Justizvollzug
Überblick, Personal, Produktions- und Arbeitsmöglichkeiten
Produktions- und Arbeitsmöglichkeiten
Organisation
Der rheinland-pfälzische Strafvollzug wird im rheinland-pfälzischen Ministerium der Justiz von der Abteilung Strafvollzug geleitet (Aufsichtsbehörde). Das Ministerium regelt fundamentale Fragen der Organisation des Strafvollzugs im Lande.
Dazu gehören:
der bauliche Bestand,
die Einrichtung und sachliche Ausstattung der Justizvollzugsanstalten,
die Personalbewirtschaftung,
die wesentlichen Grundzüge der Gestaltung des Vollzuges einschließlich der Bestimmung der Zuständigkeit und Belegungsfähigkeit der Justizvollzugsanstalten,
die Aufsicht über das Vollzugsgeschehen,
die Mitwirkung bei der einschlägigen Gesetzgebung des Landes und des Bundes.
Das Ministerium der Justiz wird von einem Landesbeirat für Strafvollzug und Kriminologie in grundsätzlichen Fragen des Strafvollzuges und der Strafrechtspflege beraten.
Rheinland-Pfalz verfügt über 3.759 Haftplätze (3537 für männliche und 222 für weibliche Gefangene) in 10 Justizvollzugs- und Jugendstrafanstalten. Hinzu kommen 48 Plätze im Justizvollzugskrankenhaus Wittlich für männliche und weibliche Gefangene.
Für den Vollzug von Jugendarrest sind in der JAA Worms 25 Plätze für männliche Arrestanten und 10 Plätze für weibliche Arrestanten eingerichtet. Für einige Amtsgerichtsbezirke wird der Jugendarrest im Saarland in der JAA Lebach vollstreckt.
Die Haftplätze in den Justizvollzugs- und Jugendstrafanstalten sind wie folgt aufgeteilt:
Belegungsfähigkeit
|
Männer geschlossener Vollzug |
|
| Diez | 525 |
| Frankenthal | 442 |
| Koblenz | 194 |
| Ludwigshafen | 66 |
| Rohrbach | 425 |
| Trier | 170 |
|
Wittlich-Erwachsene |
533 |
| Zweibrücken | 336 |
| Schifferstadt | 234 |
| Wittlich- Jugend | 170 |
| Gesamt: | 3095 |
| Männer offener Vollzug | |
| Diez | 117 |
| Frankenthal | 44 |
| Koblenz | 44 |
| Rohrbach | 64 |
| Trier | 36 |
|
Wittlich-Erwachsene |
77 |
| Zweibrücken | 45 |
| Wittlich-Jugend | 15 |
| Gesamt: |
442 |
| Justizvollzugskrankenhaus | |
| Innere Abteilung | 30 |
| chirurgische Abteilung | 18 |
| Gesamt: | 48 |
| Frauen geschlossener Vollzug | |
| Koblenz | 17 |
| Rohrbach | 75 |
| Zweibrücken | 97 |
| Gesamt | 189 |
| Frauen offener Vollzug | |
| Koblenz | 7 |
| Rohrbach | 10 |
| Zweibrücken | 16 |
| Gesamt | 33 |
Zuständigkeit der Justizvollzugseinrichtungen
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der einzelnen Justizvollzugsanstalten ergibt sich aus dem Vollstreckungsplan (§ 152 Abs.1 StVollzG, §§ 22 - 25 StVollstrO). Dieser findet sich in der Landesverordnung über den Vollstreckungsplan für das Land Rheinland-Pfalz (vom 19. 11. 1976 in der Fassung vom 21.07.1997, GVBl. S.289); auch auf der Homepage Justizvollzug.
Die Justizvollzugsanstalt Diez ist die Langstrafenanstalt des Landes Rheinland-Pfalz. Ihre Zuständigkeit umfasst die Verbüßung von Freiheitsstrafen ab 5 Jahren bis zur lebenslangen Freiheitsstrafe bei erwachsenen Männern.
Sicherungsverwahrung wird in der Justizvollzugsanstalt Diez vollzogen.
Die Belegung der Sozialtherapeutischen Anstalt Ludwigshafen richtet sich nach § 9 Strafvollzugsgesetz.
Weibliche Gefangene befinden sich ohne Rücksicht auf die Höhe der Freiheitsstrafe überwiegend in der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken. Dort stehen 111 Haftplätze für weibliche erwachsene und jugendliche Straf- und Untersuchungsgefangene zur Verfügung. 30 dieser Haftplätze kann das Saarland aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung mit Rheinland-Pfalz von 1988 für seine weiblichen Gefangenen nutzen.
Daneben gibt es für Frauen in Rheinland-Pfalz zwei kleinere Abteilungen in der Justizvollzugsanstalt Koblenz mit 19 Haftplätzen und in der Justizvollzugsanstalt Rohrbach mit 50 Haftplätzen für Untersuchungshaft und kurze Freiheitsstrafen.
Untersuchungshaft wird in der Regel am Sitz der verfahrensführenden Staatsanwaltschaft vollzogen. Mit Ausnahme der Justizvollzugsanstalten Diez, Wittlich und der Sozialtherapeutischen Anstalt Ludwigshafen wird in den übrigen Justizvollzugsanstalten des Landes neben der Strafhaft auch Untersuchungshaft vollzogen. Männliche Untersuchungsgefangene unter 21 Jahren werden in den Jugendstrafanstalten Schifferstadt und Wittlich untergebracht.
