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Startseite  >  Justizvollzug  >  JSA Schifferstadt  >  Besuchsregelung

Besuch von Gefangenen in der Jugendstrafanstalt Schifferstadt


 Besuchszeiten:

Strafgefangene
 
Dienstag 11.30 bis 20.00 Uhr
Mittwoch 09.30 bis 16.45 Uhr 
Freitag
10.00 bis 13.30 Uhr
14.30 bis 16.45 Uhr
zweiter Samstag und Sonntag im Monat   09.15 bis 17.45 Uhr

  

Untersuchungsgefangene

Montag 13.30 - 19.30 Uhr
Donnerstag 09.30 - 16.45 Uhr

 

Besuchsabwicklung

  • Ohne besondere Genehmigung kann jeder Gefangene monatlich bis zu vier Mal Besuch empfangen. Jeder Besuch soll der Anstalt vorzeitig mitgeteilt und angemeldet werden (Tel. 06235/499-1109).
  • Damit der Besuch pünktlich und in voller Länge stattfinden kann, finden Sie sich bitte 15 Minuten vor dem vereinbarten Termin an der Außenpforte ein. Sie dürfen keinerlei Gegenstände, insbesondere keine Schriftstücke, Zigaretten, Taschen, Handy's, Geldbörsen usw. mit in die Anstalt einbringen. Gegebenenfalls sind diese in einem der von der Anstalt zur Verfügung gestellten Schließfach zu deponieren.
  • Es ist ein gültiger Reisepass oder Personalausweis mitzubringen. Die Besucher von Untersuchungsgefangenen brauchen darüber hinaus eine Besuchserlaubnis, die der zuständige Richter oder Staatsanwalt erteilt.
  • Während des Besuches darf nichts übergeben werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, durch die Besuchsbeamten pro Besuch Zigaretten, Tabak, Süßwaren sowie Kaltgetränke bis zu einer Höhe von max. 6,00 Euro aus den Automaten im Besuchsraum ziehen zu lassen. Das hierfür erforderliche Münzgeld bitten wir abgezählt bereitzuhalten.
  • Ein gleichzeitiger Besuch von mehr als drei Personen bei einem Gefangenen oder ein Besuch bei mehreren Personen zugleich wird in der Regel nicht zugelassen. Minderjährige, die noch nicht 14 Jahre alt sind, werden in der Regel nur in Begleitung Erwachsener zum Besuch zugelassen. Die Gespräche sind in aller Regel in deutscher Sprache zu führen.
  • Vor jedem Besuch findet eine Personenkontrolle mit Hilfe eines Detektorrahmens, einer Handsonde und durch Abtasten statt. Diese Kontrolle ist unabdingbar.

   
Rechtsanwaltsbesuche

Sofern Sie nicht schon unter Vorlage einer Vollmacht bzw. einer gerichtlichen Bestellung angezeigt haben, dass Sie Verteidiger des Gefangenen sind, benötigen Sie bei Untersuchungsgefangenen eine schriftliche Besuchserlaubnis des zuständigen Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft. Diese benötigen Sie in jedem Falle auch für Dolmetscher und Kanzleikräfte.
Besuche sind während der üblichen Geschäftszeiten möglich. Um vorherige Vereinbarung des Besuchstermins (Tel. 06235/499-1107 oder 1106) wird gebeten.