Termine / Anhängige Verfahren
Steht Erhöhung des Renteneintrittsalters von Rechtsanwälten mit Landesverfassung in Einklang?
Die Satzung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern sieht die stufenweise Erhöhung des Renteneintrittsalters von 65 auf 67 Jahre vor. Danach wird für die ab 1949 geborenen Mitglieder die Altersgrenze pro Jahr um jeweils einen Monat hinausgeschoben, so dass sie für die im Jahre 1972 und später Geborenen bei 67 Jahren liegt. Den hiergegen vom Beschwerdeführer, einem 1961 geborenen angestellten Rechtsanwalt, gestellten Normenkontrollantrag hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz abgelehnt (vgl. Pressemitteilung Nr. 1/2012 des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz). Daraufhin hat der Beschwerdeführer, für den die Satzungsänderung bedeutet, dass er erst mit 66 Lebensjahren und einem Monat die Regelaltersgrenze erreicht, - im Hinblick auf den vorrangigen Antrag auf Zulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht zunächst zur Fristwahrung - Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Aktenzeichen: VGH B 6/12
