Wir über uns
Zuständigkeit
Der Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts erstreckt sich auf die vier pfälzischen Landgerichtsbezirke Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz und Zweibrücken mit den fünfzehn Amtsgerichten Bad Dürkheim, Frankenthal (Pfalz), Grünstadt, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße, Speyer, Kaiserslautern, Kusel, Rockenhausen, Germersheim, Kandel, Landau in der Pfalz mit der Zweigstelle Bad Bergzabern, Landstuhl, Pirmasens und Zweibrücken . Im Oberlandesgerichtsbezirk Zweibrücken sind rund 1.421.000 Menschen wohnhaft.
Die allgemeine Zuständigkeit des Pfälzischen Oberlandesgerichts bestimmt sich nach dem Gerichtsverfassungsgesetz, insbesondere nach den §§ 119 GVG (Zuständigkeit in Zivilsachen), und 121 GVG (Zuständigkeit in Strafsachen in der Rechtsmittelinstanz).
Das Pfälzische Oberlandesgericht verfügt über acht Zivilsenate, zwei Strafsenate sowie über einen Notarsenat. Drei der Zivilsenate sind auch als Familiensenat zuständig. Einer der Strafsenate ist auch als Senat für Bußgeldsachen zuständig (weitere Einzelheiten siehe unter "Organisation" ).
Die Zivilsenate entscheiden über Berufungen und Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Landgerichte, Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte als Familiengericht. Auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungs- und der Betreuungssachen ist das Oberlandesgericht für Beschwerden gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte des gesamten Landes Rheinland-Pfalz zuständig.
Die Strafsenate entscheiden über Revisionen gegen Urteile der Amtsgerichte (Strafrichter und Schöffengerichte) und Landgerichte (Berufungskammern) sowie über Rechtsbeschwerden gegen Urteile der Bußgeldrichter beim Amtsgericht. Darüber hinaus sind sie für Beschwerden gegen Entscheidungen der Landgerichte zuständig.
Besondere Zuständigkeiten des Pfälzischen Oberlandesgerichts:
Für Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungs- und der Betreuungssachen und solchen nach §§ 14 und 156 Kostenordnung ist das Pfälzische Oberlandesgericht für das gesamte Land Rheinland-Pfalz zuständig. Eine solche landesweite Zuständigkeit besteht darüber hinaus auch für bestimmte gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten, Wertpapierbereinigungssachen, Landwirtschaftssachen sowie Urheber-, Geschmacks- und Gebrauchsmustersachen. Das Dienstgericht für Richter befindet sich ebenfalls beim Pfälzischen Oberlandesgericht.
Neben seiner Tätigkeit auf dem Gebiet der Rechtsprechung erfüllt das Oberlandesgericht die Funktion einer Mittelbehörde zwischen dem Ministerium der Justiz und den Landgerichten. Der Präsident des Oberlandesgerichts führt die Dienstaufsicht über sämtliche Gerichte der Pfalz mit insgesamt rund 2.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einschließlich der Auszubildenden und Rechtsreferendare. Zudem erledigt er die ihm vom Ministerium der Justiz zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung. Dazu gehören insbesondere Personalangelegenheiten von Richtern, Justizbeamten und Angestellten, Notaren und Rechtsreferendaren. Hinzu kommen Stellungnahmen zu Gesetzgebungsvorhaben sowie Schadensersatz- und Dienstaufsichtsangelegenheiten. Für die EDV-technische Ausstattung ist eine EDV-Gruppe eingerichtet, die in die Programmentwicklung und Programmeinführung und -pflege eingebunden ist.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Insgesamt 90 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind beim Pfälzischen Oberlandesgericht beschäftigt und zwar neben dem Präsidenten des Oberlandesgerichts 29 Richterinnen und Richter, 2 Beamte des höheren Dienstes, 14 Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes, 17 Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes, 19 Justizbeschäftige (davon 7 im Reinigungsdienst) und 7 Wachtmeister.
Geschichte des Pfälzischen Oberlandesgerichts und des Herzoglichen Schlosses
Zur Geschichte des Pfälzischen Oberlandesgerichts
Die Entstehungsgeschichte des Pfälzischen Oberlandesgerichts, das zu den ältesten Oberlandesgerichten Deutschlands zählt, ist eng verbunden mit der Neuordnung des linksrheinischen Gebiets nach dem Sturz Napoleons.