Das Justizvollzugskrankenhaus bei der Justizvollzugsanstalt Wittlich betreut erkrankte Gefangene, wenn die in den Justizvollzugsanstalten bestehenden Möglichkeiten, auch unter Mitwirkung von Fachärzten ärztlich zu behandeln, nicht ausreichen. Das Justizvollzugskrankenhaus verfügt über eine internistische und eine chirurgische Abteilung.
Ausländische Gefangene werden nicht zentral, sondern nach dem Vollstreckungsplan in den Justizvollzugsanstalten untergebracht. Nicht selten sitzen Gefangene aus über 70 Nationen in den Anstalten des Landes ein.
Aufbau und Organisation einer Justizvollzugsanstalt
Die Leitung einer Justizvollzugsanstalt obliegt einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes (im Regelfall eine Juristin oder ein Jurist mit der Befähigung zum Richteramt). Die Leiterin oder der Leiter trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug und übt die Dienstaufsicht gemäß § 4 Abs.1 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz aus. Wichtige Angelegenheiten werden in einer Konferenz mit den an der Behandlung der Gefangenen maßgeblich beteiligten Vollzugsbediensteten erörtert (§ 159 StVollzG).
Die Grundsätze der Organisation der rheinland-pfälzischen Justizvollzugsanstalten enthält das Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 15. November 1982 (4402-5-20/82) - JBl. S. 258 -geändert am 16.03.1993, JBl. S.72.
Die Justizvollzugsanstalten sind in überschaubare, räumlich voneinander getrennte Vollzugsabteilungen zu gliedern, in die die Gefangenen nach Behandlungsgesichtspunkten eingewiesen werden. Die Vollzugsabteilungen werden von Beamtinnen oder Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes geleitet.
Die Aufgaben des Verwaltungsdienstes werden von Beamtinnen oder Beamten des höheren oder des gehobenen und - nach Bedarf - von Beamten des mittleren Dienstes wahrgenommen.
Verwaltungsabteilungen gibt es für die Bereiche Personal, Arbeit, Wirtschaft, Bau und Sicherheit. Die Vollzugsgeschäftsstelle hat die auf die Gefangenen bezogenen Akten zu führen und ist die unmittelbare Kontaktstelle zu den Vollstreckungsbehörden und Haftrichtern.
Die Bediensteten des mittleren Vollzugsdienstes stellen das Gros der Beschäftigten im Justizvollzug (ca. 80%). Ihnen obliegen die unmittelbare Beaufsichtigung und Betreuung der Gefangenen sowie der Sicherheitsdienst. Die Bediensteten des mittleren Vollzugsdienstes sind einer Vollzugsabteilung zugeordnet.
Das Berufsbild des mittleren Vollzugsdienstes hat sich durch den vom Strafvollzugsgesetz geforderten Behandlungsvollzug in den letzten Jahren stark gewandelt. Aus den "Wärtern" und "Schließern" sind Betreuungsbeamte geworden.
Die Bediensteten des Werkdienstes (aus dem mittleren Vollzugsdienst) haben die Arbeitsbetriebe zu leiten, geeigneten Gefangenen eine berufliche Aus- oder Weiterbildung zu vermitteln und die technischen Anlagen der Anstalt zu überwachen. In Rheinland Pfalz haben sie in der Regel die Meisterprüfung in einem Handwerksberuf und sind daher zur Ausbildung von Lehrlingen berechtigt.
Zu den Sonderdiensten zählen die Berufsgruppen innerhalb der Anstalt, die nicht zum Verwaltungsdienst, zum mittleren Vollzugsdienst oder zum Werkdienst gehören. Dies sind alle haupt- oder nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Fachkräfte wie etwa Geistliche, Ärzte, Psychologen, Lehrer und Sozialarbeiter.
Die Sonderdienste bilden (mit Ausnahme der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, die den Vollzugsabteilungen zugeordnet sind) Fachabteilungen , die vollzugsabteilungsübergreifend arbeiten (z.B. die medizinische, seelsorgerische, psychologische und die pädagogische Fachabteilung).
Arbeit der Gefangenen
Während die Arbeit der Gefangenen früher als Verstärkung des Strafübels angesehen wurde, betrachtet man sie heute als Mittel zur Wiedereingliederung. Die Arbeit dient insbesondere dem Ziel, "Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern" (§37 Abs. 1 StVollzG).
Die Strafgefangenen sind zur Arbeit verpflichtet, wenn die ihnen zugewiesene Arbeit ihren körperlichen Fähigkeiten angemessen ist und sie aufgrund ihres körperlichen Zustandes auch in der Lage sind, diese Arbeit zu verrichten (§ 41 Abs. 1 Satz 1 StVollzG). Die Arbeitspflicht gilt nicht für Strafgefangene über 65 Jahre und für weibliche Gefangene während der Mutterschutzzeiten. Untersuchungsgefangene sind nicht zur Arbeit verpflichtet, dagegen sind jugendliche Untersuchungs- und Strafgefangene im Rahmen der vom Jugendgerichtsgesetz (§§ 91, 93 JGG) geforderten erzieherischen Gestaltung des Vollzuges zur Arbeit heranzuziehen.
