 ZVG);
c) Beschwerden gegen Entscheidungen über Gesuche auf Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Schiedsrichtern oder Sachverständigen; ferner Entscheidungen über Ablehnungsgesuche, wenn ein Landgericht durch das Ausscheiden abgelehnter Richter beschlussunfähig ist; dies gilt nicht in Bauland-, Landwirtschafts-, Familien- und Entschädigungssachen. In diesen Verfahren entscheidet der jeweils vom Sachgebiet her zuständige Senat über die vorgenannten Beschwerden und Ablehnungsgesuche;
d) Beschwerden nach §§ 174 Abs. 3 und 181 GVG;
e) Beschwerden wegen Ablehnung von Rechtshilfeersuchen (§ 159 GVG);
3. alle die dem Oberlandesgericht nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG in der am 1. September 2009 geltenden Fassung zugewiesenen Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Zivilsenat 5. Zivilsenat Zur Übersicht
Vorsitzender Richter am OLG Kaltenbach - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 5. Zivilsenat vor -
Richter am OLG Goebel (stellv. Vors.) - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 5. Zivilsenat vor -
Richter am OLG Dr. Menzel - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 5. Zivilsenat vor --
Richter am OLG Weller - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 5. Zivilsenat vor -

Zuständigkeit:
1. Entschädigungssachen nach dem BEG;
2. Ansprüche aus Heilbehandlung (auch soweit es sich insoweit um Amtshaftungssachen handelt);
3. Turnussachen.

Zivilsenat 6. Zivilsenat Zur Übersicht
Vizepräsident des OLG Sartor (3/4) - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 6. Zivilsenat vor -
Richter am OLG Dr. von Gumpert (stellv. Vors.) - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme gehen der 2. Strafsenat und sodann der 6. Zivilsenat vor -
Richterin am OLG Linden - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 6. Zivilsenat vor --
Richterin am LG Schleiffer (bis 31.10.2012) - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 6. Zivilsenat vor --

Zuständigkeit:
1. Handelssachen
- nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG mit den Buchstaben B bis G mit Ausnahme von Handelsbausachen;
- nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 a, b, d, e und f;
- nach § 95 Abs. 2 GVG;
dabei gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 4 a GVG auch eine eingetragene Genossenschaft;
2. Handelsvertreter- und Handelsmaklersachen nach den §§ 84 - 104 HGB sowie Ansprüche aus Verträgen zwischen Vertragshändlern und Unternehmern, soweit im Verfahren Ausgleichsansprüche gemäß § 89 b HGB analog geltend gemacht werden;
3. Rechtsstreitigkeiten, welche aus einem Verstoß gegen § 64 GmbH-Gesetz hergeleitete Ansprüche betreffen;
4. Rechtsstreitigkeiten nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 c GVG sowie aus dem Verlags- und Gebrauchsmusterrecht;
5. Musterverfahren nach dem Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz KapMuG);
6. Freigabeverfahren nach Aktiengesetz und Umwandlungsgesetz (§§ 246 a, 319 AktG, 16 UmwG);
7. Rechtsstreitigkeiten zwischen Energieversorgungsunternehmen (Elektrizitätsversorgungsunternehmen/Gasversorgungsunternehmen) und Haushaltskunden/Letztverbrauchern, soweit die Billigkeit und/oder Wirksamkeit einer einseitigen Preisbestimmung des Versorgers in Streit steht und eine Zuständigkeit des Kartellsenats nicht begründet ist;
8. Turnussachen.

Familiensenat 7. Zivilsenat (4. Senat für Familiensachen) Zur Übersicht
Vorsitzende Richterin am OLG Wolff - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 7. Zivilsenat vor -
Richter am OLG Busekow (stellv. Vors.)
Richterin am OLG Dühr-Ohlmann
Richterin am AG Schmitz (bis 31.10.2012)

Zuständigkeit:
1. Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Familiengerichte der Amtsgerichte Bad Kreuznach, Bad Sobernheim, Diez, Idar-Oberstein, Montabaur, Simmern und Westerburg;
2. Turnussachen.

Zivilsenat 8. Zivilsenat Zur Übersicht
Vorsitzender Richter am OLG Mille - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 3. Zivilsenat vor -
Richter am OLG Marx (stellv. Vors.) - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 3. Zivilsenat vor -
Richterin am OLG Becht (½) - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 3. Zivilsenat vor -
Richter am AG  Engelhorn (bis zum 31.10.2012) - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 3. Zivilsenat vor -

Zuständigkeit:
1. Turnussachen, nachrangig zu den Banksachen, die  dem personengleich besetzten 3. Zivilsenat zugewiesen sind.