Nach dem Ende der französischen Herrschaft hatte die "Kaiserlich-Königliche Österreichische und Königlich Bayerische gemeinsame Landes-Administration" im Jahre 1815 für das linksrheinische Gebiet in Kaiserslautern einen Appellationshof errichtet. Als Ergebnis des Wiener Kongresses fiel ein Teil des linken Rheinufers, der in etwa der heutigen Pfalz und dem saarländischen Landkreis Saar-Pfalz entspricht, an das Königreich Bayern. 1816 ordnete der Bayerische König Maximilian I., der von 1795 bis 1825 auch letzter Herzog von Zweibrücken war, die "Versetzung des königlichen Appellhofs" von Kaiserslautern nach Zweibrücken ab dem 1. August 1816 an. Damit wurde die Stadt, der der Bayernkönig von Jugend an verbunden war, Sitz des höchsten pfälzischen Gerichts, wohl als Ausgleich dafür, dass die Regierung des Rheinkreises in Speyer ihren Sitz erhielt.
Das Recht, das das Appellationsgericht anwandte, hatte sich durch den mit dem Ende der napoleonischen Ära verbundenen Herrschaftswechsel vorerst nicht geändert. Die aus der Französischen Revolution hervorgegangenen Errungenschaften ("Institution") der Gewaltenteilung, Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, Öffentlichkeit und Mündlichkeit des gerichtlichen Verfahrens sowie die Beteiligung von Geschworenen am Strafprozess hatten sich bewährt. Das französische Recht insgesamt stand in hohem Ansehen. Diese liberalen Errungenschaften waren der Bevölkerung ebenso wie die Pressefreiheit sehr wichtig. Deshalb wurden diese modernen Rechte auch unter bayerischer Herrschaft auf dem linken Rheinufer beibehalten. Erst allmählich - wie etwa mit dem Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze am 1. Oktober 1879 und des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900 - verlor das französische Recht an Bedeutung. Das an seine Stelle tretende deutsche Recht war seinerseits freilich in vielerlei Hinsicht von den Gedanken des französischen Rechts beeinflusst.
Im Zeitalter von Restauration und Vormärz entwickelte sich die Pfalz zu einer Hochburg der liberal demokratischen Bewegung, die im "Hambacher Fest" von 1832 ihren Höhepunkt fand. Siebenpfeiffer und Wirth, zwei Journalisten, die mit der Gründung des "Preß- und Vaterlandsvereins" sowie der Herausgabe des "Botens aus dem Westen" und der "Deutschen Tribüne" Zweibrücken und Homburg zu Zentren des Kampfes für die neuen Freiheitsrechte gemacht hatten, luden im April 1832 zu einem großen "friedliebenden, schönen" Fest, einem "Nationalfest der Deutschen" (Wirth), einem Fest "zum Kampf für die Abschüttelung innerer und äußerer Gewalt" auf das Hambacher Schloss. Zu ihrem Kreis zählten zahlreiche Advocaten und Richter des Appellationsgerichts in Zweibrücken (z.B. Schüler, Geib, Savoye, Cullmann und Hoffmann). Am 27. Mai 1832 versammelten sich auf dem Hambacher Schloss in der größten deutschen Massenveranstaltung vor 1848 20.000 bis 30.000 Menschen. Die Reaktion der bayerischen Staatsregierung war unmittelbar und einschneidend. Siebenpfeiffer und Wirth wurden verhaftet und mussten sich zusammen mit anderen wegen Hochverrats in einem Geschworenenprozess vor dem Appellationsgericht verantworten. Um Unruhen vorzubeugen wurde der "Assisen-Prozeß" von Zweibrücken nach Landau verlegt. Er endete mit einem Freispruch vom Vorwurf des Hochverrats - doch wurden Siebenpfeiffer und Wirth anschließend von einem Polizeigericht wegen Behördenbeleidigung verurteilt.
Durch die Reichsjustizgesetze erhielt das Appellationsgericht am 1. Oktober 1879 die Bezeichnung "Oberlandesgericht". Die ihm zugeordneten "Bezirksgerichte" in Frankenthal, Kaiserslautern, Landau und Zweibrücken wurden zu "Landgerichten". Ab 1938 erhielt das Oberlandesgericht auch die Zuständigkeit für den Bezirk des Landgerichts Saarbrücken; 1940 auch für den Bezirk des Oberlandesgerichts Metz in Lothringen.
Wegen der Kriegswirren wurde das Oberlandesgericht zunächst nach Ludwigshafen am Rhein und dann nach Kirchheimbolanden verlegt, wo im März 1945 der Einmarsch der amerikanischen Truppen seiner Tätigkeit ein vorläufiges Ende setzte. Ab 1946 nahm es seine Funktion wieder auf, wobei es wegen der kriegsbedingten Zerstörung des Zweibrücker Schlosses seinen Sitz in Neustadt an der Weinstraße bekam.