Gefangene werden innerhalb der Anstalten in anstaltseigenen oder Unternehmerbetrieben (Produktionsstätten, die draußen tätige Unternehmen in einer Justizvollzugsanstalt unterhalten) beschäftigt. Geeignete Gefangene können ausserhalb des Anstaltsgeländes im Wege der Außenbeschäftigung unter Aufsicht (§ 11 Abs.1 Nr.1 1.HS. StVollzG), als Freigänger ohne Aufsicht (§11 Abs.1 Nr.1 2. HS. StVollzG) oder in einem freien Beschäftigungsverhältnis (§ 39 StVollzG) arbeiten. Bei einem freien Beschäftigungsverhältnis schließt der Gefangene mit einem Unternehmer einen eigenen Arbeitsvertrag ab, der in der Regel eine in der freien Wirtschaft übliche Entlohnung vorsieht.
"Die Anerkennung für geleistete Arbeit der Gefangenen besteht gemäß § 43 StVollzG aus monetären und bei Strafgefangenen darüber hinaus aus nichtmonetären Bestandteilen. Gefangene erhalten Arbeitsentgelt, im Falle der Ausbildung eine Ausbildungsbeihilfe. Das Entgelt beträgt bei Strafgefangenen und jungen Untersuchungsgefangenen 9% der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (= Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 840 teilbaren Betrag, sog. Eckvergütung). Erwachsene Untersuchungsgefangene erhalten 5% dieser Bezugsgröße.
Das Arbeitsentgelt wird nach der Leistung des Gefangenen und der Art der Arbeit entsprechend der Strafvollzugsvergütungsordnung in fünf Stufen gewährt (75%, 88%, 100%, 112%, 125% der Eckvergütung).
Zum Grundlohn können außerdem Leistungszulagen (bis zu 30%) sowie Zulagen für Arbeit zu ungünstigen Zeiten(bis zu 5%), für Arbeit unter arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen(bis zu 5%) und für Arbeit über die festgesetzte Arbeitszeit hinaus(bis zu 25%) gewährt werden.
Haftkostenbeiträge werden nur von Gefangenen erhoben, die sich in einem freien Beschäftigungsverhältnis (§ 39 StVollzG) befinden.
Als nichtmonetäre Vergünstigung werden Strafgefangenen für geleistete Arbeit - abhängig von der Dauer der Beschäftigung - Zeitkontingente von maximal sechs Tagen pro Jahr gewährt, welche nach Wahl als Freistellung innerhalb der Anstalt, Urlaub aus der Haft oder Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes ausgestaltet werden können. Diejenigen Strafgefangenen, für die auf Grund ihrer Persönlichkeit oder aus anderen Gründen die Gewährung von Arbeitsurlaub oder eine Anrechnung auf den Entlassungszeitpunkt ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichsentschädigung von 15 Prozent des ihnen gewährten Arbeitsentgeltes oder der ihnen gewährten Ausbildungsbeihilfe.
Der Strafgefangene darf monatlich drei Siebtel seiner im Strafvollzugsgesetz geregelten Bezüge als "Hausgeld" für den in § 22 StVollzG geregelten Einkauf verwenden. Vier Siebtel der Bezüge wird zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes der erwachsenen Strafgefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung als "Überbrückungsgeld" so lange festgelegt, bis der festgesetzte Überbrückungsgeldbetrag erreicht ist. Danach fließt dieser Teil des Einkommens dem Eigengeld des Gefangenen zu.
Die Arbeitszeit der Gefangenen entspricht der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst.
Gemäß § 195 StVollzG wird von dem Arbeitsentgelt des Gefangenen ein Betrag einbehalten, der dem Anteil des Gefangenen an der Arbeitslosenversicherung entsprechen würde, wenn er diese Bezüge als Arbeitnehmer erhielte (derzeit 1,65 % vom Arbeitsentgelt).
Schulische Bildungsmaßnahmen für Gefangene
In der Jugendstrafanstalt Schifferstadt und in der Justizvollzugsanstalt Wittlich werden Kurse zur Erlangung des Hauptschulabschlusses durchgeführt. In der Justizvollzugsanstalt Wittlich nehmen an diesen Kursen sowohl Gefangene der Jugendstrafanstalt als auch der Erwachsenenanstalt teil. Gefangene von anderen Anstalten können sich zum Zwecke des Erwerbs des Hauptschulabschlusses in die Justizvollzugsanstalt oder Jugendstrafanstalt Wittlich verlegen lassen.
Für Gefangene, die eine Berufsausbildung durchlaufen, wird der Berufsschulunterricht in der Regel in der Justizvollzugsanstalt von Lehrern der örtlich zuständigen Berufsschule erteilt.
Für Gefangene mit längeren Strafen besteht die Möglichkeit - insbesondere in der JVA Diez - über das Telekolleg weiterführende Schulbildungen zu erlangen oder an einem Fernstudium teilzunehmen.
In den größeren Justizvollzugsanstalten wird bei Bedarf Analphabetenunterricht angeboten.
Wegen des hohen Ausländeranteils werden in fast allen Anstalten Kurse "Deutsch für Ausländer" durchgeführt.
Alle schulischen Zeugnisse und Qualifikationsabschlusszeugnisse sind neutral gehalten und lassen nicht erkennen, dass die Inhaber der Zeugnisse in einer Justizvollzugsanstalt eingesessen haben.
Berufsaus- und Weiterbildung für Gefangene
Das Land Rheinland-Pfalz betreibt zusammen mit dem Berufsfortbildungswerk des Deutschen Gewerkschaftsbundes (BFW) in der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken eine Berufsfortbildungsstätte. Auch in den Jugendstrafanstalten Schifferstadt und Wittlich und der Justizvollzugsanstalt Frankenthal wird berufliche Aus- und Weiterbildung in Kooperation mit dem BFW durchgeführt.
