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Vollstreckungszuständigkeit


Die Vollstreckungszuständigkeit wird in § 6 der Landesverordnung über den Vollstreckungsplan vom 19. November 1976 in der Fassung vom 21. Juli 1997 (GVBI. S. 289) geregelt. In der Jugendarrestanstalt Worms gibt es 25 Plätze für männliche und 10 Plätze für weibliche Arrestanten.
   
Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest und Dauerarrest.

Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen und Heranwachsenden verhängt und auf zwei Freizeiten bemessen.
     
Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden. Dabei stehen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich.
   
Der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. Er wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen.

Jugendarrest wird verhängt wegen strafbarer Handlung durch Urteil oder wegen Nichterfüllung richterlicher Weisung durch Beschluß.