Familiensenat 9. Zivilsenat (2. Senat für Familiensachen) Zur Übersicht
Vorsitzender Richter am OLG Bock
Richterin am OLG Semmelrogge (stellv. Vors.)
Richter am OLG Nelles
Direktor des Amtsgerichts Kreten (bis zum 31.07.2012)

Zuständigkeit:
1. Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Familiengerichte der Amtsgerichte Bernkastel-Kues, Betzdorf, Bitburg, Cochem, Daun, Hermeskeil, Prüm, Saarburg, Trier und Wittlichsowie der Amtsgerichte außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Oberlandesgerichts Koblenz;
2. Bestimmung des zuständigen Gerichts in Familiensachen sowie in den Fällen, in denen darüber zu befinden ist, ob eine Sache durch das Familiengericht oder ein anderes Gericht zu entscheiden ist;
3. Sofortige Beschwerden gegen die Entscheidungen der Familiengerichte nach § 17 a Abs. 6 GVG;
4. Handelssachen nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG;
5. Turnussachen.

Zivilsenat 10. Zivilsenat Zur Übersicht
Vorsitzender Richter am OLG Weiss
Richterin am OLG Schwager-Wenz (stellv. Vors.)
Richterin am OLG Zeitler-Hetger (3/4)
Richterin am OLG Dr. Janßen - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 10. Zivilsenat vor -
Richter am OLG Prof. Dr. Rüfner (1/10)

Zuständigkeit:
1. Rechtsstreitigkeiten aus dem Versicherungsvertragsrecht, soweit sie nicht dem 12. Zivilsenat zugewiesen sind;
2. Turnussachen.

Familiensenat 11. Zivilsenat (3. Senat für Familiensachen) Zur Übersicht
Vorsitzender Richter am OLG Rüll - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 11. Zivilsenat vor -
Richterin am OLG Haberkamp (stellv. Vors.) - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 11. Zivilsenat vor -
Richterin am OLG Grünewald, B. (½)
Richterin am OLG Speich

Zuständigkeit:
1. Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Familiengerichte der Amtsgerichte Altenkirchen, Alzey, Andernach, Bingen am Rhein und Mainz, Sinzig und Worms;
2. Anträge auf gerichtliche Entscheidung im Verfahren auf Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (§ 107 FamFG);
3. Verfahren nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG), soweit dem Verfahren familienrechtliche Ansprüche und Regelungen im Regelungen im Sinne von § 111 FamFG zugrunde liegen;
4. Turnussachen.

Zivilsenat 12. Zivilsenat Zur Übersicht
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Vorsitzender Richter am OLG Wünsch
Richterin am OLG Kagerbauer (stellv. Vors.)
Richter am OLG Burkowski
Richter am LG Leube

Zuständigkeit:
1. Streitigkeiten aus Verkehrsunfällen, die bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs, Luftfahrzeugs, einer Eisenbahn oder Straßenbahn entstanden sind, auch soweit der Anspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG hergeleitet wird, einschließlich der Ausgleichsansprüche mehrerer Verpflichteter gegeneinander und übergegangener Ansprüche.
Das gilt auch, soweit streitig ist, ob ein Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden ist.

Hierzu gehören auch die Streitigkeiten aus Verkehrsunfällen, bei denen der Anspruch des Klägers aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hergeleitet wird.

Das gilt nicht für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Vertrag, auch soweit über Ersatzansprüche wegen einer unfallbedingten Schädigung des Kraftfahrzeugs zu befinden ist;
2. Anträge auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Justizverwaltungsakten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses und der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 23 EGGVG);
3. Wahlanfechtungen gemäß § 21 b Abs. 6 GVG.
4. Turnussachen.

Familiensenat 13. Zivilsenat (1. Senat für Familiensachen) Zur Übersicht
Vorsitzende Richterin am OLG Peters - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 13. Zivilsenat vor -
Richter am OLG Haupert (stellv. Vors.)
Richterin am OLG Schilz-Christoffel
Richter am OLG Henrichs (½)

Zuständigkeit:
1. Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Familiengerichte der Amtsgerichte Bad Neuenahr-Ahrweiler, Koblenz, Lahnstein, Linz am Rhein, Mayen, Neuwied und St. Goar;
2. Turnussachen.