Auf diese Art und Weise können in der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken über 200 qualifizierte Berufsausbildungsplätze angeboten werden; daneben gibt es Anpassungs- und Fortbildungsmaßnahmen. Nach Beendigung der Maßnahmen erhalten die Teilnehmer vom BFW ein Zeugnis, das durch eine exakte Beschreibung der aus den einschlägigen Ausbildungsordnungen entnommenen Lernziele eine konkrete Aussage bezüglich des erreichten Qualifizierungsgrades macht. Die Zeugnisse lassen nicht erkennen, dass sie in einer Justizvollzugsanstalt ausgestellt worden sind.
Wegen der Vielzahl der Gefangenen, die keine ausreichende Strafzeit für einen Berufsabschluss haben, ist die Maßnahme der Fachwerkstatt außerordentlich interessant. Hier werden Gefangene in den Bereichen Bau, Metall und Elektrotechnik angelernt und fortgebildet. Die Teilnehmer haben nach Abschluss dieser Maßnahme die Möglichkeit, entweder sich mit ihrer erworbenen Qualifikation um eine Arbeit zu bemühen, oder an einer Umschulung im entsprechenden Berufsfeld teilzunehmen. Im letzten Fall können sie bei der entsprechenden zuständigen Stelle (Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer) die Anrechnung der Maßnahmedauer in der Fachwerkstatt auf die Umschulungszeit geltend machen.
Übersicht über berufliche Anpassungs-, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
| Berufsvorbereitung | ||
| Schifferstadt | JSA Wittlich | Zweibrücken |
|
Übungswerkstatt (BFW) Bau, Holz, Metall Berufsvorbereitungsjahr (BFW) Berufsgrundschuljahr Metall |
Motivationslehrgänge, berufliche Grundqualifikation (BFW) Bau, Holz, Metall |
Fachwerkstatt (BFW) Bau, Metall, Elektrotechnik |
| Berufsausbildung | ||
| JVA Wittlich | JSA Wittlich | Zweibrücken |
| Berufsausbildung in den Eigenbetrieben Bäckerei, Schlosserei, Schreinerei |
Berufsausbildung in den Eigenbetrieben |
Berufsausbildung (BFW) z.Zt. Technische(r) Zeichner(in), Werkzeugmechaniker(in), Zerspanungsmechaniker(in) Berufsausbildung in den Eigenbetrieben |
| Anpassung- und Fortbildungsmaßnahmen | ||
| Zweibrücken | ||
|
Anpassungsmaßnahmen (BFW) Bau, Elektro, Metall, Schuhmacher, Schweißer Fortbildungsmaßnahmen (BFW) |
||
Veranstaltungen für Gefangene während der Freizeit
Die sinnvolle Freizeitgestaltung wird vom Strafvollzugsgesetz und den bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug als Resozialisierungsmaßnahme gleichberechtigt neben Arbeit und schulischer sowie beruflicher Ausbildung vorgesehen. Die Gefangenen sollen ausreichend Gelegenheit hierzu erhalten.
Für die Freizeit, die nach der Tageseinteilung der Anstalt der Zeitraum ist, der nicht Arbeitszeit und Ruhezeit ist, werden insbesondere angeboten:
-
Soziales Training,
-
problemorientierte Gruppengespräche,
-
offene Gesprächsgruppen,
-
Weiterbildungsveranstaltungen,
-
Hobbygruppen mit sachkundiger Leitung,
-
Sport unter Anleitung,
-
Gruppenbeschäftigung ohne Anleitung.
Lockerung des Vollzuges und Urlaub
Die Lockerungen des Vollzuges gemäß § 11 StVollzG (Außenbeschäftigung, Freigang, Ausführung, Ausgang) und Urlaub aus der Haft gemäß §§ 13, 15 Abs. 3 und Abs. 4 StVollzG sind wichtige Behandlungsmaßnahmen. Durch Ausgang und Urlaub sollen insbesondere die sozialen Kontakte der Gefangenen gefördert und die Entlassung vorbereitet werden. Außenbeschäftigung und Freigang dienen einem sinnvollen Arbeitseinsatz der Gefangenen und können die Teilnahme an beruflichen und schulischen Bildungsmaßnahmen ausserhalb der Anstalt ermöglichen. Unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung von Vollzugslockerungen und von Urlaub ist, dass die Gefahr der Entweichung, der Begehung neuer Straftaten oder eines sonstigen Missbrauchs mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. In den Genuss dieser Maßnahmen sollen ferner nur solche Gefangene kommen, die durch ihr Verhalten im Vollzug Bereitschaft gezeigt haben, an der Erreichung des Vollzugszieles mitzuwirken.
Ehrenamtliches Engagement
In den Justizvollzugseinrichtungen des Landes besteht jeweils ein Anstaltsbeirat aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern. Als Mitglieder des Beirats sollen Personen ausgewählt werden, die Verständnis für die Aufgaben und Ziele des Vollzuges haben und bereit sind, bei der Eingliederung entlassener Gefangener mitzuarbeiten. Dem Beirat sollen insbesondere Abgeordnete, Mitglieder kommunaler Vertretungen und in der Sozialarbeit erfahrene Personen angehören. Organe der Rechtspflege sowie Personen, bei denen ein beruflicher Wettbewerbsvorteil oder eine berufliche Pflichtenkollision durch die Mitgliedschaft im Beirat entstehen kann, sollen nicht zu Mitgliedern des Beirats ernannt werden. Die Rechte und Pflichten der Beiräte bei den Justizvollzugsanstalten sind in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 11.05.1999 (4400 -5-21) - JBl. 1999 S. 143 - geregelt.