Am 1. Januar 1965 kehrte das Oberlandesgericht in das wieder aufgebaute Schloss in Zweibrücken zurück. Seit 1990 trägt es im Hinblick auf seine bemerkenswerte Geschichte die offizielle Bezeichnung "Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken".
Zum Gerichtsgebäude
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat - gemeinsam mit der Generalstaatsanwaltschaft - seinen Sitz im ehemaligen Residenzschloss der Herzöge von Zweibrücken. Die Baugeschichte des Schlosses reicht in ihren Anfängen zurück bis ins frühe Mittelalter. Bereits gegen Ende des 12. Jahrhunderts hatten die Grafen von Zweibrücken eine Burganlage errichtet. Als nach Teilung der Kurpfalz 1410 Zweibrücken zur herzoglichen Residenz geworden war, begann unter den Wittelsbacher Herzögen eine neue Bautätigkeit. Sie führte zur Entstehung eines ganzen Schlossbezirks mit dem von Herzog Stefan errichteten "Stefansstock", der um 1525 als "Ludwigsbau" renoviert wurde, dem 1547 entstandenen "Herzog-Wolfgang-Bau", dem 1585 errichteten "Langen Bau am Wasser" und dem "Friedrichsbau". Zu Beginn des 17. Jahrhunderts wurde die Schlossanlage durch Herzog Johann II. erweitert. Es folgten die Reunionskriege mit der weitgehenden Zerstörung des Schlosses im Jahre 1677 und der Besetzung der Stadt Zweibrücken im Jahre 1681. Durch den Frieden von Rijswijk im Jahre 1697 fiel Zweibrücken an das schwedische Königshaus (Kleeburger Linie der Wittelsbacher).
In den Jahren 1720 bis 1725 ließ Herzog Gustav Samuel Leopold das neue Herzogschloss in seiner spät-barocken Form nach den Plänen des schwedischen Baumeisters Jonas Erikson Sundahl errichten. Es entstand der größte und prächtigste profane Barockbau in der Pfalz. Seine Blütezeit erlebte das Herzogschloss in den Jahren 1735 bis 1775 unter Herzog Christian IV., der in besonderem Maße den Künsten zugetan war; das höfische Leben war geprägt durch den Hofmaler Christian von Mannlich. Berühmte Künstler waren Gast, etwa der Komponist Christoph Willibald von Gluck. Auch Maximilian I., der Neffe des Herzogs und spätere König von Bayern, verbrachte einen Teil seiner Kindheit im Schloss.
Im Jahre 1793 wurde Zweibrücken durch französische Revolutionstruppen besetzt und das Schloss zerstört.
Durch den Wiener Kongress fiel die Pfalz 1816 an Bayern. König Maximilian I. wurde Herzog von Zweibrücken. Er ordnete 1817 den Wiederaufbau des Schlosses zur katholischen Maximilianskirche an; zum Teil wurde das Schloss mit königlichen Gemächern ausgestattet. Diese wurden 1837 von dem damaligen Appellationsgericht bezogen. An der Ostseite wurde 1840 ein Turm angebaut, der nach wenigen Jahren wegen Baufälligkeit wieder abgerissen wurde. In den Jahren 1867 bis 1869 wurde dann, nachdem der Staat die Maximilianskirche von der katholischen Kirchengemeinde zurückerworben hatte, das gesamte Schloss zum "Justizpalast" ausgebaut, der bis zum Jahre 1902 auch ein Untersuchungsgefängnis mitumfasste. Danach wurde ein Gefängnisbau neben dem Schloss errichtet.
Am 14. März 1945 wurde das Zweibrücker Schloss mit fast der gesamten Stadt Zweibrücken bei einem schweren Luftangriff zerstört. In den Jahren 1962 bis 1964 wurde es zum zweiten Male, dieses Mal nach den in Nancy gefundenen Originalplänen, in der ursprünglichen äußeren Form wieder aufgebaut.
Ergänzende Informationen
Nähere Darstellung zu Geschichte und Aufgaben des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken enthält die Festschrift "175 Jahre pfälzisches Oberlandesgericht". Sie kann bei der Bibliothek des Pfälzischen Oberlandesgerichts (Tel. 06332/805-384) zum Preis von 7,50 € zuzüglich Porto bezogen werden.