Zivilsenat 14. Zivilsenat Zur Übersicht
Vorsitzender Richter am OLG Kaltenbach - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 5. Zivilsenat vor -
Richter am OLG Goebel (stellv. Vors.) - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 5. Zivilsenat vor -
Richter am OLG Weller - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 5. Zivilsenat vor --
Richter am OLG Dr. Menzel - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 5. Zivilsenat vor -

Zuständigkeit:
Beschwerden in Gebühren- und Kostensachen der streitigen Zivilgerichtsbarkeit einschließlich der weiteren Beschwerde gegen die anwaltliche Vergütuntsfestsetzung in Beratungshilfesachen mit Ausnahme von Entschädigungsverfahren, Familiensachen, Baulandsachen und Landwirtschaftssachen und der Streitwertfestsetzung.

Strafsachen 1. Strafsenat (zugleich 1. Senat für Bußgeldsachen) Zur Übersicht
Vorsitzende Richterin am OLG Blettner - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 1. Strafsenat vor -
Richter am OLG Summa (stellv. Vors.) - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 1. Strafsenat vor -
Richterin am OLG Hardtl - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 1. Strafsenat vor -
Richterin am LG Voltz (3/4, bis 31.07.2012)
Richter am OLG Wiedner - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 1. Strafsenat vor -


Zuständigkeit:
1. Strafsachen, in denen das Oberlandesgericht gemäß § 120 GVG zuständig ist:
a) Strafsachen, in denen Anklage beim Oberlandesgericht erhoben ist oder die nach Anklageerhebung bei einem Gericht niederer Ordnung dem Oberlandesgericht nach § 209 Abs. 2 StPO vorgelegt werden, in jeweils nach Eingang wechselnder, über die Geschäftsjahre fortlaufender Reihenfolge mit dem 2. Strafsenat. Es beginnt der 2. Strafsenat. Es zählen die Eingänge ab 1. Januar 2009.
b) Strafsachen, die nicht von Buchstabe a) erfasst werden, mit den Ordnungsendziffern 1, 3, 5, 7, 9 , gemäß einer ab dem 1. Januar 2009 über die Geschäftsjahre fortlaufend zu führenden Eingangsliste, soweit nicht eine Zuständigkeit des 3. Strafsenats gegeben ist.
2. die durch den Bundesgerichtshof gemäß §§ 210 Abs. 3 Satz 2, 354 Abs. 2 Satz 2 StPO zurückverwiesenen Verfahren, in denen der 2. Strafsenat in erster Instanz entschieden hat;
3. Verfahren, die auf ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz bei dem Oberlandesgericht Koblenz anhängig werden; dies gilt - abweichend von der Regelung unter Teil C. II. 1. Satz 1 - auch im Falle einer Vorbefassung des 2. Strafsenats;
4. Beschwerden in Straf- und Bußgeldsachen einschließlich Anträge nach § 172 StPO (Ws-Sachen) gegen Angeklagte, Angeschuldigte, Beschuldigte, Betroffene und Verurteilte, soweit die Geschäftsnummer, unter der die Sache beim hiesigen Oberlandesgericht geführt wird, vor der Jahreszahl die Endziffer 1, 3, 5, oder 7 trägt, mit Ausnahme der Rechtsbeschwerden nach dem Strafvollzugsgesetz, für die der 2. Strafsenat ausschließlich zuständig ist;
5. die übrigen Straf- und Bußgeldsachen gegen Angeklagte, Angeschuldigte, Beschuldigte und Betroffene (Ss-, SsBs-, SsRs und HEs-Sachen), soweit die Geschäftsnummer, unter der die Sache beim hiesigen Oberlandesgericht aufgeführt wird, vor der Jahreszahl eine ungerade Endziffer trägt;
6. Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) vom 23. Dezember 1982;
7. Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren, die von dem 2. Strafsenat im ersten Rechtszug entschieden sind;
8. Anträge auf Entscheidungen nach § 51 Abs. 2 RVG und anderen Vorschriften, die auf § 51 Abs. 2 RVG verweisen.
9. Verfahren betreffend Richterablehnungen, Ordnungsmaßnahmen, Zuständigkeitsbestimmungen und Beschwerden wegen Ablehnung von Rechtshilfeersuchen (§ 159 GVG) sowie Verfahren auf Ausschließung von Verteidigern (§§ 138a, 138b StPO), soweit der 1. Strafsenat nach den vorstehenden Ziffern für die entsprechende Hauptsache zuständig wäre.