Zur Unterstützung der Bemühungen um die Eingliederung der Gefangenen in die Gesellschaft und zu ihrer Betreuung während der Haftzeit können ehrenamtliche Vollzugshelferinnen und Vollzugshelfer zugelassen werden. Personen mit Erfahrungen in der Sozialarbeit, insbesondere der Straffälligenhilfe, sollen bevorzugt genommen werden. Näheres bestimmt das Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 06.09.1999 (4400 -5- 20)- JBl. 1999 S.221.
Personal im Justizvollzug Rheinland-Pfalz
Im Strafvollzug des Landes sind tätig:
-
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,
-
Beamtinnen und Beamte des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes,
-
Beamtinnen und Beamte des mittleren Vollzugsdienstes (einschließlich Werkdienst),
Juristinnen und Juristen
1. Aufgaben und Besoldung
-
Leitung einer Justizvollzugsanstalt oder Mitarbeit in der Anstaltsleitung
-
Eingangsbesoldung nach A 13 LBesG
2. Einstellungsvoraussetzungen
Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst
3. Bewerbung
Die Bewerbung ist mit den üblichen Bewerbungsunterlagen an das Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz - Abteilung Strafvollzug - zu richten.
Eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch setzt in der Regel voraus, dass Sie die Zweite Juristische Staatsprüfung mit mindestens 9,00 Punkten bereits bestanden haben bzw. das Ergebnis im schriftlichen Teil der Zweiten Juristische Staatsprüfung erwarten lässt, dass Sie die 9,00 Punkte aller Voraussicht nach erreichen werden.
Ärztinnen und Ärzte
1. Aufgaben und Vergütung
-
Ärztliche Versorgung von Gefangenen in einer Anstalt oder im Justizvollzugskrankenhaus Wittlich
-
Eingangsbesoldung nach A 13 LBesG oder Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L
2. Einstellungsvoraussetzungen
-
Ärztliche Approbation
-
Facharztausbildung erwünscht (Fachrichtung "Allgemeinmedizin" in den Anstalten, Fachrichtung "Innere" oder "Chirurgie" im Justizvollzugskrankenhaus)
3. Bewerbung
Die Bewerbung ist mit den üblichen Bewerbungsunterlagen an das Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz - Abteilung Strafvollzug - zu richten.
Theologinnen und Theologen
1. Aufgaben und Vergütung
Die Anstaltsseelsorge wird von den Kirchen ausgeübt entsprechend den Vereinbarungen über den Dienst der evangelischen und katholischen Anstaltsseelsorge in den Justizvollzugs-, Jugendstraf- und Jugendarrestanstalten des Landes Rheinland-Pfalz (s. VV MdJ v. 24.01.1996 (2412 - 5 - 1/96)
- JBl. S. 83 -)
2. Einstellungsvoraussetzungen
Zu erfragen bei der zuständigen Kirchenleitung
3. Bewerbung
Die Bewerbung ist an die jeweils zuständige Kirchenleitung zu richten.
Psychologinnen und Psychologen
1. Aufgaben und Vergütung
-
Psychologische Betreuung von Gefangenen, Unterstützung der Verwaltung in psychologischen Fragen, Aus- und Fortbildung sowie Beratung der Bediensteten, Mitwirkung bei kriminologischer Forschung
-
Eingangsbesoldung nach A 13 LBesG oder Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L
2. Einstellungsvoraussetzungen
Abgeschlossenes Studium der Psychologie mit Diplomprüfung an Universität oder anderer gleichgestellter Hochschule mit Universitäts- oder Hochschulprüfung
3. Bewerbung
Die Bewerbung ist mit den üblichen Bewerbungsunterlagen an die jeweilige Justizvollzugsanstalt oder Jugendstrafanstalt zu richten.
Pädagoginnen und Pädagogen
1. Aufgaben und Besoldung
-
Planung pädagogischer Konzepte und Unterstützung der Anstaltsleitung in pädagogischen Fragen, pädagogische Betreuung der Gefangenen, Mitwirkung bei Vollzugsplanung und Behandlung der Gefangenen, Aus- und Fortbildung sowie Beratung der Bediensteten
-
Eingangsbesoldung nach A 12 LBesG
2. Einstellungsvoraussetzungen
Befähigung für Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Sonderschulen, Realschulen oder Befähigung für Sonderschullehramt an berufsbildenden Schulen
3. Bewerbung
Die Bewerbung ist mit den üblichen Bewerbungsunterlagen an die jeweilige Justizvollzugsanstalt oder Jugendstrafanstalt zu richten.