Strafsachen 2. Strafsenat (zugleich 2. Senat für Bußgeldsachen) Zur Übersicht
Vorsitzender Richter am OLG Völpel
Richter am OLG Pott (stellv. Vors.) 
Richter am OLG Dr. Leitges - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 2. Strafsenat vor -
Richter am LG Köhler (bis 30.09.2012)

Soweit der Senat in Strafsachen gemäß §§ 120, 122 Abs. 2 GVG mit fünf Richtern entscheidet und zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit fünf Richtern besetzt ist, gehört ihm auch Richter am OLG Dr. von Gumpert an.

Zuständigkeit:
1. Strafsachen, in denen das Oberlandesgericht gemäß § 120 GVG zuständig ist:
a) Strafsachen, in denen Anklage beim Oberlandesgericht erhoben ist oder die nach Anklageerhebung bei einem Gericht niederer Ordnung dem Oberlandesgericht nach § 209 Abs. 2 StPO vorgelegt werden, in jeweils nach Eingang wechselnder, über die Geschäftsjahre fortlaufender Reihenfolge mit dem 1. Strafsenat. Es beginnt der 2. Strafsenat. Es zählen die Eingänge ab 1. Januar 2009.
b) Strafsachen, die nicht von Buchstabe a) erfasst werden, mit den Ordnungsendziffern 2, 4, 6, 8, 0 gemäß einer ab dem 1. Januar 2009 über die Geschäftsjahre fortlaufend zu führenden Eingangsliste, soweit nicht eine Zuständigkeit des 3. Strafsenats gegeben ist.
2. die durch den Bundesgerichtshof gemäß §§ 210 Abs. 3 Satz 2, 354 Abs. 2 Satz 2 StPO zurückverwiesenen Verfahren, in denen der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts in erster Instanz entschieden hat;
3. Beschwerden in Straf- und Bußgeldsachen einschließlich Anträge nach § 172 StPO (Ws-Sachen) gegen Angeklagte, Angeschuldigte, Beschuldigte, Betroffene und Verurteilte, soweit die Geschäftsnummer, unter der die Sache beim hiesigen Oberlandesgericht geführt wird, vor der Jahreszahl die Endziffer 0, 2, 4, 6, 8 oder 9 trägt, davon ausgenommen sind Beschwerden gegen Entschediungen der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz;
4. die übrigen Straf- und Bußgeldsachen gegen Angeklagte, Angeschuldigte, Beschuldigte und Betroffene (Ss-, SsBs-, SsRs- und HEs-Sachen), soweit die Gewschäftsnummer, unter der die Sache beim hiesigen Oberlandesgericht geführt wird, vor der Jahreszahl eine gerade Endziffer trägt; davon ausgenommen sind Revisionen gegen Entscheidungen der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz;
5. Anträge auf gerichtliche Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit von Justizverwaltungsakten auf den Gebieten der Strafrechtspflege und des Strafvollzuges (§ 23 EGGVG)
6. sämtliche Rechtsbeschwerden nach den §§ 116, 117 StVollzG
7. Anträge auf Wiederuafnahme der Verfahren, die vom 1. Strafsenat im ersten Rechtszug entschieden sind;
8. Verfahren nach §§ 35, 37 und 38 EGGVG sowie nach Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 30. September 1977;
9. Verfahren betreffend Richterablehnungen, Ordnungsmaßnahmen, Zuständigkeitsbestimmungen und Beschwerden wegen Ablehnung von Rechtshilfeersuchen (§ 159 GVG) sowie Verfahren auf Ausschließung von Verteidigern (§§ 138a, 138b StPO), soweit der 2. Strafsenat nach vorstehenden Ziffern für die entsprechende Hauptsache zuständig wäre.
10. als Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensenat die Verfahren nach § 96 des Steuerberatungsgesetzes vom 4. November 1975 in der Fassung vom 9. Juni 1989;
11. Straf- und Bußgeldsachen wegen Verstoßes gegen das Wein- und Lebensmittelrecht sowie nach dem Eichgesetz.

Strafsachen 3. Strafsenat Zur Übersicht
Präsident des OLG Graefen - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 3. Strafsenat vor -
Richter am OLG Eisert (stellv. Vors.) - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 3. Strafsenat vor -
Richter am OLG Schneider, H. - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 3. Strafsenat vor -
Richter am OLG Scherf - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 3. Strafsenat vor

Zuständigkeit:
Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheidungen des nach § 74 a Abs. 4 GVG zuständigen Gerichts sowie Verfahren in den Fällen des § 100 d Abs. 1 Satz 6 StPO (§ 120 Abs. 4 Satz 2 GVG).