Sozialarbeiterinnen oder Sozialpädagoginnen und Sozialarbeiter der Sozialpädagogen
1. Aufgaben und Vergütung
-
Mitwirkung bei der Behandlungsuntersuchung und Vollzugsplanung von Gefangenen, Freizeitgestaltung der Gefangenen, Leitung von Wohn- und Behandlungsgruppen, Hilfe bei der Regelung persönlicher Angelegenheiten und Aufrechterhaltung persönlicher Kontakte, Mitwirkung bei Aus- und Fortbildung der Bediensteten, bei der Betreuung ehrenamtlicher Vollzugshelferinnen und Vollzugshelfer, Anleitung von auszubildenden Praktikantinnen und Praktikanten der Sozialarbeit und Sozialpädagogik
-
Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 TV-L
2. Einstellungsvoraussetzungen
Abgeschlossenes Fachhochschulstudium mit staatlicher Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge
3. Bewerbung
Die Bewerbung ist mit den üblichen Bewerbungsunterlagen an die jeweilige Justizvollzugsanstalt oder Jugendstrafanstalt zu richten.
Beamtinnen und Beamte des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes
1. Aufgaben und Besoldung
1.1
-
Leitung einer Vollzugsabteilung (trifft maßgebliche Entscheidungen zur Vollzugsplanung und Behandlung von Gefangenen wie Gewährung von Urlaub, Disziplinarmaßnahmen, Entscheidungen im Zusammenhang mit Besuchen, Schriftwechsel)
-
Leitung einer Verwaltungsabteilung z.B.
-
Personalverwaltung und Organisation (Personalangelegenheiten, Aus- und Fortbildung der Bediensteten, Disziplinarangelegenheiten)
-
Wirtschaftsverwaltung (Einkauf und Verwaltung der Versorgungsgüter und Verbrauchsmittel, Verpflegung der Gefangenen, Speisepläne u.a.)
-
Arbeitsverwaltung (Akquisition von Arbeitsaufträgen , Verhandeln mit freien Unternehmern, Einrichtung von Betrieben und Arbeitsplätzen, Festsetzung des Arbeitsentgelts für Gefangene, Führung und Überwachung der Buchhaltung)
-
Sicherheit (sicherheitsmäßige Überwachung des gesamten Dienstbetriebes, Mitwirkung bei sicherheitsrelevanten Einzelmaßnahmen betr. einzelne Gefangene)
-
Bau- und Grundstücksangelegenheiten (Verwaltung und Unterhaltung sämtlicher technischer Anlagen der Anstalt mit Ausnahme von Betriebseinrichtungen der Arbeitsverwaltung)
-
1.2 Einweisung in die Besoldungsgruppe A 9 LBesG (während Vorbereitungsdienst Anwärterbezüge)
2. Einstellungsvoraussetzungen
-
Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis
-
Nachweis der Hochschulreife oder Fachhochschulreife oder eines als gleichwertig anerkannten Bildungsstandes
3. Bewerbung
Die Bewerbung ist an das Ministerium der Justiz zu richten. Der Bewerbung sind zunächst nur beizufügen:
-
ein selbstverfasster und eigenhändig geschriebener Lebenslauf,
-
ein Lichtbild aus neuester Zeit,
-
eine unbeglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses.
Die Justizverwaltung Rheinland-Pfalz stellt in der Regel zum 1. August eines jeden Jahres Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes ein.
4. Ausbildung
Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und gliedert sich in folgende Abschnitte:
| Praktische Einführung |
1 Monat
|
| Fachwissenschaftliches Studium I |
8 Monate
|
| Fachpraktische Ausbildung I |
8 Monate
|
| Fachwissenschaftliches Studium II |
7 Monate
|
| Fachpraktische Ausbildung II |
9 Monate
|
| Fachwissenschaftliches Studium III |
3 Monate
|
Die praktische Einführung und die fachpraktische Ausbildung erfolgt in mindestens zwei verschiedenen Justizvollzugsanstalten. Das fachwissenschaftliche Studium findet an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel statt. Nähere Informationen finden Sie unter www.fhr.nrw.de . Der Vorbereitungsdienst schließt mit einer Laufbahnprüfung ab.
Nähere Auskünfte über den Inhalt der Ausbildung erteilt jede Justizvollzugsanstalt.
5. Laufbahn und Beförderungsmöglichkeiten
Bei Einstellung in den Vorbereitungsdienst werden die Bewerberinnen und Bewerber in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Dabei wird in der Regel mitgeteilt, dass das Beamtenverhältnis mit der Ablegung der Laufbahnprüfung endet.
Das Bestehen der Laufbahnprüfung begründet keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Eine Einstellung im Strafvollzugsdienst kann nach erfolgreicher Prüfung nicht zugesichert werden.
Unter Berücksichtigung des Prüfungsergebnisses und der vorhandenen Stellen können Bewerberinnen und Bewerber als Regierungsinspektorinnen oder Regierungsinspektoren im Beamtenverhältnis auf Probe ernannt und nach einer Probezeit, die je nach Prüfungsergebnis und Bewährung 18 bis 30 Monate beträgt, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden.
Beamtinnen und Beamte des mittleren Vollzugsdienstes
1. Aufgaben und Besoldung
1.1
Die Justizvollzugsbediensteten sind überwiegend auf den Abteilungen und in den Wohngruppen zur Betreuung und Beaufsichtigung der Gefangenen eingesetzt. Weitere Einsatzmöglichkeiten bestehen im Fahrdienst, im Pfortendienst, in den Arbeits- und Ausbildungsbetrieben (Werkdienst), im Versorgungsbereich (z.B. Küche), im Sanitätsdienst (Unterstützung des Anstaltsarztes) und in der Verwaltung.Die Zuordnung zu einem bestimmten Einsatzbereich richtet sich nach dem konkreten personellen Bedarf, der persönlichen Neigung und den besonderen beruflichen Qualifikationen der Bediensteten.
Zu den Tätigkeiten der Beamtinnen und Beamten des mittleren Vollzugsdienstes gehören insbesondere:
-
Beaufsichtigung und sichere Unterbringung der Gefangenen (wie z.B. Auf- und Einschluss, Zellen-, Brief und Paketkontrolle, Durchsuchung, Vor- und Ausführung von Gefangenen, Kontrolle und Überwachung des Innen- und Außenbereichs der JVA),
-
Mitwirkung an der Behandlung von Gefangenen (z.B. Initiierung und Anleitung von Freizeitmaßnahmen, Führung von Betreuungsgesprächen mit den Gefangenen, Beteiligung an Entscheidungen über Urlaub, Ausgang)
-
Versorgung der Gefangenen (z.B. Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen, Essensausgabe)
-
Mitarbeit in den Bereichen des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes.
In den meisten Einsatzbereichen ist die Arbeitszeit in Schichtdienste nach einem Dienstplan eingeteilt. Die Früh- und Spätdienste sind grundsätzlich auf die Woche ausgerichtet. Es sind darüber hinaus regelmäßig Wochenend-, Feiertags- und Nachtdienste zu leisten, für die Freizeitausgleich gewährt wird.
1.2 Einweisung in die Besoldungsgruppe A 7 (während Vorbereitungsdienst Anwärterbezüge)
2. Einstellungsvoraussetzungen
-
Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis
-
Mindestalter: 18 Jahre, Höchstalter: 40 Jahre
-
Hauptschulabschluss und abgeschlossene Berufsausbildung bzw. Realschulabschluss und Nachweis einer beruflichen Tätigkeit oder Nachweis eines gleichwertig anerkannten Bildungsstandes
-
Polizeidiensttauglichkeit
3. Bewerbung
Die Bewerbung ist bei der jeweiligen Justizvollzugsanstalt oder Jugendstrafanstalt einzureichen, bei der die Bewerberin oder der Bewerber eingestellt werden möchte. Der Bewerbung sind zunächst nur beizufügen:
-
ein selbstverfasster und eigenhändig geschriebener Lebenslauf,
-
ein Lichtbild aus neuester Zeit,
-
eine unbeglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses,
-
Nachweis der Berufsausbildung.
Das Bewerberauswahlverfahren umfasst insbesondere einen psychologischen Leistungstest, einen psychologischen Persönlichkeitstest und einen sportmotorischen Leistungstest.
Einstellungen erfolgen in der Regel zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres.
4. Ausbildung
Die Ausbildung dauert zwei Jahre im Vorbereitungsdienst, der sich wie folgt gliedert:
| Praktische Einführung |
3 |
Monate (in der Stammanstalt) | |
| Grundlehrgang |
4 |
Monate (Justizvollzugsschule Wittlich) | |
| Praktische Ausbildung |
11
|
Monate (nach Möglichkeit bei mehreren Justizvollzugsanstalten mit unterschiedlichen Vollzugsformen) | |
| Abschlusslehrgang |
6
|
Monate (Justizvollzugsschule Wittlich) |
Die Einführung und praktische Ausbildung erfolgt in den Justizvollzugsanstalten.
Die Lehrgänge werden in der Justizvollzugsschule Wittlich durchgeführt. Die Lehrgangsausbildung soll Kenntnisse in folgenden Bereichen vermitteln:
-
allgemeinbildende Kenntnisse,
-
Staats- und Verfassungsrecht,
-
Deutsch, Politische Bildung, Geschichte, Sozialkunde,
-
Grundkenntnisse in:
-
Psychologie, Pädagogik, Soziologie, Kriminologie,
-
den rechtlichen Grundlagen des Vollzuges, dem Beamtenrecht, der Vollzugsverwaltung, eingehende Kenntnisse in der Vollzugskunde,
-
der Ersten Hilfe und der Unfallverhütung,
-
der waffenlosen Selbstverteidigung, der Waffenkunde und im Waffengebrauch.
-
Der Vorbereitungsdienst schließt mit einer Laufbahnprüfung ab.
5. Laufbahn und Beförderungsmöglichkeiten
Bei Einstellung in den Vorbereitungsdienst werden die Anwärterinnen und Anwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen.
Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung erwerben die Anwärterinnen und Anwärter die Befähigung zur Wahrnehmung der Geschäfte des mittleren Vollzugsdienstes. Unter Berücksichtigung des Prüfungsergebnisses und der vorhandenen Stellen erfolgt in der Regel eine Einstellung als Justizvollzugsobersekretärin bzw. Justizvollzugsobersekretär im Beamtenverhältnis auf Probe mit der Besoldung A 7 und nach einer Probezeit, die je nach Prüfungsergebnis und Bewährung 12 bis 24 Monate beträgt, die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
Je nach Leistung und im Rahmen der vorhandenen Planstellen ist ein Aufstieg bis zur Amtsinspektorin bzw. zum Amtsinspektor (A 9) mit Zulage möglich. Der Aufstieg für besondere Verwendungen erlaubt die Beförderung bis zur Besoldungsgruppe A 11.
6. Personalersatzkräfte im Vollzugsdienst
Für Beamtinnen und Beamte in Elternzeit, im Urlaub aus familiären Gründen oder in Teilzeitbeschäftigung können als Personalersatz Beschäftigte mit befristetem Arbeitsvertrag eingestellt werden. Die Einstellungsvoraussetzungen entsprechen den Anforderungen für die Einstellung in die Laufbahn des mittleren Vollzugsdienstes. Die Beschäftigten werden anstaltsintern in den Aufgaben des Justizvollzugsdienstes unterwiesen.