Baulandsachen Senat für Baulandsachen Zur Übersicht
Vorsitzender Richter am OLG Dr. Itzel - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme gehen die Tätigkeit als Ermittlungsrichter und sodann der 1. Zivilsenat vor -
Richter am OLG Dennhardt (stellv. Vors.) - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 1. Zivilsenat vor -
Richterin am OLG Dr. Cloeren - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 1. Zivilsenat vor -
Richter am OLG Groß - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 1. Zivilsenat vor
Richter am OVG Graf
Richter am OVG Schauß
Stellvertreter:
Richter am OVG
Richter am OVG
Richter am OVG
Schneider
Mölles
Kappes-Olzie

Zuständigkeit:
Baulandsachen nach § 229 BauGB.


Kartellsenat Kartellsenat Zur Übersicht
Vizepräsident des OLG Sartor (3/4) - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 6. Zivilsenat vor -
Richter am OLG Dr. von Gumpert (stellv. Vors.) - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme gehen der 2. Strafsenat und sodann der 6. Zivilsenat vor -
Richterin am OLG Linden - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 6. Zivilsenat vor -
Richterin am LG Schleiffer (bis 31.10.2012) - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 6. Zivilsenat vor --


Zuständigkeit:
Kartellsachen nach § 91 GWB und Verfahren nach § 106 Abs. 1 EnWG, die den Kartellsenaten bei den Oberlandesgerichten zugewiesen sind.

Notarsachen Senat für Notarsachen Zur Übersicht
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am OLG Rüll - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 11. Zivilsenat vor -
stellv. Vors.: Vorsitzende Richterin am OLG Wolff (stellv. Vors.) - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 7. Zivilsenat vor -
Beisitzer: Richter am OLG Dr. Leitges - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 2. Strafsenat vor -
Richterin am OLG Haberkamp - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 11. Zivilsenat vor
Notar Merz
Notar Dr. Thomas Steffens
Notar Pfeifer

Zuständigkeit:
Dienstordnungssachen gegen Notare (§§ 95 ff. BNotO) und Anträge auf gerichtliche Entscheidung über Verwaltungsakte in Notarsachen (§ 111 BNotO).

Vergabesenat Vergabesenat Zur Übersicht
Vorsitzende Richterin am OLG Blettner - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 1. Strafsenat vor -
Richter am OLG Summa (stellv. Vors.) - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 1. Strafsenat vor -
Richterin am OLG Hardtl - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 1. Strafsenat vor -
Richterin am LG Voltz (3/4, bis 31.07.2012)
Richter am OLG Wiedner - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 1. Strafsenat vor -

Zuständigkeit:
 Vergabesachen nach § 116 GWB.


Ermittlungsrichter Ermittlungsrichter gemäß § 116 Abs. 1 GVG Zur Übersicht
Richter am OLG Grünewald, T. - zgl.- 
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht die Tätigkeit als Ermittlungsrichter vor
Vertreter: Vorsitzender Richter am OLG Dr. Itzel - zgl.-
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht die Tätigkeit als Ermittlungsricher vor

(hilfsweise der dienstjüngste, hilfsweise der lebensjüngste Planrichter des Oberlandesgerichts)


Gerichtsinterne Mediation Gerichtsinterne Mediation Zur Übersicht
Mediationsrichterinnen und -richter sind:

Vorsitzende Richterin am OLG Peters - zgl.- 
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 13. Zivilsenat vor

Richter am OLG Dennhardt  - zgl.- 
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 1. Zivilsenat vor

Richterin am OLG Dr. Janßen  - zgl.- 
bei gleichzeitiger Inanspruchnahme geht der 10. Zivilsenat vor


Die Zuständigkeit für Mediationsverfahren bestimmen die Mediationsrichterinnen und -richter im Einvernehmen. Im Falle einer erfolglosen Mediation sind sie für die folgende Sachentscheidung auch in der Vertretung ausgeschlossen.

Seitenbeginn

Koblenz, 21. Dezember 2011
Das Präsidium des Oberlandesgerichts



Letzte Aktualisierung: 30. April 2012


→ Teil 2: Vertretungsregelung und Regelungen zur Bestimmung der Zuständigkeit der Senate (einschl. Turnussystem) als PDF-Datei

sowie
→ Präsidiumsbeschluss über die örtliche Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen (§ 140 a GVG) als PDF-Datei