Die Vergütung richtet sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).
Beschäftigte im Schreibdienst
1. Einstellungsvoraussetzungen
Fundierte Kenntnisse im Maschinenschreiben,
Kenntnisse in der PC-Anwendung (Textverarbeitung) sind erwünscht.
2. Bewerbung
Die Bewerbung ist an die jeweilige Justizvollzugsanstalt oder Jugendstrafanstalt zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
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ein selbstverfasster und eigenhändig geschriebener Lebenslauf,
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ein Lichtbild aus neuester Zeit,
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Schulabschlusszeugnis,
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Zeugnisse, durch die die Qualifikationen im Maschinenschreiben nachgewiesen werden,
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Zeugnisse über Beschäftigungen nach der Schulentlassung.
3. Aufgaben
Anfertigung von Schreiben nach schriftlichen Konzepten und Phonodiktaten
4. Vergütung
Entgeltgruppe 3 oder 5 je nach Schreibleistung
Produktions- und Arbeitsmöglichkeiten innerhalb der Anstalten![]()
Gefangene werden innerhalb der Anstalten in Wirtschaftsbetrieben, Eigenbetrieben und Unternehmerbetrieben beschäftigt.
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Die Wirtschaftsbetriebe erbringen Versorgungsleistungen für Gefangene und die Justizvollzugsanstalt. Wirtschaftsbetriebe sind insbesondere die Küche, die Kammer, die Waschküche sowie kleine Werkstätten, die ausschließlich Instandsetzungsarbeiten an Wäsche, Bekleidung und Lagerungsgegenständen der Gefangenen oder die Wartung technischer, elektrischer oder sanitärer Anlagen, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an Gebäuden und Einrichtungen ausführen.
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Unternehmen der freien Wirtschaft haben die Möglichkeit, Erzeugnisse innerhalb der Anstalt herstellen oder Leistungen erbringen zu lassen (Unternehmerbetriebe).
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Dies können sein:
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Arbeiten aus der laufenden Produktion im eigenen Unternehmen;
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Arbeiten, die nicht in die eigene Produktion passen, jedoch für die laufende Fertigung benötigt werden.
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Die Palette reicht von einfachen Montage- oder Nietarbeiten bis hin zu qualifizierteren Arbeiten wie etwa das Herstellen von Kunststofffenstern.
Räume und Arbeitskräfte werden von der Anstalt bereitgestellt.
Maschinen, Geräte und Ausstattung werden von den Unternehmen beschafft.
Für die Ausführung der Arbeiten, für das Überlassen des Raumes, für den Strom- und Wasserverbrauch bezahlt der Unternehmer einen nach Absprache mit der Anstalt festgesetzten Preis.
Die Eigenbetriebe stellen mit landeseigenen Betriebsmitteln und Werkstoffen unter Nutzung der Gefangenenarbeit Erzeugnisse her oder erbringen Leistungen.
Die Betriebsleiter sind Handwerks- oder Industriemeister.
Maschinen, Geräte und Ausstattung werden aus Landesmitteln beschafft.
Kosten für Rohstoffe, Hilfs- und Betriebsstoffe trägt das Land.
Der Erlös aus den hergestellten Erzeugnissen fließt in die Landeskasse.
Das Angebot unserer anstaltseigenen Betriebe kann auch von Außenstehenden genutzt werden.
Nachfolgende Übersicht zeigt interessierten Unternehmen das Angebot an Produktionsmöglichkeiten für Unternehmerbetriebe in den Justizvollzugsanstalten. Hier finden Sie auch das Angebot an Eigenbetrieben. Details entnehmen Sie bitte den Homepages der einzelnen dort aufgeführten Anstalten.
Sie können sich auch anhand der im Anschluss an die folgende Tabelle zum Download angebotene Power-Point-Präsentation über weitere Einzelheiten informierten.
| JVA Diez |
Eigenbetriebe: |
Produktionsfläche 3721 m2 |
| JVA Frankenthal |
Eigenbetriebe: |
Produktionsfläche 1315 m2 |
| Produktionsfläche 400 m2 | ||
| JVA Ludwigshafen | Produktionsfläche 230 m2 | |
| JVA Rohrbach | Produktionsfläche 2000 m2 | |
| Produktionsfläche 350 m2 | ||
| JVA Trier | Produktionsfläche 193 m2 | |
| JSA Wittlich | Eigenbetriebe: Malerbetrieb Schlosserei Schreinerei |
Produktionsfläche 168 m2 |
| JVA Wittlich | Eigenbetriebe: Bäckerei Gärtnerei Holzhof Landwirtschaft Schlosserei Schreinerei Wäscherei |
Produktionsfläche 1905 m2 |
| JVA Zweibrücken | Eigenbetriebe: Baumschule Buchbinderei Gärtnerei KFZ-Werkstatt Schlosserei Schneiderei/Polsterei Schreinerei Schuhmacherei |
Produktionsfläche 1246 m2 |
Power-Point-Präsentation Angebot an Produktionsmöglichkeiten für Unternehmerbetriebe in den Justizvollzugsanstalten (1,8 MB).
Die Power-Point-Präsentation bieten wir auch als zip-Datei zum download (1,1 MB) an.
